UDRP

VW erstreitet die Löschung von volkswagen.ink

Die Volkswagen AG musste wieder einmal ein UDRP-Verfahren führen. Das richtete sich diesmal gegen eine ihr bereits bekannte Cybersquatterin, die die Domain volkswagen.ink registriert hatte. Im Verfahren bezog die Gegnerin vehement Stellung und machte sogar Reverse Domain Name Hijacking geltend.

Die VW AG sah ihre Rechte durch die am 10. Februar 2017 von einer Chinesin registrierte Domain volkswagen.ink verletzt. Sie schrieb einen »cease and desist letter« an die Domain-Inhaberin, war damit allerdings erfolglos. Aus diesem Grunde strengte sie ein UDRP-Verfahren vor der World Intellectual Property Organization (WIPO) an und beantragte die Löschung der Domain volkswagen.ink sowie Englisch als Verfahrenssprache. Die Domain-Inhaberin hielt entgegen, aufgrund der Endung .ink sei keine Identität oder Ähnlichkeit mehr mit der Marke »Volkswagen« gegeben. Ausserdem hätte die Beschwerdeführerin die Domain ja in der Sunrise Period registrieren können. Sie selbst beabsichtige, eine non-profit Website mit Umweltschutzinformationen unter volkswagen.ink zu erstellen, was dagegen spreche, dass sie in Konkurrenz zur Beschwerdeführerin trete. Sie nehme vielmehr an, dass die Beschwerdeführerin ein Reverse Domain Name Hijacking versuche. Zudem widersprach sie Englisch als Verfahrenssprache. Die Beschwerdeführerin legte noch eine Stellungnahme nach, in der sie darauf hinwies, dass sie schon ein früheres UDRP-Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin geführt habe. Damals ging es um die Domain volkswagen.live.

Als Entscheiderin wurde Sok Ling Moi berufen, eine Beraterin für geistiges Eigentum aus Singapur. Sie gab der Beschwerde der Volkswagen AG statt und entschied auf Löschung der Domain volkswagen.ink (WIPO Case No. D2017-0860). Zunächst prüfte sie die Verfahrenssprache. Dazu nutzte sie die Möglichkeit, selbst recherchieren zu dürfen und kam dabei zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin zahlreiche Domains mit englischen Begriffen registriert hat, darunter bankbazaar.loan, entrusted-loan, lendkey.loan, aber auch philips.tech, seagate.online sowie weitere Domains, die markenrechtlich problematisch sind. Sie stellte also Englisch-Kenntnisse bei der Gegnerin fest und entschied auf Englisch als Verfahrenssprache, da dies das gesamte Verfahren günstiger und schneller mache. In der Sache bestätigte sie zudem Identität bzw. Ähnlichkeit von Marke und Domain. Da die Beschwerdeführerin der Gegnerin die Nutzung der Marke nicht erlaubt hat und sie auch nicht in geschäftlicher Verbindung zueinander stehen, bestätigte Moi den Anscheinsbeweis eines fehlenden Rechts und fehlender legitimer Interessen auf Seiten der Gegnerin. Die hatte dem nichts Substanzielles entgegen zu setzen. Die Domain volkswagen.ink wies keinerlei Inhalte auf. Die Beschwerdegegnerin lieferte auch keine weiteren Daten zu ihrer Absicht, eine non-profit Website zu erstellen. So bestätigte sich der Anscheinsbeweis der Beschwerdeführerin. Nun war noch die Bösgläubigkeit zu prüfen. Die Domain lieferte keine Inhalte, was – für sich – weder für noch gegen bösgläubiges Handeln spricht. Doch war der Beschwerdegegnerin nicht zuletzt aus dem früheren Verfahren zu volkswagen.live aus 2016 bekannt, dass es sich um die Marke der Beschwerdeführerin handele. Da sie zudem zahlreiche markenrechtsverletzende Domains besitzt und aus anderen UDRP-Verfahren als Cybersquatterin bekannt ist, ging Moi davon aus, dass die Beschwerdegegnerin sowohl bei Registrierung als auch bei der Nutzung bögläubig war und bestätigte schließlich den Löschungsanspruch der Volkswagen AG.

Dieses UDRP-Verfahren erwies sich als einfache und klare Sache: die Volkswagen AG erstritt eine Volkswagen-Domain. Doch von Interesse war hier, dass sich die Domain-Inhaberin gegen die Beschwerdeführerin stellte und sogar mit Reverse Domain Name Hijacking winkte. Letzteres griff die Panelistin Sok Ling Moi in ihren Entscheidungsgründen nur in einem kurzen Satz auf:

The Respondent’s claim that the Complaint was brought in bad faith is unfounded.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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