kino.to

Sieg für Österreichs Filmproduzenten

Ein Verbund österreichischer Filmproduzenten hat sich im Streit um die Einrichtung von Domain-Sperren erneut vor Gericht Wien sieht den Breitbandanbieter UPC Telekabel Wien GmbH in der Pflicht, auch ohne Sicherheitsleistung Domains wie kino.to zu sperren.

Vor einem Jahr hatten sich die drei Filmproduzenten WEGA Filmproduktionsges.m.b.h., Satel Film GmbH sowie die Constantin Film Verleih GmbH an mehrere österreichische Internetprovider gewandt und verlangt, den Domain-Namen kino.to zu sperren, da dort in urheberrechtswidriger Weise Kinofilme abgerufen werden konnten. Dem trat der Dachverband der Internet Service Providers Austria (ISPA) entgegen und machte geltend, dass es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehle. Die Filmproduzenten reichten daraufhin mit Unterstützung des „Verein für Anti-Piraterie der Film- und Videobranche (VAP)“ beim Handelsgericht Wien Unterlassungsklage samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Dabei stützte man sich auf § 81 Abs. 1a des österreichischen UrhG, wonach auch der Access-Provider als so genannter »Vermittler« für eine rechtsverletzende Website verantwortlich sein soll, wenn er trotz vorheriger Abmahnung die weitere Vermittlung nicht unterlässt. Das Handelsgericht entsprach dem Antrag und gab UPC – in Anspruch genommen stellvertretend für viele Internet Access Provider – auf, seinen Kunden die Domain kino.to samt den IP-Adressen, unter denen diese Streaming-Plattform zu erreichen war, bis auf weiteres nicht mehr zugänglich zu machen; zur Wirksamkeit bedurfte es allerdings noch einer Sicherheitsleistung, welche die Filmunternehmen bei Gericht hinterlegen müssen. Gegen diese Entscheidung legte UPC Rechtsmittel ein.

Wie der Fachverband der Film- und Musikindustrie in einer Mitteilung bekanntgab, blieb UPC vor dem Oberlandesgericht jedoch erfolglos. Es verwarf das Rechtsmittel und traf weitere Klarstellungen zur Rechtslage. Danach hängt der Anspruch der Produzenten „nicht von einem kausalen Beitrag“ von UPC »zu einer Rechtsverletzung des Nutzers oder des Anbieters ab«; »ausschlaggebend ist lediglich, dass Inhalte, die der Öffentlichkeit – ohne Zustimmung des Rechteinhabers – gemäß § 18a UrhG zur Verfügung gestellt werden, durch den Provider vermittelt werden«, zitiert der Fachverband das Gericht. Dabei sei es Sache des Providers, wie er den Zugang sperrt; wäre es nur mit unverhältnismäßigen Maßnahmen möglich, müsse er dies beweisen. Und auch eine Sicherheitsleistung hält das Oberlandesgericht nicht für erforderlich: die Ansprüche der Filmproduzenten seien ausreichend bescheinigt und ihre Interessen auf Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen würden mindestens so schwer wiegen wie die von UPC verlangte Sperre, berichtet der Fachverband.

Eine öffentliche Stellungnahme von UPC oder des ISPA liegt bisher nicht vor. Es ist aber davon auszugehen, dass der juristische Streit noch längst kein Ende gefunden hat. Dessen ungeachtet wurden die Betreiber von kino.to bereits im Juni diesen Jahres verhaftet und der Domain-Name mit einem Sperrhinweis der Kriminalpolizei versehen; die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits dürfte jedoch auch keine Partei abhalten, eine Klärung herbeizuführen. Den Filmproduzenten droht ohnehin nur ein Hase-Igel-Sieg: vergleichbare Anbieter weichen auf alternative Domains aus; sollten auch die gesperrt werden, findet man meist wenig später in einschlägigen Foren die nächste Domain, über die man weiterhin auf alle Inhalte der Seite zugreifen kann.

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