UDRP

Vorwerk erstreitet mehrere Thermomix-Domains

Die deutsche Vorwerk & Co KG hat mit ihrem Erfolg auch den Ärger: In einem UDRP-Verfahren ging sie über die Schweizer Tochter Vorwerk International AG erfolgreich gegen »Thermomix«-Domains vor.

Beschwerdeführerin ist die schweizerische Vorwerk International AG, Tochtergesellschaft der 1883 gegründeten deutschen Vorwerk & Co. KG. Sie ist seit dem Jahr 1993 Inhaberin der Marke »Thermomix«, und hatte im Oktober 2015 die Marke »TM5« angemeldet, die im Februar 2016 eingetragen wurde. Das UDRP-Verfahren richtet sich gleich gegen drei vermeintlich unterschiedliche Beschwerdegegner, die acht Domains wie deutschland-thermomix.com, thermomix-berlin.com, thermomix-vorwerk.com und tm5-ag.com im Februar und März 2016 registriert hatten. Die Domain-Inhaber sitzen nach Angaben des von ihnen genutzten Privacy-Service in Deutschland. Die Domains sind über den US-amerikanischen Registrar eNom Inc. registriert. Sieben der acht Domains weisen Kopien der Webseiten unter thermomix.vorwerk.com der Beschwerdeführerin auf und wurden zu betrügerischen Geschäften genutzt, indem Nutzer über die Seiten Produkte der Beschwerdeführerin bestellen und bezahlen, jedoch keine Lieferung erhalten. Die Beschwerdeführerin sieht ihre Rechte an ihren Marken Thermomix und TM5 sowie dem Unternehmensnamen Vorwerk verletzt und startete das UDRP-Verfahren bei der World Intellectual Property Organization (WIPO). Sie beantragte die Beschwerden gegen die unterschiedlichen Inhaber zu einem Verfahren zusammenzuziehen. Als Panelist wurde der Oxforder (UK) Jurist Steven A. Maier berufen.

Maier bestätigte den Anspruch auf Transfer der Domains auf die Beschwerdeführerin (WIPO Case No. D2016-0524). Zunächst sah er als belegt an, dass die unterschiedlichen Domain-Namen mit unterschiedlichen Inhabern von einer Person gemeinsam kontrolliert werden, weshalb es sinnvoll erschien, alle Domains in einem Verfahren zu bündeln. Weiter stellte er fest, dass sich die Webseiten-Inhalte mit Beginn des UDRP-Verfahrens geändert haben. In der Sache bestätigte er, dass bei allen Domains die eine oder andere Marke der Beschwerdeführerin im Domain-Namen enthalten ist, oder der Unternehmensname, gegebenenfalls verknüpft mit einer Ortsangabe. Die Beschwerdeführerin hatte den Anscheinsbeweis erbracht, dass die Gegner von ihr nicht legitimiert sind, keine legalen Interessen an der Nutzung der Domains haben und unter deren Namen nicht bekannt sind. Die Gegner hatten keine Stellung genommen. So blieb die Frage nach der Bösgläubigkeit, die sich leicht beantworten ließ, da unter den Domains Webseiten zu finden waren, die die der Beschwerdeführerin kopierten, um Internetnutzer in die Irre zu führen. Diese sollten den Eindruck gewinnen, mit der Beschwerdeführerin oder autorisierten Händlern in Kontakt zu treten. Die Beschwerdegegner versuchten so aus den Marken der Beschwerdeführerin wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Die Domains waren auch, wie deren Nutzung zeigt, in Kenntnis der Marken der Beschwerdeführerin registriert worden. Damit waren alle Voraussetzungen der UDRP erfüllt, weshalb Steven A. Maier auf Transfer aller Domains entschied.

Die Popularität eines Produkts lockt, wie man am Beispiel Thermomix von Vorwerk sieht, Betrüger an. Marken-Inhaber sollten deshalb auf der Hut sein. Und sie brauchen eine Strategie zum Umgang mit Cybersquattern. In diesem Fall ist evident, dass echte Betrüger nicht nur Geld abkassierten und Vorwerk leer ausging, sondern dass die Marken Thermomix und TM5 sowie das Unternehmen Vorwerk durch den Missbrauch Reputationsschaden nahmen.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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