UDRP

Volkswagen erstreitet in den USA Audi-Domains

Die Volkswagen Group of America, Tochter der Volkswagen AG, zu deren Töchtern auch die Audi AG zählt, ging in einem UDRP-Verfahren gegen einen Infinity-Händler aus Kansas City (USA) vor. Der hatte vier Audi-Domains registriert, nachdem ihm bekannt geworden war, dass Audi in der Gegend um Kansas City eine neue Niederlassung küren werde.

Audi pflegt in den USA ein Händlernetzwerk, dessen von Audi lizensierte Internetdomains nach einem bestimmten Muster aufgebaut sind: Dem Markennamen verbunden mit dem Ort der Händlerniederlassung. Im Jahr 2015 suchte Audi für den Bereich Merriam und Shawnee Mission bei Kansas City einen neuen Vertragshändler. Im Rahmen einer Ausschreibung gab das Unternehmen im März 2015 bekannt, dass fünf Händler in die engere Wahl kämen. Am 12. Mai 2015 registrierte ein Infiniti-Händler aus Kansas City, der Verbindung zu einem der fünf Finalisten hatte, die Domain-Namen audimerriam.com, audishawneemission.com, merriamaudi.com und shawneemissionaudi.com. Am 22. Mai 2015 teilte Audi mit, dass die Kuni Auto Group Vertragshändler werde und bestätigte dieser, dass sie unter »Audi Shawnee Mission« firmieren dürfe. Im Oktober 2015 informierte Kuni Audi darüber, dass die Domains audishawneemission.com und shawneemissionaudi.com bereits anonym registriert seien. Im Februar 2016 stellte Audi fest, dass auch die Domains audimerriam.com und merriamaudi.com bereits registriert sind, ebenfalls über einen Anonymisierungsdienst. Im März 2016, nachdem Audi herausgefunden hatte, wer die Domains tatsächlich registriert hat, entsponn sich ein monatelanger Dialog mit dem Infinity-Händler aus Kansas City, der Inhaber der Domains war. Unter den Domains fand sich lediglich der Hinweis »Website Coming Soon!«. Nachdem Verhandlungen über den Transfer der Domains gescheitert waren, beantragte Audi am 01. Juni 2017 im Rahmen eines UDRP-Verfahrens vor der World Intellectual Property Organization (WIPO) den Transfer. Audi verwies auf eine Markenrechtsverletzung, dass der Gegner unter dem Namen »Audi« nicht bekannt sei, Audi ihm die Nutzung seiner Marke nicht erlaubt habe und er sie nicht für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen nutze. Zudem habe der Gegner Kenntnis von dem Auswahlprozess gehabt. Ihm war auch die Marke Audi bei Registrierung der Domains bekannt, da er, wie er selbst mitteilte, selber mit Audi-Fahrzeugen handelt. Der Gegner nahm zur Sache nicht Stellung. Als Entscheider wurde die Biochemikerin, Juristin und Mediatorin Harrie R. Samaras berufen.

Samaras prüfte die Sache und gab dem Antrag von Audi auf Übertragung der Domains statt (WIPO-Case No. D2017-1070). Samaras ging von der verwirrenden Ähnlichkeit zwischen der Marke Audi und den Domain-Namen aus, die lediglich mit Ortsbestimmungen versehen waren. Letzteres machte die Sache noch verwirrender, da die Öffentlichkeit davon ausgeht, dass die geographischen Bezeichnungen den Ort für die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin bestimmt. Ausserdem bestätigte sich für Samaras der Anscheinsbeweis, wonach der Gegner kein Recht und kein berechtigtes Interesse an der Nutzung der Domains habe, da er nicht unter dem Namen bekannt sei, er von Seiten der Beschwerdeführerin aus nicht autorisiert sei, die Marke Audi zu nutzen, er keine geschäftliche Verbindung zu Audi habe und er keine gutgläubigen Waren oder Dienstleistungen unter den Domains anbietet oder irgendwelche Anzeichen für eine solche künftige Nutzung sichtbar seien. Die gegenüber der Beschwerdeführerin geäußerte Erklärung, die Domains für den Ankauf und Verkauf gebrauchter Audis zu nutzen, wäre jedenfalls nicht rechtens. Auf Grundlage dieser unwidersprochenen Angaben der Beschwerdeführerin sei auch von der Bösgläubigkeit des Gegners auszugehen. Er registrierte die mit der Marke Audi identischen Domains, ohne ein Recht oder legitimes Interesse dazu zu haben. Die Marke Audi bestand in den USA schon lange bevor der Gegner die Domains registrierte. Da er mit Audis handelt, war ihm die Marke auch bekannt, als er die Domains registrierte. Zudem musste er als Auto-Händler auch die allseits bekannte Konvention von Domains für Audi-Niederlassungen kennen, in der die Marke zusammen mit dem Ort der Niederlassung zum Domain-Namen wird. Und selbst, wenn die Domain-Namen derzeit keine Inhalte aufweisen, so ergab sich für Samaris aus dem Umstand, dass die Domains ungenutzt registriert sind, bereits eine Störung der Geschäfte der Beschwerdeführerin, der Traffic verloren geht und die bzw. deren Vertragshändler daran gehindert ist, die Domains selbst zu registrieren. Nach alle dem waren die Voraussetzungen der UDRP erfüllt, und Samaris entschied auf Übertragung der vier Domains auf die Beschwerdeführerin.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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