UDRP

Dritter Streit vor WIPO um eine Tansania-Domain

Der Fastfood-Riese Kentucky Fried Chicken International LLC erstritt in einem UDRP-Verfahren eine Domain unter der Länderendung .tz für Tansania. Der Beschwerdegegner hatte jedoch etwas entgegenzusetzen.

Kentucky Fried Chicken International LLC (KFC) mit Sitz in den USA sah seine Markenrechte durch die tansanische Domain kfc.co .tz verletzt. Die Domain hatte der in Japan lebende Frank Makange am 06. Dezember 2015 registriert, jedoch nie eine aktive Seite darunter gestellt. Die seit etwa 1952 bestehende KFC verfügt über 18.875 Filialen in 118 Ländern. Die erste japanische Filiale öffnete 1970 und KFC wurde im August 1990 erstmalig an der Börse in Tokio gelistet. KFC hat fünf Filialen in Tansania, von denen die erste 2013 in Daressalam öffnete. 2015 hatte KFC allein in Tansania Einkünfte von US$ 2,8 Mio. Bereits 1995 verfügte KFC über Markenrechte in Tanganjika und Sansibar, die Teil von Tansania sind. Mit dem Beschwerdeverfahren vor der WIPO beantragte KFC die Übertragung der Domain kfc.co.tz auf sich. Der Beschwerdegegner hielt entgegen, er sei in Tansania, in der Nähe des Kilimanjaro, aufgewachsen, und habe dort auch noch einen Wohnsitz. Da das Ökosystem um den Kilimanjaro wegen der Bevölkerungsexplosion und dem Klimawandel unter Druck stehe, registrierte er die Domain kfc.co.tz für die »Kilimanjaro Future Conservation«, die sich im Aufbau befände und auf die ökologische Entwicklung des Kilimanjaro aufmerksam mache wolle. Frank Makange gestand zu, die Domain sei inaktiv, was aber daran liege, dass sich die Website noch in Arbeit befinde. Er erwarte den Start der Website innerhalb diesen Jahres.

Als Entscheider wurde der australische Rechtsanwalt Warwick A. Rothnie berufen. Rothnie hielt sich nicht damit auf, in den Entscheidungsgründen den Vortrag der Parteien einzeln aufzuführen. Er ging in medias res und stellte zunächst fest, dass Domain und Marke sich nur durch die Second Level Domain und die Endung der Domain kfc.co.tz unterscheiden, mithin also abgesehen von diesen funktionalen Elementen des Domain Name Systems identisch sind. Schwieriger war die Frage nach dem Recht oder legitimen Interesse des Domain-Inhabers an der Domain. KFC hatte ihm die Nutzung der Marke nicht gestattet oder ihm Lizenzen eingeräumt, und der Domain-Name lässt sich nicht aus dem Namen des Domain-Inhabers ableiten. Der Domain-Inhaber verwies allerdings auf die »Kilimanjaro Future Conservation«, das Rothnie als lobenswerte Initiative bezeichnete, so sie denn existierte. Irgendwelche Belege für deren Existenz legte der Beschwerdegegner allerdings nicht vor. Und obwohl die Domain bereits im Dezember 2015, vor über einem Jahr, registriert worden war, lieferte der Domain-Inhaber keinerlei Erklärung zu irgendwelchen Gründen, die den Start der »Kilimanjaro Future Conservation« oder deren Website verzögerten. Es gäbe, außer dem Umstand, dass die Domain registriert ist, keinerlei Belege dafür, dass eine Website für das Projekt designt oder entwickelt wird. Auf der anderen Seite beziehe sich die Abkürzung »KFC« nicht zwingend auf die Marke und die Produkte der Beschwerdeführerin. Doch werden bei Nennung der Abkürzung viele Menschen auf der Welt sofort an Kentucky Fried Chicken denken. In Japan, wo der Beschwerdegegner lebt, finde sich der drittgrößte Markt der Beschwerdeführerin und es sei höchstwahrscheinlich, dass ihm die Marke zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung bekannt war. Der Gegner verneine auch nicht, dass ihm die Marke bekannt war, als er die Domain registrierte. Da der Beschwerdegegner keine objektiven Materialien vorlegte, die die Existenz einer »Kilimanjaro Future Conservation« beziehungsweise die Arbeit an deren Gründung und der Website belegten, oder überzeugende Gründe nannte, warum solche Materialen nicht greifbar seien, war es Rothnie nicht möglich, zu bestätigen, dass der Beschwerdegegner die Domain für legale, nichtkommerzielle Geschäfte registriert hat. Ein Recht oder berechtigtes Interesse an einer Nutzung der Domain lag damit nicht vor.

Es blieb im Übrigen noch die Frage nach der bösgläubigen Registrierung und Nutzung der Domain, die sich ebenfalls bestätigte. Der Domain-Inhaber hatte sich auf Anfrage der Markeninhaberin vor dem UDRP-Verfahren bereit gezeigt, die Domain für US$ 50.000,– abzugeben. Mit diesem Betrag wolle er ihm entstandene Kosten und die Aufwendungen für die Störung ausgeglichen wissen. Rothnie zeigte grundsätzliches Verständnis für eine solche Forderung – bei einem langjährig laufenden Geschäft. Aber dafür gab es in diesem Fall keine Anzeichen. Mangels irgendwelcher Hinweise auf tatsächliche Kosten ging Rothnie von der Richtigkeit des Vorwurfs der Bösgläubigkeit auf Seiten des Beschwerdegegners aus. Damit waren die drei Tatbestandsvoraussetzungen der UDRP erfüllt, und Rothnie entschied auf Übertragung der Domain kfc.co.tz auf die Beschwerdeführerin (WIPO Case No. DTZ2016-0001).

Die tansanische Domain-Endung .tz ist eine der wenigen Länderendungen, die ein an die Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP) angelehntes Streitbeilegungsverfahren nutzen. Der Streit um kfc.co.tz war der dritte vor der WIPO verhandelte Fall zur Endung .tz – und der einzige in 2016.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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