UDRP

Der Streit um die Internetdomain rudolfinerhaus.com lässt Fragen offen

Eine österreichische Privatklinik sah ihre Rechte durch die Domain rudolfinerhaus.com verletzt und startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Im Zuge dieses Verfahrens zeigte sich allerdings, dass es nicht nur um die Domain geht, jedoch blieb einiges im Dunkeln.

Die Privatklinik Rudolfinerhaus aus Wien sah ihre Rechte durch die Domain rudolfinerhaus.com verletzt. Die Privatklinik existiert seit dem Jahr 1882 und steht seit 2003 im Firmenbuch. Im Juli 2017 wurde für sie die Marke »RUDOLFINERHAUS« eingetragen. Der Domain-Name rudolfinerhaus.com wurde am 16. Juni 2011 registriert, er führt zu einer inaktiven Webseite. Die Beschwerdeführerin trägt unter anderem vor, sie habe im Juni 2013 Kontakt zur Inhaberin der Domain aufgenommen und um die Einleitung eines Transfers der Domain auf sie gebeten. Die Beschwerdegegnerin reagierte schließlich per eMail vom November 2014 und forderte für die Übertragung der Domain als Aufwandsentschädigung für die Erstellung und Wartung der Webseite EUR 20.000,–. Im Verfahren meldete sich die Beschwerdegegnerin nicht, jedoch erhielt WIPO nach Ablauf der Einlassungsfrist die unverständliche eMail eines David Berezin, der der Beschwerdegegnerin aber nicht zugeordnet werden konnte, weshalb seine eMail nicht berücksichtigt wurde. Zum Entscheider des UDRP-Verfahrens wurde der Schweizer Rechtsanwalt Andrea Mondini bestimmt.

Mondini kam sehr schnell zu dem Ergebnis, diese Beschwerde zurückzuweisen, da er für die Beschwerdegegnerin keine Bösgläubigkeit feststellen konnte (WIPO-Verfahren Nr. D2017-1962). Zunächst aber war noch die Verfahrenssprache zu klären, da in einer weiteren eMail die Anfrage kam, ob das Verfahren nicht auf Englisch geführt werden könne. Auch hier konnte Mondini den Absender nicht der Beschwerdegegnerin zuordnen. Da der Registrierungsvertrag auf Deutsch geschlossen wurde, beide Parteien ihren Sitz in einem deutschsprachigen Land haben und auch die Korrespondenz zwischen beiden auf Deutsch geführt wurde, blieb es bei Deutsch als Verfahrenssprache. Die Identität von Marke und Domain stellte Mondini kurz fest. Sodann überging er die Frage des Rechts oder berechtigten Interesses der Beschwerdegegnerin an der Domain rudolfinihaus.com, da die dritte Voraussetzung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt sei. Bei der Prüfung der Bösgläubigkeit orientierte sich Mondini an der Korrespondenz der Parteien, die umfangreicher war als dem Sachverhalt zu entnehmen. Mondini kam zu dem Schluss, die Parteien hätten eine vertragliche Vereinbarung, bei der für die Beschwerdeführerin nicht klar war, dass, wenn die Gegnerin die Domain registriert, diese als Inhaberin eingetragen wird. Nachdem die Gegnerin die Domain rudolfinihaus.com einige Zeit verwaltet und die Webseite erstellt und gewartet hatte, wollte die Beschwerdeführerin Inhaberin werden und die Domain verwalten. Die Verhandlungen zogen sich über ein Jahr hin. Schließlich erklärte die Gegnerin, sie wolle EUR 20.000,- für ihre Leistungen, nämlich die Erstellung und Wartung der Webseite, und nicht für die Domain. Mondini sah sich aufgrund dieser Umstände und der beschränkten Aktenlage nicht in der Lage, als Panel innerhalb des begrenzten Rahmens der UDRP im Sachverhalt eine bösgläubige Registrierung und Nutzung der Domain festzustellen. Aus diesem Grunde wies er die Beschwerde zurück, nicht ohne darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit besteht, etwaige Ansprüche in einem Gerichtsverfahren geltend zu machen.

Hier liegt wieder einmal ein Fall vor, bei dem es um mehr geht als nur eine Domain, und gleichwohl wird über den kurzen Weg der UDRP versucht, günstig die Sache zu klären. Dass sich die Gegnerin im Verfahren nicht meldete, schadete ihr ausnahmsweise nicht. Besser wäre es aber gewesen, sie hätte innerhalb der Fristen ordentlich Stellung bezogen, um so auf Nummer sicher zu gehen.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top