Das Urheberrecht im Internet

Immer wieder tauchen Fragen im Zusammenhang mit dem Domain-Recht auf, die von profunder Unkenntnis von Laien und interessierten Laien zeugen. Aber auch erfahrene Domain-Regger haben so ihre Problem mit der deutschen Gesetzgebung. Dabei haben sie sich als Domain-Inhaber bereits in die Höhle des Löwen begeben ­ und dann ist es in der Regel schon zu spät.

Damit stehen die Laien und Semi-Professionals aber nicht alleine, denn selbst Juristen stehen oft besiegt, wenn sie sich mit den Schöpfungen des deutschen Gesetzgebers auseinandersetzen müssen. Alle aber, der Autor nicht ausgenommen, lernen täglich dazu.

Zur Sache:

Wer unbedacht einfach einen Domain-Namen registriert, sieht sich schnell Ansprüchen Dritter ausgesetzt. Diese Dritten fühlen sich aufgrund der Benutzung der Domain in Ihren Rechten verletzt. Immer wieder taucht in diesem Zusammenhang die Frage nach dem Copyrightzeichen ­ © ­ und dessen Verwendung auf Webseiten und durch Unternehmen auf.

Das Copyright bzw. Urheberrecht hat nichts mit dem Domain-Recht zu tun (Ausnahmen bestätigen die Regel!), weshalb es auch bei Domain-Rechtsstreiten nicht relevant ist. Das Urheberrecht, geregelt im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtgesetz), regelt den Schutz von Werken zugunsten ihrer Urheber.

Geschützte Werke können unter anderem Sprachwerke (zu denen auch Computerprogramme zählen), Musik, Pantomimen und Tänze, Bilder und Bauwerke, Lichtbildwerke und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art sein.

Durch das Urhebergesetz werden ausschließlich persönliche geistige Schöpfungen geschütz. Schutzwürdig ist das Werk, wenn in ihm die Individualität seines Schöpfers, dem Urheber, hervortritt.

Der Schutz des Urheberrechts erwächst mit der Schöpfung des Werkes. Eine Anmeldung bei irgendeinem Amt oder einer Behörde bedarf es nicht. Das Copyright-Zeichen bzw. der Copyright-Vermerk (©) ist deshalb für den hießigen Gebrauch beinahe überflüssig.

Das Copyright-Zeichen wird in Staaten benutzt, in denen die Erlangung des Urheberrechts aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften erst durch Erfüllung von Förmlichkeiten entsteht; das können Hinterlegung, Registrierung, Vermerk, notarielle Beglaubigungen, Gebührenzahlung und anderes sein.

In Deutschland erlangt der Copyright-Vermerk Sinn, wenn das Werk ins Ausland geht. Denn in anderen Staaten geht man zwingend davon aus, dass ein Urheberrecht nur vorhanden ist, wenn der entsprechende Vermerk am Werk angebracht ist.

Der Copyright-Vermerk umfasst das Copyright-Zeichen zusammen mit dem Namen des Urhebers und dem Jahr, in dem das Werk geschaffen wurde; also z.B. „© Max Meier, 2001“.

Trotz dieses Vermerks können Staaten, in denen Urheberrecht nur durch Förmlichkeiten erlangt wird, verlangen, dass diese Förmlichkeiten von dem Urheber erfüllt werden, dessen Werk erstmals in dem Hoheitsgebiet des Staates veröffentlicht wird. Man muss dann also bei der dort zuständigen Behörde die Formalie durchführen, andernfalls wird ein tatsächlich bestehendes Urheberrecht nicht anerkannt.

Urheberrechte sind also nicht Gegenstand von Domain-Streitigkeiten, wenn sie es unter besonderen Umständan auch sein könnten ­ nämlich wenn eine urheberrechlich geschützte Wortfolge (z.B. ein Werbespruch, deren es einige gibt, die die notwendige schöpferische Höhe aufweisen) von einem Unberechtigten als Domain registriert würde.

Nichtsdestotrotz ist das Urheberrecht eines der bedeutenden Gesetze, die im Zusammenhang mit dem Internet präsent sind. Mit den Streitereien um Napster treten da nur die offensichtlichsten Rechtsverletzungen zutage. Bereits im Bereich des Webdesign wird so mancher Kopierer unvermutet mit dem Urheberrecht konfrontiert. Nur weil die im Internet geschaffenen Werke flüchtig sind, genießen sie nicht weniger Rechte, als materielle Werke wie Bücher, Bilder und pantomimische Aufführungen.

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