UDRP

Forschungseinrichtung IMEC scheitert beim Streit um imec.com

Eine belgische Forschungseinrichtung, die seit 1984 aktiv ist und 1997 die Marke »IMEC« beantragte, scheiterte vor dem National Arbitration Forum (NAF) im UDRP-Verfahren gegen die Inhaberin von imec.com.

Die in Belgien ansässige non-profit Unternehmung Imec International ist eine unabhängige Forschungseinrichtung, die im Bereich Nano-Elektronik und Mikrochiptechnologie tätig ist. Sie ist Inhaberin der am 04. Dezember 1997 beantragten und am 19. Juni 2001 eingetragenen Marke »IMEC«. Sie nutzt dieses Zeichen bereits seit 1984 und sieht ihre Markenrechte durch die IMEC Hosting verletzt, die am 29. Oktober 1996 die Domain imec.com registrierte und noch immer deren Inhaberin ist. Aus Sicht der Beschwerdeführerin ist die IMEC Hosting unter der Domain nicht bekannt, da eine Internetrecherche dort keine Ergebnisse zutage fördert. Die Gegnerin sei bösgläubig, da unter imec.com Werbung geschaltet war. Zudem wollte die Domain-Inhaberin der Beschwerdeführerin die Domain zu einem hohen Preis verkaufen. Sie erhob ein UDRP-Verfahren vor dem National Arbitration Forum (NAF). Die Domain-Inhaberin hielt entgegen, die Domain habe sie registriert, ehe es die Marke der Beschwerdeführerin gab. IMEC sei die Abkürzung für »International Marketing and Engineering Company«, unter der Bezeichnung sei sie bekannt. Der zusätzliche Begriff „Hosting“ sei beschreibend und bezeichne lediglich die Dienstleistung, die man erbringe. Sie biete Hosting- sowie Entwicklungsdienstleistungen seit April 1997 an. Die Webseite nutze sie, um Kundendaten (Webseiten) zu hosten, auf die diese über Subdomains zugreifen können. Die Domain nutze man auch für eMail. Tatsächlich bot man die Domain imec.com der Beschwerdeführerin nicht zielgerichtet zum Verkauf an: diese hatte anonyme Anfragen gestellt und man habe daraufhin mit einem anonymen Gegenüber über einen Preis verhandelt. Und da die Domain nur für kurze Zeit Pay-per-Click-Werbung aufwies, die auch in keinem Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin stand, könne man nicht von bösgläubigem Handeln sprechen. Indem die Beschwerdeführerin jetzt ein UDRP-Verfahren einleitete, betreibe sie Reverse Domain Name Hijacking. Zudem sei der Beschwerdeführerin die von der Gegnerin registrierte Domain spätestens seit 2007 bekannt.

Das National Arbitration Forum (NAF) entschied als Dreierpanel mit Karl V. Fink als Vorsitzendem, Paul M. DeCicco und G. Gervaise Davis III. Das Panel wies die Beschwerde der Imec International wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen zurück, stellte aber auch kein Reverse Domain Name Hijacking fest (NAF Claim Number: FA1702001716823). Das Panel bestätigte, dass die Domain imec.com und die Marke „IMAC“ identisch oder zum Verwechseln ähnlich sind. Doch schon an der zweiten Tatbestandsvoraussetzung scheiterte die Beschwerdeführerin. Sie vermochte es nicht, den Anscheinsbeweis für fehlendes Recht und legitime Interessen der Domain-Inhaberin zu erbringen. Das Panel ging stattdessen davon aus, dass die Gegnerin unter der Domain imec.com bekannt ist, da es sich um die Abkürzung ihrer Unternehmensbezeichnung handelt, ohne den lediglich ihre Dienstleistung beschreibenden Begriff »Hosting«, und sie diese über einen langen Zeitraum schon nutzt. Zudem habe die Domain-Inhaberin gezeigt, dass sie die Domain für ihre Dienstleistung und weiteres tatsächlich nutzt. Bei der Frage nach der Bösgläubigkeit der Domain-Inhaberin fand das Panel ebenfalls keine Anhaltspunkte: Da zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung die Marke der Beschwerdeführerin noch gar nicht angemeldet oder eingetragen war, konnte die Gegnerin gar nicht bösgläubig die Domain registrieren. Da etwaige Markenrechte der Beschwerdeführerin an »IMEC« vor 1996 sehr dünn waren, erscheint es unmöglich, dass die Domain-Inhaberin im Hinblick auf die Beschwerdeführerin die Domain registrierte.

Was die Verkaufsverhandlungen betrifft, so wusste die Domain-Inhaberin nicht, dass sie mit der Beschwerdeführerin verhandelte. Das könne man nicht als bösgläubig bewerten. Auch dass unter der Domain imec.com zeitweise Pay-per-Click Werbung geschaltet war, reiche nicht aus, hier Bösgläubigkeit festzustellen, zumal nicht die Gefahr bestand, dass die Inhalte der Beschwerdeführerin zugeschrieben werden, auch weil es 15 weitere Unternehmungen mit IMEC-Domains gibt. Bösgläubigkeit lag nach Ansicht des Panels demnach auch nicht vor. Abschließend übergingen die drei Fachleute die Frage nach einer Verwirkung, weil die Beschwerdeführerin so lange mit dem Verfahren gewartet hatte. Doch da dem Gegner auf andere Art geholfen werden konnte, bedurfte es da keiner eingehenden Prüfung. Ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking stellte das Panel nicht fest: auch wenn die Beschwerdeführerin nicht obsiegte, so war für sie nicht von vornherein ersichtlich, dass sie die drei Tatbestandsvoraussetzungen nicht würde erbringen können. Demgemäß wies das Panel die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück und entschied auf Verbleib der Domain bei der Domain-Inhaberin.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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