UDRP

Mit tru.green liegt ein weiterer Markenstreit vor WIPO vor, der die gesamte Domain umfasst

Die Endung .green scheint sich einer gewissen Beliebtheit zu erfreuen: Nachdem vor kurzem um mr.green gestritten wurde, forderte die Unternehmung TruGreen Limited Partnership nun in einem UDRP-Verfahren die Domain tru.green.

Die 1973 gegründete TruGreen Limited Partnership bietet Rasen-, Baum- und Sträucherpflege und verfügt über ein Netz von über 200 Zweigstellen in den USA. Sie ist Inhaberin zweier Marken »TRUGREEN« und »TRU-GREEN«, deren letztere 1987 in das US-Markenregister eingetragen wurde. Ihren Internetauftritt hat sie unter trugreen.com. Gegner ist ein Mann aus Fairfax, Virginia (USA), der die Domain tru.green am 24. Mai 2017 registrierte und auf eine Seite weiterleitete, auf der sich ein Hinweis befindet, der darauf deutet, die Domain stünde zum Verkauf. Die Beschwerdeführerin nahm über einen Dritten Kontakt auf, worauf hin der Beschwerdegegner die Domain zum Preis von US$ 7.500,– anbot. Die Beschwerdeführerin rief daraufhin ein UDRP-Verfahren vor der World Intellectual Property Organization (WIPO) auf und trug das übliche vor. Der Gegner hielt entgegen, die Marke der Beschwerdeführerin sei beschreibend. Die Domain tru.green umfasse die Marke nicht, da .green eine Domain-Endung sei und als solche keine Berücksichtigung fände. Er habe zudem ein Angebot für Immobilien unter der Domain geplant gehabt, das kurz vor dem Start stand, doch sei ein Investor abgesprungen, als völlig überraschend das UDRP-Verfahren ins Haus kam. Ihm sei nicht klar gewesen, dass irgendjemand eine Marke angemeldet habe, die der Domain ähnlich sei, obwohl er das gewissenhaft geprüft habe. Aber er habe auf sein Recht auf freien Handel und Gewinnstreben vertraut und sei entsetzt gewesen, als ihm die UDRP-Beschwerde zugegangen sei. Er verwahre sich dagegen, die Domain allein aus dem Grunde registriert zu haben, um sie an die Beschwerdeführerin zu veräußern. In dem Zusammenhang müsse man berücksichtigen, dass es einen Unterschied gäbe, ob man eine Domain zum Verkauf anbiete oder wenn man gefragt werden, ob man die Domain verkaufe und was man dafür verlange. Für ihn stelle sich das UDRP-Verfahren so dar, dass die Beschwerdeführerin erkannt habe, welchen Wert die Domain tru.green für sie habe und nun die Übertragung der Domain verlange. Das sei eigentlich ein Reverse Domain Name Hijacking.

Als Entscheider wurde der texanische Anwalt William R. Towns berufen. Er bestätigte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übertragung der Domain tru.green (WIPO Case No. D2017-2190). Er klärte zunächst den Sinn und Zweck der UDRP, die dazu entwickelt worden sein, um gegen Fälle von Cybersquatting vorzugehen. So befand Towns, die Domain tru.green und die TRUGREEN-Marken der Beschwerdeführerin seien identisch. Es sei mittlerweile gefestigte Meinung in Fällen, bei denen die Second Level Domain zusammen mit der Top Level Domain einer Marke entspricht, dass der Domain-Name als Ganzes bei der Beurteilung der Ähnlichkeit mit der Marke herangezogen werden könne. So sei es hier. Es sei auch kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain seitens des Gegners zu erkennen, der nicht in der Lage war, die von ihm behaupteten Vorbereitungen zum Start eines Angebots unter der Domain tru.green mit irgendetwas zu belegen. Towns ging auch von der Bösgläubigkeit des Domain-Inhabers bei Registrierung und Nutzung der Domain aus. Seine Erklärungen seien vorgeschoben. Dem Gegner seien die Marken der Beschwerdeführerin nach aller Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung bekannt gewesen. Es passe ins Bild, da der Gegner als Cybersquatter einschlägig bekannt sei und unter anderem auch Domains wie buyhonda.com, colgate.university und googlenet.work besitze. Er ziele mit tru.green auf die Beschwerdeführerin. Aufgrund dessen schloss Towns darauf, dass das eigentliche Motiv des Gegners sei, mit der registrierten Domain tru.green im Hinblick auf die Marke der Beschwerdeführerin Geld zu machen. Dass ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking vorläge, sei nicht ersichtlich. Damit gab Towns der Beschwerdeführerin Recht und entschied auf Übertragung der Domain tru.green auf die Beschwerdeführerin.

Dieser zweite Fall eines Streit um eine .green-Domain (den ersten haben wir hier besprochen) schliesst wieder die Endung als Teil der Marke mit ein. Für einige könnte das Anregungen für die Registrierung von Domains unter den neuen generischen Endungen mit sich bringen – und bitte nicht, um damit Marken Dritter zu verletzen. Möglicherweise erweist sich die auch für die neuen Endungen geltende UDRP damit für sie als unerwartete zusätzliche Aufmerksamkeitsquelle. Solange wir, wie andere, über Streitbeilegungsfälle berichten, bei denen neue Endungen beteiligt sind, dürften diese auch – ein kleines bisschen zumindest – bekannter werden und sich so deren Nutzen erschliessen.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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