UDRP

Staedler scheitert an fimo.club

Der Schreibwarenhersteller Staedler (Staedler Mars GmbH & Co. KG) scheiterte in einem UDRP-Verfahren gegen die Inhaberin von fimo.club. Wie die Panelistin es ausdrückte: Staedler kam zu früh.

Die Beschwerdeführerin Staedler ist unter anderem bekannt für die Modelliermasse Fimo, deren Ursprünge bis in das Jahr 1939 zurückgeführt werden können. Für dieses Produkt hat sie zahlreiche Marken eingetragen, unter anderem eine deutsche Marke von 1973. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die Domain fimo.club, von der Beschwerdegegnerin registriert am 03. Juli 2014, in ihren Rechten verletzt. Die Domain verweist auf keine aktive Website. Die Beschwerdegegnerin, eine Ukrainerin, die ihren Wohnsitz nun in Deutschland hat, hält dem entgegen, dass sie früher bereits in der Ukraine unter der Domain fimo.kiev.ua FIMO-Produkte angeboten hat und dass sie unter fimo.club einen virtuellen Club für echte FIMO-Liebhaber betreiben will.

Das Einzelpanel unter der Panelistin Brigitte Joppich wies am 20. März 2015 den Antrag auf Domain-Transfer zurück, weil sie keine Bösgläubigkeit auf Seiten der Beschwerdegegnerin feststellen konnte (WIPO Case No. D2015-0050). Marke und Domain-Name sind zwar identisch, abgesehen von der Endung .club, und auch ein Recht oder legitimes Interesse seitens der Beschwerdegegnerin sei nicht ersichtlich, da nur die aktuelle Nutzung dafür berücksichtigt werden kann, nicht aber zukünftige Nutzungen. Schließlich fehlte es am Nachweis der Bösgläubigkeit. An diesem Punkt zeigte die Panelistin die Probleme von Markeninhabern auf. Bei der Frage der Bösgläubigkeit kommt es in der Regel vor allem auf die Stärke der Marke des Beschwerdeführers und die Unmöglichkeit der berechtigten Nutzung der streitigen Domain auf Seiten des Beschwerdegegners an. Aber in diesem Fall entschied die Panelistin überwiegend auf Grund der anderen Aspekte, die auf Bösgläubigkeit schließen lassen: Das passive Halten einer Domain per se spricht nicht für die Bösgläubig keit des Domain-Inhabers, auch wenn ihm die Marke offensichtlich bereits bekannt war. Hier sprach für die Beschwerdegegnerin, dass sie mit offenen Karten spielte. Sie hatte keine falschen Kontaktdaten angegeben und versuchte nicht, ihre Identität zu verbergen. Darüber hinaus reagierte sie auf das Verfahren und sprach offen von ihrem Wissen um FIMO sowie die Vertriebsseite, die sie unter der Domain fimo.kiev.ua geführt hatte. Das alleine reichte Brigitte Joppich aus für die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den Beleg für die Bösgläubigkeit nicht erbracht hat. Weiter sprang der Beschwerdeführerin zur Seite, was die Panelistin aber nicht ausgeführt hat, dass sie bisher noch in keinem UDRP-Verfahren Partei war. Zudem ging die Panelistin davon aus, dass die Domain fimo.club auch tatsächlich gutgläubig genutzt werden könne, wenn die Beschwerdegegnerin, wie angekündigt, die Domain für einen virtuellen FIMO-Liebhaberclub betreibt. So kommt sie zum Schluss, dass, solange die Beschwerdegegnerin die Domain nicht dazu nutzt, unlauteren Gewinn mit der Domain zu erzielen, die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde zu früh gekommen ist. Sollte sich aber zeigen, die Beschwerdegegnerin missbrauche die Domain, könne die Beschwerdeführerin jederzeit ein neues Beschwerdeverfahren anstrengen, das dann erfolgreich sein dürfte.

Die UDRP-Entscheidung hat Christopher Hofman Laursen näher besprochen und auch Rücksprache mit der Panelistin Brigitte Joppich genommen. Aus seiner Sicht macht die Entscheidung deutlich, welche Schwierigkeiten Markeninhaber mit den neuen Endungen haben. Insbesondere bei Community-Endungen wie .club, .social, .fans und anderen lässt sich eine berechtigte Nutzung von Markennamen kaum von der Hand weisen. Auf solche Endungen müssen Markeninhaber achtgeben. Das musste auch Porsche bereits im URS-Verfahren um die Domain porsche.social erfahren. Die Beschwerdeführerin hatte aber nicht darauf warten wollen, dass die Domain-Inhaberin die Domain missbraucht: seit dem 20. April 2015 gehört die Domain fimo.club der Staedler Mars GmbH & Co. KG.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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