UDRP

Porsche AG gewinnt UDRP-Streit um porschecloud.com

Die Porsche AG nutzte einmal mehr das UDRP-Verfahren, um gegen eine markenrechtsverletzende Domain vorzugehen. Der Inhaber von porschecloud.com war jedoch anderer Meinung und trat dem Streit entgegen.

Die Porsche AG sah ihre Markenrechte durch die Domain porschecloud.com verletzt. Die Domain ist seit dem 01. Mai 2017 registriert und zeigt eine Parking-Seite von GoDaddy. Porsche trug das übliche gegen den Domain-Inhaber vor und ergänzte, man hätte mit dem Domain-Inhaber telefoniert, um die Sache zu klären und die Domain auf Porsche zu übertragen. Der Inhaber habe allerdings die Domain nur gegen einen hohen Preis hergeben wollen. Der portugiesische Domain-Inhaber, der Nahrungsergänzungs- und Werbemittel anbietet, hielt entgegen, er brauche Domain-Namen wie porschecloud.com, um sein Geschäft zu betreiben. Er plane unter der Domain ein Projekt, über das er noch keine Details verlautbaren könne. Seine Pläne kollidierten aber nicht mit der Marke »Porsche«, denn »Porsche« und »porschecloud« seien zwei völlig verschiedene Dinge, da sie nicht auf demselben Markt in Wettbewerb stünden. Die Beschwerdeführerin habe ihn zudem niemals angerufen und mit ihm die Übertragung der Domain besprochen. Wenn dem so gewesen wäre, so würde die Nennung eines hohen Preises ein Scherz seinerseits gewesen sein. Schließlich erklärte er, er habe ein legitimes Interesse an der Domain, denn er habe für sie ja schließlich bezahlt; zudem habe er nie bösgläubig gehandelt und auch nie die Absicht gehabt, die Marke „Porsche“ zu beschädigen. Als Entscheider wurde der belgische Jurist Geert Glas berufen.

Geert Glas sprach die Domain porschecloud.com der Porsche AG zu (WIPO Case No. D2017-1847). Die Voraussetzungen der UDRP lagen aus seiner Sicht alle vor. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine portugiesische Marke »Porsche«, der die streitige Domain zum Verwechseln ähnlich sei. Ein Recht oder berechtigtes Interesse des Domain-Inhabers liege nicht vor: Die Beschwerdeführerin habe hierfür den Anscheinsbeweis erbracht. Der Beschwerdegegner vermochte dem nichts entgegenhalten, was für sein Recht oder sein legitimes Interesse an der Domain sprach. Insbesondere das Argument, er habe für die Domain ja bezahlt und sei deshalb berechtigt, erschien Glas gänzlich sinnentleert. Damit würde das gesamte UDRP-Verfahren bedeutungslos, denn das Argument könnte jeder Beschwerdegegner für sein berechtigtes Interesse an einer Domain ins Feld führen. Ein Recht zu seinen Gunsten ergäbe sich auch nicht aus dem Projekt mit der porschecloud.com, da der Gegner dazu nichts Näheres mitteilt. Schließlich sah Glas auch die Bösgläubigkeit gegeben. Die Marke „Porsche“ sei sehr bekannt und werde seit Jahrzehnten weithin genutzt. Da sei es wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung diese Marke nicht kannte. Also ging Glas von der Bösgäubigkeit bei Registrierung von porschecloud.com aus.

Da sich die Parteien bei der Frage eines Telefonates über die Übertragung der Domain widersprachen und keine einen Beleg für ihre Behauptung vorgelegt hatte, ließ Glas diesen Umstand beiseite. Es sei jedoch klar, dass die Domain porschecloud.com in keinerlei Verbindung zum Namen des Gegners oder seinem Geschäft stehe, was für eine bösgläubige Nutzung spreche. Und da die Domain geparkt und auf ihr Werbung zu finden sei, fand Glas, dass der Gegner die Aufmerksamkeit von Internetnutzern auf die Domain ziehen wollte, indem er eine Verwechslungs mit der Marke der Beschwerdeführerin herbeiführte, um so schließlich wirtschaftliche Vorteile zu erringen. Glas ging deshalb davon aus, dass der Gegner die Domain porschecloud.com bösgläubig registriert und genutzt hat. Damit waren sämtliche Voraussetzungen der UDRP erfüllt, und Glas entschied auf Übertragung der Domain.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top