UDRP

Inhaber von silverstreak.com schweigt und gewinnt

Vor dem National Arbitration Forum (NAF) kam es zum Streit um die Domain silverstreak.com. Die US-Unternehmung Silver Streak Industries sah sich in ihren Rechten verletzt. Die Domain-Inhaber reagierten auf das UDRP-Verfahren gar nicht – und obsiegten gleichwohl.

Die Beschwerdeführerin Silver Streak Industries LLC mit Sitz in Arizona (USA) ist als Unternehmen seit 1978 aktiv auf dem Markt und vertreibt Geschenke und Souvenirs unter dem Label SILVER STREAK auf ihrem Webangebot silverstreaks.com. Das Label meldete sie im September 2015 beim US-Marken- und Patentamt zur Marke an. Die Marke ist noch nicht eingetragen. Die Beschwerdeführerin sieht allerdings ihre Rechte durch die Beschwerdegegner Dan Vietze / Frederick Manufacturing verletzt, die seit August 1996 Inhaber der Domain silverstreak.com (ohne s am Ende) sind. Die Domain leitet auf deren Angebotsseite oregonproducts.com weiter, unter der sie unter anderem Kettensägen vertreiben. Die Beschwerdeführerin leitete ein UDRP-Verfahren vor dem National Arbitration Forum (NAF) ein. Die Beschwerdegegner nahmen nicht Stellung.

Panelist Debrett G. Lyons prüfte die Angelegenheit und kam zu dem Ergebnis, dass kein Anspruch auf Übertragung der Domain besteht (NAF Claim Number: FA1510001643236). Schon bei der Frage nach Identität oder Ähnlichkeit von Marke und Domain scheiterte die Beschwerdeführerin, da Debrett G. Lyons keine bestehende Marke feststellen konnte. Zunächst sei eine Marke nicht eingetragen, und eine lediglich angemeldete Marke erfülle nicht die Voraussetzungen des § 4(a)(i) der UDRP. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Begriff SILVER STREAK seit 1978 kontinuierlich für ihre Produkte nutzt und so gegebenenfalls »common law tradmark rights« für sich beanspruchen kann, greife hier nicht, da diese nicht ordentlich belegt sind. Die eidesstattliche Erklärung eines Managers der Beschwerdeführerin, in der er die schriftlichen Ausführungen im Verfahren lediglich bestätigte, sowie die Erklärung, man habe da viel Geld reingesteckt, reichen nicht aus. Die Beschwerdeführerin konnte nicht deutlich machen, dass der fragliche Begriff ein ausgeprägtes Erkennungsmerkmal ist, das der Beschwerdeführerin und ihren Waren und Dienstleistungen zugeordnet wird. Damit, so Debrett G. Lyons, sei die Sache eigentlich schon erledigt und die Beschwerde zurückzuweisen. Doch er wolle verdeutlichen, dass die Beschwerde nicht nur an dieser Stelle gescheitert wäre.

Bei der Frage nach Rechten oder legitimem Interesse des Gegners an der Nutzung des Begriffs wäre die Beschwerdeführerin erfolgreich gewesen. Denn auf den ersten Blick ist nicht ersichtlich, dass die Domain-Inhaber »Vietze, Dan / Frederick Manufacturing« berechtigt wären, den Begriff zu nutzen. Damit läge der Beweis des ersten Anscheins vor, dem die Beschwerdegegner nichts entgegen gehalten haben. Allerdings bei der Frage nach der Bösläubigkeit seitens der Beschwerdegegner wäre die Beschwerde abermals gescheitert. Die in Streit stehende Domain registrierten die Inhaber bereits 1996, so dass sich die Frage der Verwirkung des Anspruchs wegen Zeitablaufs stellt. Dass die Beschwerdeführerin erst nach knapp 20 Jahren ihren Anspruch geltend macht, ist nicht nachvollziehbar, und hätte einer umfangreichen Erklärung bedurft. Aber die Sache scheiterte auch am Vorwurf der gezielten Markenrechtsverletzung. Denn tatsächlich ergibt sich aus der Erklärung des Managers der Beschwerdeführerin, dass diese in den Jahren zwischen 1978 und 1999 ein kleines familiengeführtes Unternehmen war, welches seine Geschäfte auf den kleinen Ort Tempel in Arizona beschränkte. Debrett G. Lyons machte sich im weiteren selbst kundig und stellte über die Waybackmaschine fest, dass die Website der Beschwerdeführerin vor 2001 nicht genutzt wurde, also deutlich nachdem die im streitbefindliche Domain registriert wurde. Weiter stellte er fest, indem er auf linkedin.com und wikipedia.com recherchierte, dass die Inhaber der Domain und das Unternehmen der Website, auf die die Domain weiterleitet, in engem Zusammenhang stehen. Nimmt man noch hinzu, dass es sich letzten Endes bei SILVER STREAK um einen allgemeinen Begriff handelt, spricht alles dafür, dass silverstreak.com nicht registriert wurde und genutzt wird, um die Rechte der Beschwerdeführerin zu verletzen. Vielmehr dürfte den Inhabern die Beschwerdeführerin als Nutzerin des Begriffs unbekannt sein.

Panelist Debrett G. Lyons hat sich in dieser Entscheidung ins Zeug gelegt. Obwohl die Beschwerde schon an der ersten Voraussetzung scheiterte, prüfte er die Sache weiter. Dabei ging er einen Schritt weiter als so mancher andere Panelist: er recherchierte im Internet, um sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. Diese Möglichkeit eröffnet sich bei einem normalen Zivilrechtsstreit nicht, bei denen ein Richter mit dem, was die Parteien vortragen, auskommen muss. Für Nutzer eines UDRP-Verfahrens sei deshalb daran erinnert, dass man schwerlich etwas für das Verfahren Nachteiliges unter den Tisch fallen lassen kann, sofern es im Internet auffindbar ist.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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