UDRP

Streit um nvrt.com entzweit ein Dreier-Panel

Ein Dreier-Panel des National Arbitration Forums (NAF) kam zu keiner einhelligen Entscheidung im Streit um nvrt.com. Die Domain wurde mit 40 weiteren Vier-Zeichen-Domains mehrfach transferiert, so dass der Eindruck eines Falles von Cyberflight entstand. Domain-Anwalt Dr. John Berryhill klärte die Sache auf.

Die Beschwerdeführerin führt ein zivilrechtliches Verfahren vor dem Bundesbezirksgericht Nevada gegen den früheren Inhaber der Domain nvrt.com. Da dieser die Domain veräußerte, startete sie ein UDRP-Verfahren gegen die beiden neuen Inhaber der Domain. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Wort-/Bild-Marke NVRT, die im Dezember 2015 registriert wurde. Durch die Domain nvrt.com sieht sie sich in ihren Rechten verletzt. Kurz nach Klageerhebung im Zivilprozess gegen den früheren Domain-Inhaber wurde die Domain auf einen Tim Schoon übertragen, der die Domain zu einem anderen Registrar transferierte. Daraufhin strengte die Beschwerdeführerin ein UDRP-Verfahren gegen Tim Schoon an. Doch drei Minuten bevor die Domain-Sperre beim neuen Registrar eingerichtet wurde, übertrug Schoon den Domain-Namen auf seinen Facebook-Freund Sebastian Kleveros und die Comcept – Internet Ventures, den aktuellen Beschwerdegegner. Aus Sicht der Beschwerdeführerin ist der Beschwerdegegner zur Nutzung der Domain nicht berechtigt; er führt den Namen nicht und bietet keine Waren oder Dienstleistungen unter nvrt.com an. Zudem zeige die Übertragungskette die Bösgläubigkeit des Gegners und einen Fall von Cyberflight. Der Beschwerdegegner, vertreten vom renommierten Domain-Anwalt Dr. John Berryhill, nahm umfangreich Stellung. Unter anderem führte er aus, Hintergrund für die Übertragungskette sei der Kauf nicht nur der streitbefangenen nvrt.com, sondern eines Pakets von insgesamt 41 Vier-Zeichen-Domains zum Preis von US$ 18.000,–. Den Vertrag um die 41 Domains vermittelte ein Broker. Der angegebene Verkäufer war Nomina.de, ein deutscher Domain-Händler, der die 41 Domain-Namen und den Domain-Account des vorherigen Inhabers, bevor er aufgelöst wurde, übernommen hatte und die Domains verkaufte, noch bevor er selbst als Inhaber der Domains eingetragen war. Die Abwicklung dieses Geschäfts erfolgte über Escrow.com, die nach Zahlung des Kaufbetrages die Übertragung der Domains auf Tim Schoon veranlasste. Kurz nach Abschluss des Transfers initiierte Schoon den Transfer von insgesamt 72 Domains, inklusive der 41 Vier-Zeichen-Domains, auf Sebastian Kleveros (Comcept Internet Ventures), ein gemeinsames Joint Venture von ihm und Kleveros. Alle diese Geschäfte und Transfers erfolgten vor Kenntnis von den laufenden Verfahren. Der Vorwurf des Cyberflight sei demnach fehl am Platze. Aber auch die Voraussetzungen der UDRP lägen nicht vor, so Dr. John Berryhill, da die Marke der Beschwerdeführerin lediglich eine Wort-/Bild-Marke ist, die nicht unmittelbar die Buchstaben NVRT darstellt. Es handele sich zudem eigentlich um den Begriff „Invert“, dem die Vokale fehlen; der aber ist im Grunde beschreibend. Das Registrieren und Handeln von Vier-Zeichen-Domains, nachdem alle Drei-Zeichen-Domains praktisch vom Markt seien, ist das nächstbeste Geschäft. Die vier Buchstaben stehen für vielerlei unterschiedliche Organisationen und Verfahren, wie eine Google-Suche schnell zeigt. Eine solche Vier-Zeichen-Domain, die praktisch für alles stehen kann, solange sie nicht explizit auf das Geschäft der Beschwerdeführerin abzielt, begründet Rechte und ein legitimes Interesse des Inhabers an dem Domain-Namen. Schließlich registrierte und nutzte der Beschwerdegegner die Domain, mit der er zugleich 40 weitere Vier-Zeichen-Domains registrierte, nicht, um die Marke und die Rechte der Beschwerdeführerin zu verletzen.

