UDRP

»Le Tigre«-Marken bringen keinen Erfolg beim Streit um letigre.com

Ein Unternehmen mit dem Namen »Le Tigre 360 Global« und diversen alten »Le Tigre«-Marken scheiterte im Rahmen eines UDRP-Verfahrens vor dem National Arbitration Forum (NAF) gegen die Exebridge Inc., die Inhaberin der Domain letigre.com ist.

Die Le Tigre 360 Global LLC ist seit 1982 Inhaberin einer US-amerikanischen Wort-/Bild-Marke »Le Tigre« sowie weiterer Marken. Sie sieht ihre Markenrechte durch die Domain letigre.com verletzt. Inhaberin der Domain ist die Exebridge Inc., die die Domain im Oktober 1995 registriert hatte. Damals führte sie noch den Namen LeTigre Solutions Inc., den sie im Jahr 2014 in Exebridge Inc. änderte. Die Domain wies nie irgendwelche Inhalte auf. Die Inhaberin nutzte sie aber ausgiebig für geschäftlichen und internen eMail-Verkehr. Sie erhielt zahlreiche Anfragen, auch von der Beschwerdeführerin, die Domain zu verkaufen, aber sie wies diese immer zurück, weil sie die Domain behalten will. Der Beschwerdeführerin hielt die Gegnerin entgegen, bei ihrer Marke handele es sich lediglich um eine Wort-/Bild-Marke; der Begriff »Le Tigre« sei generisch und weit verbreitet. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, sie sei seit 1993 auch Inhaberin einer dänischen Wortmarke »Le tigre«. Die Gegnerin meinte dazu, die Beschwerdeführerin operiere in einer anderen geographischen Region, weshalb sie und ihre Marken ihr bei Registrierung der Domain nicht bekannt waren. Sie selbst sei 19 Jahre unter dem Namen Le Tigre Solutions Inc. tätig gewesen, bevor sie ihren Namen 2014 in Exebridge Inc. (FKA) (formally known as) LeTigre Solutions Inc. änderte. Die Beschwerdeführerin startete vor dem National Arbitration Forum (NAF) ein UDRP-Verfahren, als Panelist war Charles K. McCotter Jr. berufen.

Charles K. McCotter Jr. wies die Beschwerde zurück, da die Beschwerdeführerin den Anscheinsbeweis nicht erbrachte, wonach die Gegnerin keine Rechte und legitimen Interessen an dem Begriff und der Domain letigre.com habe (NAF Case No.: FA1606001681089). Er stellte fest, dass zwar Wort-/Bild-Marken für ein UDRP-Verfahren nicht ausreichten, aber die Beschwerdeführerin nachgewiesen habe, Inhaberin einer Wortmarke, wenn auch in Dänemark, zu sein. Diese Marke und die Domain seien identisch. Dass es sich bei »Le Tigre« um einen generischen Begriff handelt, ändere nichts an dieser Einschätzung. Bei der Frage nach einem Recht oder rechtlichen Interesse seitens der Domain-Inhaberin an der Nutzung der Domain und des Begriffs scheiterte die Beschwerdeführerin, da die Gegnerin den von ihr vorgebrachten Anscheinsbeweis widerlegte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Gegnerin firmiere nunmehr unter Exebridge Inc., und die Domain weise keine Inhalte auf, entkräftete die Gegnerin einerseits damit, dass sie die Domain seit mehr als 20 Jahren für eMail-Korrespondenz nutzt. Eine Domain müsse nicht zwingend Inhalte aufweisen, um legitim genutzt werden, soweit sie anderweitig für eMail genutzt wird, meinte McCotter mit Verweis auf andere UDRP-Entscheidungen. Andererseits spiegele die Domain auch den Unternehmensnamen wieder. Damit, so schloß McCotter, scheitere der Anscheinsbeweis der Beschwerdeführerin. Auf die Frage der Bösgläubigkeit ging McCotter gar nicht weiter ein. Er erklärte schlicht, die Beschwerdeführerin scheitere auch an dieser Voraussetzung, da die Gegnerin die Domain geschäftlich genutzt habe. Damit wies McCotter die Beschwerde insgesamt zurück und entschied auf Verbleib der Domain bei der Beschwerdegegnerin.

Manchmal, so will uns diese UDRP-Entscheidung sagen, nützen die besten und ältesten Marken nichts, wenn eine Domain nur ordentlich registriert und genutzt wird. Auch die Änderung des Unternehmensnamens der Gegnerin wirkte sich nicht schädlich aus, da der frühere Name im neuen Namen weiter transportiert wird.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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