UDRP

Spanischer Weinverband verliert den Streit um rioja.com

Im UDRP-Streit um die Domain rioja.com entschied der WIPO-Panelist auf ein non-liquet: Die Vorträge beider Parteien waren zwar umfangreich, aber zu dünn, um greifbare Anhaltspunkte für eine klare Entscheidung zu finden. Da die Beschwerdeführerin in erster Linie hätte liefern müssen, das aber nicht tat, wies der Panelist die Beschwerde zurück.

Das spanische »Regulatory Board of the Rioja Qualified Designation of Origin« (D.O.CA) sah seine Markenrechte durch die Domain rioja.com verletzt und leitete deshalb eine UDRP-Beschwerde vor der WIPO ein. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin mehrerer Marken, deren älteste eine Wort/Bild-Marke bestehend aus dem stilisierten Wort »Rioja« von 1982 stammt. Seit dem Jahr 1997 betreibt sie eine Webseite unter riojawine.com, unter der sie Wein aus der Region Rioja in Spanien bewirbt. Die Beschwerdeführerin trägt neben dem Üblichen unter anderem vor, die eingetragene Wortmarke bestehe weit länger als die im Jahr 1997 registrierte Domain rioja.com. Diese nutze der Beschwerdegegner nicht, sie stehe zum Verkauf. Er habe sie im Hinblick auf die Markeninhaberin registriert und wolle von der Marke profitieren. Der Inhaber der Domain und Gegner des Verfahrens sitzt in New Orleans in Louisiana (USA). Er hält entgegen, die Domain riojawine.com zeige, dass die Beschwerdeführerin Wein der Region Rioja präsentiert, nicht aber die Region Rioja selbst. Die Marken der Beschwerdeführerin seien lediglich Wort/Bild-Marken, von denen einige zahlreiche Worte umfassen, womit die Domain rioja.com nicht mit ihnen zum Verwechseln ähnlich ist. Außerdem produziert die Beschwerdeführerin selbst keine Waren, und eine regionale Bezeichnung erfüllt nicht die grundsätzliche Funktion einer Marke, nämlich die Produkte eines Herstellers von denen eines anderen zu unterscheiden. Die Begriff Rioja ist rein geographisch und bezieht sich auf Provinzen in Argentinien, Peru, Andalusien und Spanien. Die bloße Nutzung einer geographischen Bezeichnung begründe keine irreführende Ähnlichkeit. Die Beschwerdeführerin habe nicht gezeigt, dass die Nutzung der Domain rioja.com zu einer Verwechslung führe. Er nutze die Domain angemessen: wie andere seiner Domains wolle er auch diese noch entwickeln. Von der Marke der Beschwerdeführerin habe er bei Registrierung der Domain nichts gewusst. Zudem habe er keine Absicht gehabt, an Rechten Dritter zu partizipieren. Er habe dabei eine Menge Geld für die Domain bezahlt und bisher kein Kapital aus der Marke der Beschwerdeführerin geschlagen. Die Beschwerdeführerin nimmt lediglich an, er habe die Domain bösgläubig registriert, gibt aber keinen Nachweis dafür. Die Beschwerdeführerin habe kein Recht an rioja.com, da sie lediglich mit einem Aspekt der Region Rioja in Spanien assoziiert ist; es gibt aber zahlreiche andere Aspekte der Region und weitere Regionen gleichen Namens. Um all dies der WIPO mitzuteilen, brauchte der Gegner etwas länger, seine Erwiderung ging einen Tag nach Ablauf der dafür vorgesehen Frist ein. Doch die Beschwerdeführerin rügte dies nicht, weshalb der als Entscheider berufene britische Jurist David Taylor die Erwiderung akzeptierte.

Taylor wies letztlich die Beschwerde zurück, da beide Parteien nicht überzeugend vorgetragen hatten, aber nunmal die Beschwerdeführerin die Tatbestandsmerkmale hätte ordentlich belegen müssen, was sie jedoch nicht tat (WIPO-Case No. D2018-0168). Bei der Frage von Identität zwischen Domain und Marke stellte er fest, dass, auch wenn »Rioja« eine Region bezeichne und so nicht die eigentliche Funktion einer Marke erfülle, sei sie doch als Marke eintragbar und eingetragen. Nach der WIPO-Overview 3.0 reiche das zur Erfüllung der ersten Voraussetzung des UDRP-Verfahrens aus. Taylor ging damit von einer Identität von Marke und Domain aus, auch wenn er in der Folge noch vertieft die Frage eines aus der Nutzung des Begriffs »Rioja« für die Beschwerdeführerin entstandenen Markenrechts prüft und schließlich ablehnte. Die Frage nach dem Fehlen eines Rechts oder berechtigten Interesses auf Seiten des Gegners übersprang Taylor, um gleich die Bösgläubigkeit zu prüfen. Für Taylor waren die weitschweifenden Vorträge beider Parteien sehr dünn. So behauptete die Beschwerdeführerin lediglich, der Gegner habe bei Registrierung der Domain die Marke Rioja gekannt; belegen konnte sie das nicht. Sie war nicht in der Lage, genau zwischen der Region und dem Wein aus der Region zu unterscheiden, und war damit nicht klar in der Aussage, ob der Gegner bei der Domain-Registrierung nun auf die Marke abgezielt hatte oder die Region. Solche leerlaufenden Behauptungen, die nicht belegt wurden, gab es seitens der Beschwerdeführerin mehrere. Der Gegner seinerseits erklärte, bei Registrierung der Domain nichts von dem Wein aus der Region gewusst zu haben, was Taylor allerdings bezweifelte. Zudem äußerte sich der Gegner nicht näher dazu, wann genau er die Domain registriert oder gekauft hatte. Was die Nutzung betrifft, zeigte die Beschwerdeführerin mehrere Screenshots, denen zu entnehmen ist, dass die Domain über Jahre auf unterschiedliche Weise zum Verkauf stand. Sie ging aber darauf nicht näher ein. Der Gegner andererseits behauptete, die Domain legal zu nutzen, nahm aber im Zusammenhang mit dem UDRP-Verfahren die Parkingseite herunter, auf der sie zum Verkauf stand.

Wie immer es auch gewesen sei, resümiert Taylor, keine der Parteien gibt ein klares Bild über die Umstände der Registrierung und Nutzung der Domain. Er habe, so Taylor abschließend, sich die Erwiderung des Gegners lange durch den Kopf gehen lassen, und auch wenn sie schwach sei, so habe die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Gründe vorgebracht, aufgrund derer man darauf schließen könne, dass der Gegner die Domain rioja.com bösgläubig registrierte und nutzt. Damit wies er die Beschwerde ab und entschied darauf, dass die Domain rioja.com beim Gegner bleibt.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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