Bevor das Dreier-Panel des National Arbitration Forums bestehend aus Neil Anthony Brown QC, Karl V. Fink (ret.) sowie dem Vorsitzenden Houston Putnam Lowry in der Sache entschied, prüfte es zunächst, ob es das Verfahren angesichts des parallel laufenden Zivilrechtsstreits überhaupt annehmen solle (NAF FA1602001659119). Die Meinungen, wie ein solcher Fall zu behandeln ist, gehen auseinander. Da aber die Parteien des Zivilstreits und die des UDRP-Verfahrens nicht identisch waren und keine Partei sich gegen die Durchführung des UDRP-Verfahrens ausgesprochen hatte, nahm das Panel das Verfahren auf. In der Sache stellten die Fachleute die Identität von Marke und Domain fest. Aber schon bei der zweiten Tatbestandsvoraussetzung war man geteilter Meinung: Die Fachleute Fink und Brown waren der Ansicht, die Beschwerdeführerin habe nicht den ersten Anschein belegt, wonach der Gegner keine Rechte oder ein rechtliches Interesse an der Domain habe: er wusste nichts von dem Zivilverfahren, und eine Vier-Zeichen-Domain ist ein Gut, das viele verschiedene Bedeutungen haben kann. Panelist Lowry hingegen sah die Sache anders; für ihn habe der Gegner nicht gezeigt, wie er die Domain rechtmäßig nutzen wolle. Er sei auch nicht unter dem Namen der Domain bekannt. Domains weiterzuverkaufen sei kein gutgläubiges Angebot von Waren und Dienstleistungen. An dieser Stelle hätte die Prüfung beendet werden können, da die Beschwerdeführerin aus Sicht der Mehrheit der Panelisten die Tatbestandsvoraussetzungen nicht nachgewiesen hat, doch gleichwohl schauten sie sich noch das Vorliegen der Bösgläubigkeit auf Seiten des Beschwerdegegners an. Hier gab es ebenso eine Mehrheit der Panelisten Fink und Brown, die meinten, die Beschwerdeführerin habe den notwendigen Nachweis nicht erbracht: Nicht nur sei ja schon geklärt, dass der Beschwerdegegner berechtigter Inhaber der Domain sei, es sei zudem einfach nicht opportun in diesem Fall Bösgläubigkeit anzunehmen, da der Gegner die streitbefangene Domain beim Kauf einer Charge von insgesamt 41 Domains miterworben hat. Es ist unter diesen Umständen einfach davon auszugehen, dass er nicht die Absicht hatte, die Rechte der Beschwerdeführerin zu verletzen. Panelist Lowry sah die Sache anders: der Gegner habe die Domain mit der Absicht erworben, sie an einen Markeninhaber weiterzuverkaufen. Es lässt sich nicht nachvollziehen, ob er genau auf die Beschwerdeführerin spekulierte, aber sie zählt zu der begrenzten Gruppe von potentiellen Käufern. Aufgrund der Mehrheit von Fink und Brown sah das Panel aber auch diese Voraussetzung nicht erfüllt. Da damit die Beschwerdeführerin die notwendigen Nachweise nicht erbracht hat, wies das Panel die Beschwerde zurück und die Domain verbleibt beim jetzigen Domain-Inhaber.

Es ist dies einer jener UDRP-Fälle, bei denen die Hilfe eines Rechtsvertreters auf Seiten des Beschwerdegegners unabdingbar war – im Gegensatz zur in der vergangenen Woche besprochenen Streit um die Domain uline.net. Dr. John Berryhill hat den unübersichtlichen Sachverhalt des Domain-Transfers geklärt und nachvollziehbar beschrieben, und konnte so zumindest die Mehrheit des Panels überzeugen.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top