UDRP

Nike streitet erneut um nikegoogle.com

Vor wenigen Wochen berichteten wir vom misslungenen Versuch von Nike Inc., die Domain nikegoogle.com in einem UDRP-Verfahren zu erstreiten. Bei einem zweiten Versuch verbündete sich Nike mit Google – und war prompt erfolgreich.

Unter der Claim Number: FA1606001679233 hatten Nike Inc. und Nike Innovate erfolglos vor dem National Arbitration Forum (NAF) ein UDRP-Verfahren wegen der Domain nikegoogle.com angestrengt. Die damalige Panelistin Sandra J. Franklin erklärte seinerzeit: da Google genauso von der Markenrechtsverletzung betroffen ist, sei unklar, ob Nike alleine Anspruch auf die Domain geltend machen könne. In dem jetzt aktuellen UDRP-Verfahren mit der Claim Number: FA1608001687597 holte Nike Google mit ins Boot. Zusammen führten sie die Beschwerde gegen den Inhaber der Domain nikegoogle.com, der in einer eMail an Google und Nike erklärte, er habe die Domain zu Bildungszwecken registriert und verlange für sie und sein aus der Webseite hervorgehendes geistiges Eigentum US$ 15.000,–. Die Beschwerdeführerinnen fordern die Übertragung der Domain auf die Nike Inc.

Entscheider in dem neuen Verfahren war der australische Jurist und Mediator Neil Anthony Brown QC, der zunächst ausgiebig prüfte, ob die drei Beschwerdeführer überhaupt zusammen diese Beschwerde führen dürfen. Für Nike Inc. und Nike Innovate sah er auf Anhieb die geschäftliche Verbindung untereinander und das Recht an der Marke Nike, die Eingang in die streitige Domain fand. Bei Google tat er sich zunächst schwer. Doch war auch für die Beschwerdeführerin Google Inc., die ihrerseits Inhaberin der Marke Google ist, klar, dass sie berechtigte Ansprüche an der Domain nikegoogle.com habe. Letztlich entnahm Brown auch einer eMail vom 11. April 2016, in der sich der Domain-Inhaber an Nike und Google wandte und mit der er US$ 15.000,– für nike google.com verlangte, dass er sich im Klaren darüber war, mehrere Parteien anzusprechen, die jeweils eigene Rechte an der Domain geltend machen könnten. Mithin ließ Brown die drei Unternehmungen als gemeinsame Beschwerdeführer zu und prüfte die Voraussetzungen der UDRP weiter. Die waren sämtlich erfüllt: Die Domain setzt sich aus den Marken der Beschwerdeführer zusammen und war mit diesen jeweils zum Verwechseln ähnlich. Die Beschwerdeführerinnen konnten auch den Anscheinsbeweis erbringen, dass der Gegner keine Rechte und keine berechtigten Interessen am Domain-Namen habe: Niemand hatte ihm die Berechtigung zur Nutzung der Marken eingeräumt, er selbst sei unter dem Namen nikegoogle.com nicht bekannt, die Domain verweise auf eine Webseite, über die er Schuhe von Nike zum Verkauf anbietet und eine nicht existierende partnerschaftliche Zusammenarbeit behauptet. Mithin nutze er die Domain auch nicht für »bona fide« Angebote von Waren und Dienstleistungen. Gegen diesen Anscheinsbeweis brachte der Gegner nichts vor. Die Erklärung in der eMail vom April 2016, er nutze die Domain zu Bildungszwecken und verlange für die Domain und seine geistigen Leistungen US$ 15.000,–, akzeptierte Brown nicht als Rechtfertigung. Die Erklärung habe keine Substanz. Die eMail weise zudem einen Link auf die eigentliche Webseite des Gegners auf, unter der er ein wirtschaftlich agierendes Geschäft führt. Auch der Umstand, dass er US$ 15.000,– verlangt, ist mit der Behauptung, dies diene Bildungszwecken, nicht in Einklang zu bringen. Das gesamte Verhalten des Beschwerdegegners, stellte Brown schließlich fest, lasse darauf schliessen, dass er die Domain bösgläubig registriert habe und nutze: Er bot die Domain zum Verkauf an. Die Beschwerdeführer konnten nachweisen, dass der Gegner Inhaber mehrerer Markenrechte verletzender Domains ist, und er versuchte eine Verwechslung mit Nike und Google herzustellen, von denen er wusste, dass es sich um berühmte Marken handelt. Damit waren alle Voraussetzungen der UDRP erfüllt, und Neil Anthony Brown QC entschied auf Transfer der Domain zu Nike Inc.

Man darf sich wundern, das Neil Anthony Brown QC sich lang und breit über eine gemeinsame Zulassung der Beschwerdeführer ausließ, wo doch in der Vorentscheidung Sandra J. Franklin diese im Grunde verlangt hatte. Aber wie so oft ist man als Jurist gezwungen, sich die Dinge genau anzuschauen und zu prüfen, um eine Entscheidung möglichst unangreifbar zu machen. In anderen Verfahren sah sich mancher Panelist der Häme von Domainern ausgesetzt, weil sie vermeintlich unbedeutende Kleinigkeiten übergingen und deshalb falsch entschieden haben. Darüber hinaus sind die Ausführungen von Brown ebenfalls sehr ausführlich.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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