WIPO

Streit um playboy.london vor High Court

Michael Ross, Inhaber der Domain playboy.london, unterlag in einem UDRP-Verfahren dem Medien-Unternehmen Playboy. Nun lässt er die WIPO-Entscheidung vor britischen Zivilgerichten überprüfen.

Am 21. Januar 2015 unterlag Michael Ross, seines Zeichens Londoner Playboy und Inhaber der Domain playboy.london, in einem WIPO-Verfahren, und müsste die Domain jetzt auf die Playboy Enterprises International Inc. in Beverly Hills, Kalifornien (USA) transferieren. Doch er akzeptiert die Entscheidung nicht und will vor dem britischen High Court of Justice, Chancery Division sein Recht an der Domain erstreiten. Die Domain hatte er im April 2014 bei einem weinseligen Abend aus einer Laune heraus registriert. Er sieht sich selbst als berechtigter Inhaber, da er ein Lebemann sei, der die Playboy Mansion in Beverly Hills besucht und eine Playboy-Schönheit gedated habe als er noch zu den begehrtesten Junggesellen Britanniens zählte; ausserdem habe er bereits an sieben Gumball-Rennen teilgenommen. Jetzt sei er verheiratet und seine Frau erwarte ein Kind.

Vor dem WIPO-Panelisten Nicholas Smith kam Ross mit dieser Begründung nicht durch, wobei sich Smith die Entscheidung nicht einfach machte (Case No. D2014-2077). Dennoch problematisierte er bei der Frage von Identität oder Ähnlichkeit von Domain und Marke die Endung .london nicht, die er in diesem Falle nicht einfach als vernachlässigbares Merkmal hätte übergehen dürfen. Hier hinkt die UDRP-Rechtsprechung nun doch der Entwicklung hinterher. Gleichwohl: Smith bestätigte die Identität von Domain und Marke. Er erkannte auch kein Recht oder berechtigte Nutzung der Domain auf Seiten von Ross, weder um unter playboy.london die Kindheit und Jugend seines zukünftigen Kindes aufzuzeichnen, noch dass er ein Playboy sei und unter diesem »Namen« bekannt ist. An dieser Stelle ging Panelist Smith in die Tiefe und prüfte die Belege, die Ross vorgelegt hatte und die ihn als bekannt unter dem Namen »Playboy« ausweisen sollten. Die Bilder von Ross‘ Besuch in der Playboy Mansion überzeugten ebenso wenig wie ein Pressebericht über das Date mit einem Playboy-Bunny, noch ein Artikel aus dem Jahr 2008, in dem Ross als einer von Britanniens begehrtesten Junggesellen dargestellt wird. Smith verneinte nach ausführlichem Abwägen schließlich, dass Ross unter dem Namen »Playboy« bekannt sei, weil man letztlich nicht allgemein bekannt unter einen allgemeinen Begriff sein könne. Anders gesagt: Playboy ist kein Name für eine Person, sondern lediglich eine Bezeichnung. Damit fehlte es am berechtigten Interesse oder Recht zur Nutzung der Domain. Auch die Bösgläubigkeit (bad faith) stellte Panel Smith fest, da Ross die Marke Playboy zum Zeitpunkt, zu dem er die Domain registrierte, kannte, er selbst aber keine Rechte an dem Begriff hatte. Zudem nutzt er die Domain gar nicht und es sei nicht ersichtlich, dass er die Domain je zu irgendeinem Zweck genutzt habe. Dieses passive Halten einer Domain könne aber als Missbrauch verstanden werden. Hier wusste der Domain-Inhaber um die Markeninhaberin und ihre Marke, und Ross habe keine gutgläubige Nutzung der Domain dargelegt. Aus diesen Gründen ging Panelist Smith auch von der Bösgläubigkeit des Domain-Inhabers aus und entschied, die Domain playboy.london sei auf die Playboy Enterprises International Inc. zu übertragen.

Mit dieser am 21. Januar 2015 verkündeten WIPO-Entscheidung will sich aber Michael Ross nicht abfinden. Wie Kit Chellel auf bloomberg.net berichtet, gehe es dem 50-jährigen Immobilienhändler Michael Ross nun ums Prinzip, weshalb er am 12. Februar Klage vor dem High Court of Justice, Chancery Division (Michael Ross v. Playboy Enterprises International Inc., IP-2015-000028), eingereicht hat. Er hat die Domain im April 2014 für GBP 34,99 über den Registrar 123-reg.co.uk registriert und erklärte

If you want to make a point of principle, the court is the place to get a conclusion.”

Ray Young, Sprecher von Playboy, teilte mit, Playboy werde weiter aktiv das wertvolle Branding schützen und eigene Rechte verteidigen.

Fragt sich, ob die Klage von Michael Ross Aussicht auf Erfolg hat. Wir haben keine Erfahrungen mit den britischen Zivilgerichten in Domain-Entscheidungen. Doch diesseits erscheint dieses Verfahren wenig erfolgversprechend. Ross verwechselt Name und Begriff. Das hat WIPO-Panelist Nicholas Smith sehr schön erkannt und dargestellt. Was er allerdings nicht recht bedacht hat, scheint uns die Würdigung der Endung .london als differenzierendes Merkmal: playboy.london ist anders zu beurteilen als beispielsweise playboy.net oder playboy.info. Allerdings versäumte die Playboy Enterprises International Inc. nicht darauf hinzuweisen, dass sie ihrerseits Inhaberin der Domain playboylondon.com ist und auch einen Club in London besitzt, der unter dem Namen »Playboy Club London« bekannt ist.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top