UDRP

Domain-King verliert beim Streit um domainking.biz

Domain-King Rick Schwartz ging gegen den Inhaber des Domain-Namens domainking.biz vor. Was anfangs wie leichtes Spiel aussah, wurde unter den Argumenten des Gegners zum heiklen UDRP-Verfahren, das der Panelist Matthew S. Harris würdig entschied.

Der Domain-Investor Rick Schwartz ist seit 20 Jahren auf dem Domain-Markt aktiv und seitdem als Domain-King bekannt. Er ist Inhaber der US-Wort-/Bild-Marke »Domainking«, die, beantragt im Mai 2001, im Oktober 2003 eingetragen wurde, und einer EU-Marke, die im November 2012 beantragt und im März 2013 eingetragen wurde. Sein Label »Domain King« nutzt er unter anderem auf seinen Domains domainking.com und ricksblog.com. Durch den Inhaber der Domain domainking.biz, der auch die Domains domainking.ng und domainking.co.za registriert hat, sieht er sich in seinen Markenrechten verletzt, weshalb er, vertreten durch seinen Freund und Rechtsanwalt Howard Neu, ein UDRP-Verfahren anstrengte. Er beantragte die Übertragung der Domain domainking.biz. Der Inhaber von domainking.biz, der die Domain am 08. Juni 2011 registriert hatte, betreibt zusammen mit der Hannu Internet Corp. in Indien, Südafrika, Kenia, Nigeria und auf den Philippinen den Domain-Provider »Domainking«. Er meint, »Domainking« sei ein generischer und beschreibender Begriff. Von Rick Schwartz‘ Marken habe er zur Zeit der Domain-Registrierung nichts gewusst; außerdem gäbe es mindestens noch eine Person, die sich »Domainking« nennt. Rick Schwartz sei lediglich einer kleinen Gruppe als Domain-King bekannt. Seine Dienstleistung als Domain-Registrar biete der Beschwerdegegner in Ländern an, in denen die Marken des Beschwerdeführers nicht wirksam sind. Er meint, es liege ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking vor.

Als WIPO-Panelist wurde Matthew S. Harris berufen, der sich gründlich mit der Sache auseinandersetzte und zu dem Ergebnis kam, die Beschwerde zurückzuweisen (WIPO Case No. D2016-0831). Zunächst war für Harris suspekt, dass beide Parteien als uneinheitliche Entitäten auftraten: als Rick Schwartz und Virtual Dates Inc., sowie als Hargurnaz Singh und Hannu Internet Corp. Da aber für beide diese Unschärfe besteht, ließ er es dabei bewenden und widmete sich den Sachfragen. Dass die Domain domain king.biz mit der Marke des Beschwerdeführers identisch ist, war für Harris offensichtlich. Aufgrund der Umstände des Falles übersprang er die Frage nach dem Recht oder legitimen Interesse des Beschwerdegegners an der Domain domainking.biz und sprang gleich auf die Frage nach der Bösgläubigkeit seines Handelns. Hier stellte er freilich fest, alles weise darauf hin, dass der Beschwerdegegner unter der Domain ein eigenes Geschäft führt. Was jedoch die Frage nicht beantwortet, ob er die Domain in Kenntnis und unter Ausnutzung der Marken registriert habe und nutzt. Dem Vortrag des Beschwerdegegners ist allenfalls zu entnehmen, dass er um Rick Schwartz und dessen Nutzung von »Domainking« wusste. Dass er auch von den Marken und der markenmäßigen Nutzung des Namens wusste, konnte Harris jedoch nicht feststellen. Rick Schwartz seinerseits konnte nicht nachweisen, dass der Beschwerdegegner die Domain zur Ausnutzung der Marken registrierte. Für Harris ist es nicht abwegig, den Begriff Domainking für einen Domain-Registriar und Webhoster zu wählen. Den Begriff assoziiert man eher mit einem solchen Geschäft als mit Rick Schwartz und seiner Virtual Dates Inc. Zudem sind die Geschäfte beider Parteien – wenn auch nur in geringem Maße, so doch – unterschiedlich: während Schwartz bereits registrierte Domains anbietet, bietet der Beschwerdegegner die Neuregistrierung von neuen Domains an.

Auch auf die Frage des Reverse Domain Name Hijacking ging Harris ein. Ihm lagen jedoch zuwenig Informationen vor über die Hergänge, bevor es zum UDRP-Verfahren kam, so dass er nicht beurteilen konnte, ob das Verfahren von vornherein zum Scheitern verurteilt war. Immerhin war die unvermittelte Verschiebung der Domains domainking.ng und domainking.co.za auf einen anderen Provider, nachdem Schwartz sich beim Domain-Inhaber wegen domainking.biz gemeldet hatte, durchaus verdächtig, was zugunsten von Schwartz‘ Motiven für das UDRP-Verfahren spreche. Damit lehnte Harris ein mögliches Reverse Domain Name Hijacking ab, aber sah auch keine ausreichenden Gründe für einen Übertragungsanspruch zugunsten des Beschwerdeführers und wies die Beschwerde zurück.

Panelist Matthew S. Harris hat sich seine Entscheidung nicht leicht gemacht. Rick Schwartz, der frühzeitig ein Schlachtfest angekündigt hatte, dürfte einigermaßen enttäuscht über das Ergebnis sein. Doch unter den gegebenen Umständen, insbesondere seinem schwachen Vortrag, ist die Entscheidung nachvollziehbar und gut begründet. Da gibt es nichts zu meckern.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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