UDRP

Interview mit dem kanadischen Rechtsanwalt Zak Muscovitch

Zak Muscovitch ist einer der bekannten nordamerikanischen UDRP-Anwälte. Domain-Investor Elliot Silver traf ihn bei einem Arbeitstreffen der Internet Commerce Association und nutzte die Gelegenheit, ihm fünf Fragen zur UDRP-Taktik von Beschwerdegegnern zu stellen.

Das Wichtigste, was ein Domain-Inhaber tun muss, sollte er in ein UDRP-Verfahren geraten, so Zak Muscovitch, ist zu prüfen, ob das Markenrecht, auf das sich der Beschwerdeführer stützt, älter oder jünger als die registrierte Domain ist. Beschwerdeführer reklamieren gelegentlich eine Markenrechtsverletzung gegenüber einer älteren Domain. Das Panel im Streit um die Domain riveron.com sprach davon, dass Markenrechte keine magische Wirkung in die Vergangenheit entfalten. Weiter brauche es etwas Glück: das entsteht, wenn der Beschwerdeführer keinen Anwalt beauftragt, sondern selbst die Beschwerdeschrift lückenhaft zusammenfrickelt.

Muscovitch empfiehlt, einen Anwalt für die Beschwerdeerwiderung zu engagieren, da einen UDRP-Vorwurf abzuwehren oft komplex, herausfordernd und zeitintensiv ist. 40 Arbeitsstunden sind keine Seltenheit für die Bearbeitung, was zugleich das hohe Maß an Schwierigkeit offenbart, das mit solchen Fällen einhergeht. Ein spezialisierter Anwalt erkennt auch, ob es überhaupt sinnvoll ist, einem UDRP-Verfahren entgegenzutreten, was Zeit und Geld spart.

Das Risiko, mit einem UDRP-Verfahren überzogen zu werden, mindert man, indem man vor Registrierung der Domain prüft, ob bereits gleichlautende eingetragene Marken existieren. Ausserdem sollte man das Risiko des Domain-Parkings verbunden mit Payper-Click-Werbung meiden, auch bei generischen Domains. Im Streit um die Domain octopus.com beispielsweise, gab es eine gleichlautende ältere Marke, und beim Parken der Domain spielten die Werbealgorithmen Links zu Mitbewerbern der Markeninhaberin ein.

Elliot Silver fragte auch nach Nachteilen, die der Domain-Inhaber im Rahmen eines UDRP-Verfahrens hat. Die sieht Zak Muscovitch in der monate- oder jahrelangen Vorbereitungszeit, die dem Beschwerdeführer zur Verfügung steht, während der Gegner binnen 20 Tagen auf die Beschwerdeschrift antworten muss. Außerdem hat der Beschwerdeführer die Wahl der Streitbeilegungsstelle, und unter Umständen kann der Gegner dazu gezwungen sein, von sich aus ein Dreier-Panel zu berufen, was für ihn die Kosten um US$ 2.000,– erhöht.

Schließlich stellte Elliot Silver die Frage nach der Einordnung generischer Begriffe. Muscovitch verwies wieder auf die octopus.com-Entscheidung. Die Domain-Inhaberin verteidigte sich damit, der Begriff »Octopus« sei generisch. Doch das Panel stellte gleichwohl einen Fall von Bösgläubigkeit fest, und zwar weil die Inhaberin zuvor bei der Marken-Inhaberin tätig war und unter der Domain Links zu Mitbewerbern zu finden waren. Andere hätte die Domain problemlos registrieren und Informationen über Oktopoden online stellen können, oder andere Inhalte, soweit sie nicht die Rechte der Markeninhaberin verletzen. Die Intention zur Registrierung und Nutzung der Domain macht den Unterschied aus zwischen Domain-Investor und Cybersquatter.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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