UDRP

Etsy Inc. scheitert im Streit um die Internet-Domain esty.com

Der Kunsthandwerkermarkt etsy.com war nicht begeistert von der Nutzung der deutlich älteren Domain esty.com, die nach 16 Jahren plötzlich Links zu Etsy-Konkurrenten und Betrugsangeboten enthielt. Etsy Inc. klärte deshalb die Angelegenheit im Rahmen eines UDRP-Verfahrens vor dem National Arbitration Forum (NAF).

Etsy Inc., die Betreiberin der Handwerksvermarktungsseite etsy.com, sah ihre Markenrechte durch die Domain esty.com verletzt. Etsy betreibt die Seite etsy.com seit 2005 und nutzt seitdem ihre Marke »ETSY«. Die Marke und die angegriffene Domain unterscheiden sich lediglich aufgrund der umgedrehten Buchstaben »t« und »s« der Endung .com. Die Domain sei zwar vor Gründung von Etsy und Registrierung der Marke angemeldet worden; jedoch deute einiges darauf hin, dass der jetzige Inhaber die Domain später erstanden habe. Der Gegner sei unter dieser Domain nicht bekannt, als Inhaber sei ein »Privacydotlink Customer 568313« eingetragen. Unter der Domain biete der Gegner verschiedene Inhalte und Weiterleitungen, die teilweise mit unerlaubten PopUp-Seiten von verschiedenen, ruchlosen und konkurrierenden Webseiten einhergehen, die zum Beispiel dem Nutzer eine Virusinfektion seines Rechners vorgaukeln und vermeintliche Antivirensoftware zum Herunterladen anbieten. Es fänden sich auch Links und Weiterleitungen zu Wettbewerbern von Etsy. Der Gegner wisse von der Marke »ETSY«; es sei kein Zufall, dass Links unter der Domain esty.com mit Bezeichnungen wie »handmade products«, »baby gear« und »clothing and accessories« benannt sind. Vielmehr habe der Domain-Inhaber diese mit Absicht gewählt, um die pay-per-click-Einkünfte zu steigern. Mit der Domain esty.com, die ein typischer Vertipper von Etsy ist, leite er Etsy-Kunden auf konkurrierende Webseiten oder Seiten mit Virenfehlermeldungen um, die die Kreditkartendaten der Nutzer ergattern wollen. Die Beschwerdeführerin fasst zusammen: esty.com sei zwar früher registriert als die Marke »ETSY« eingetragen sei, jedoch habe die Domain seitdem den Inhaber geändert, werde bösgläubig genutzt, um Geschäfte mit dem guten Namen der Marke »ETSY« zu machen und Nutzer zu betrügen. Die Beschwerdeführerin beantragte im UDRP-Verfahren die Übertragung der Domain esty.com auf sich.

Der Domain-Inhaber von esty.com, vertreten von einem renommierten Domain-Anwalt, hielt entgegen, dass die Beschwerdeführerin nicht unter dem Namen »Esty« bekannt sei und auch keine entsprechende Marke für diesen gängigen Vor- und Nachnamen eingetragen habe. Sicher, die Beschwerdeführerin sei Inhaberin der Marke »ETSY«, aber die unterscheide sich deutlich von »Esty«. Es gelte das Prinzip »first come, first served«, das Grundlage für das Recht an der Domain esty.com sei. Man habe esty.com im Jahr 2001 registriert, ohne die erst im Jahr 2005 entstandene Marke der Beschwerdeführerin im Sinn gehabt zu haben. Die Domain sei eine Investition in die Zukunft, da ihr Wert steige, wie auch bei den vielen anderen vergleichbaren Namens-Domains wie ashira.com, danielle.com, rajat.com und viele mehr, die man registriert halte. Diese Art von Namens-Domains sprächen dagegen, dass man mit ihnen oder mit esty.com auf irgendwelche Marken ziele. Man verspreche sich davon pay-per-click-Einkünfte, die ein legales Geschäft darstellen. Dass unter esty.com Links zu Wettbewerbern der Beschwerdeführerin und zu betrügerischen Seiten aufgetaucht seien, hänge mit einem Parking-Providerwechsel zusammen. Man habe mit Kenntnis der Rechtsverletzungen sofort alle Hebel in Bewegung gesetzt und sie erfolgreich unterbunden. In den 16 Jahren, die esty.com aktiv sei, habe es das noch nicht gegeben; esty.com habe immer ordentliche Inhalte gehabt. Für eine Bösgläubigkeit gebe es keine Anhaltspunkte; die Domain befindet sich durchgehend in derselben Hand, eine Neuregistrierung gab es nicht.

Mit diesem Vortrag wurde der Beschwerdeführerin klar, wer ihr eigentlicher Gegner ist. Sie ergriff die Gelegenheit und schob nach, dass »Esty« kein bekannter Vor- oder Nachname sei. Auch eine Google-Suche bringe da kein Ergebnis auf der ersten Seite. Zudem sei der Domain-Inhaber nunmal verantwortlich für die Inhalte seiner Domain. Außerdem sei der Gegner im Laufe der Jahre bereits in einige UDRP-Verfahren verwickelt gewesen, die er verloren habe. Er habe dabei die Methode entwickelt, mit Kenntnis vom UDRP-Verfahren kurzfristig Domains zu transferieren, damit sich unter seinem Namen die Zahl der negativen Entscheidungen nicht summiert.

Die Entscheidung in diesem Verfahren traf ein Dreier-Panel bestehend aus dem Vorsitzenden David L. Kreider, Esq. zusammen mit Charles Kuechenmeister und Neil Anthony Brown. Diese drei brachten die Sache kurz und schmerzhaft zu Ende, wiesen die Beschwerde der Etsy Inc. zurück und verweigerten den Transfer der Domain esty.com (NAF-Claim Number: FA1710001753224). Die Erfüllung der ersten Tatbestandsvoraussetzung war aus Sicht des Panels bereits problematisch, da man darüber debattieren könne, ob der Grad der Ähnlichkeit zwischen Marke und Domain zur Erfüllung einer Verwechslungsgefahr ausreiche. Aber das brauche man, so das Panel, nicht zu entscheiden, da der Gegner sein berechtigtes Interesse an der Domain gezeigt habe: Esty könne etwa als Abkürzung für den Namen Esther verstanden werden, oder auch als Nachname. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin wirkten dagegen wenig überzeugend. Aber selbst wenn man demnicht zustimme, so spräche doch die Tatsache dagegen, dass der Gegner die Domain, lange bevor die Marke entstand, registrierte und seitdem durchgehend ihr Inhaber ist, dass sie aufgrund der Marke registriert wurde. Die kurze Phase von Links auf Konkurrenten der Beschwerdeführerin unter esty.com führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Gegner nutze esty.com für gutgläubige Angebote von Waren und Dienstleistungen. Hinsichtlich der Bösgläubigkeit scheitere das Fall gänzlich. Die gutgläubige Registrierung einer Domain werde nicht durch eine später entstandene Marke zu einer bösgläubigen. Damit schloss das Panel die Akte und wies die Beschwerde der Etsy Inc. ab. Die Domain esty.com verbleibt in Händen des Domain-Inhabers.

Das von Etsy Inc. angestrengte UDRP-Verfahren war allemal berechtigt. Für das Unternehmen ist es bitter, hier eine Schlappe einzustecken. Doch die Entscheidung ist völlig korrekt. Es fragt sich allerdings, ob sie ohne einen versierten Domain-Anwalt und ohne ordentliche Verteidigung ebenfalls zugunsten des Domain-Inhabers ausgegangen wäre.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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