UDRP

Beschwerdeführer scheitern im Streit um kosmos.com und um milano.com

Zwei jüngere UDRP-Entscheidungen zeigen wieder einmal, wie Beschwerdeführer scheitern. Im Fall milano.com kam es sogar zu einer »Reverse Domain Name Hijacking«-Entscheidung.

kosmos.com

Im ersten Fall, dessen Entscheidung am 19.02.2016 (WIPO Case No. D2015-2198) erging, versuchte die französische Kosmos SAS, gegründet 1998, seit 2001 Inhaberin der Marke KOSMOS und der 1998 registrierten Domain kosmos.fr, die Domain kosmos.com zu erstreiten. Deren Inhaberin nutzte einen australischen Privacy Service, der Administrative Kontakt hingegen, die Ashanti plc Limited, sitzt in Hong Kong und wurde dort 2002 gegründet. Der streitige Domain-Name selbst wurde 1998, einen Tag nach Gründung der Kosmos SAS, registriert. Der Beschwerdegegner bot die Domain zum Kauf an. Das unter ihr angezeigte Angebotsformular verlangt dabei ein Mindestgebot von US$ 10.000,–. Nachdem die Beschwerdeführerin das Formular ausgefüllt und abgesandt hatte, erhielt sie die Rückmeldung, die Domain werde nur zu einem Preis im hohen sechsstelligen Bereich abgegeben. Der Beschwerdegegner hielt unter anderem entgegen, Kosmos sei ein allgemeiner Begriff, der in vielen Sprachen gebräuchlich ist.

Die Beschwerdeführerin hatte hier vor einem mit drei Experten besetzten Panel keinen Erfolg, weil sie den von ihr genutzten Begriff „Kosmos“ als Marke nicht ausreichend bekannt gemacht hat. Mit »Kosmos« verbindet man einen allgemeinen Begriff und seine Bedeutung, nicht aber die Beschwerdeführerin. Der Begriff »Kosmos« findet sich im Wörterbuch; er wird weithin in den verschiedensten Kontexten und zu den unterschiedlichsten legalen Zwecken genutzt. Der Domain-Inhaber seinerseits hatte die Domain nicht nur zum Verkauf angeboten, sondern zeitweise zu anderen legalen Zwecken genutzt. Aber insbesondere versuchte er nicht, aus einer möglichen Verwechslung mit der Marke der Beschwerdeführerin Kapital zu schlagen. Dass er die Domain bösgläubig registrierte und nutzte, war somit für das Panel nicht ersichtlich.

milano.com

Im zweiten Fall wollte die mexikanische Grupo Milano S.A. die Domain milano.com erringen. Die Beschwerdeführerin wurde 1934 in Mexiko gegründet und betreibt Kleiderläden in ganz Mexiko. Sie ist Inhaberin mehrerer mexikanischer Marken. Sie sieht ihre Rechte durch den Inhaber der Domain milano.com verletzt, der zahlreiche weitere Domains, die Städtenamen entsprechen, registriert hat. Der Beschwerdegegner, der unter anderem auch die Domains kuala-lumpur.com und burkina-faso.com registriert hat, verweist darauf, dass es sich bei milano.com um die italienische Bezeichnung der Stadt Mailand handelt. Er sieht deshalb in dem UDRP-Verfahren den Versuch eines Reverse Domain Name Hijacking.

Das ebenfalls mit drei Fachleuten besetzte WIPO-Panel wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück und erkannte auf Reverse Domain Name Hijacking (WIPO Case No D2015-2263). Die Beschwerdeführerin scheiterte, da sie keinen Hinweis/Nachweis dafür erbrachte, dass sie eine außerhalb Mexikos bekannte Unternehmung mit entsprechender Marke sei, derentwegen der Beschwerdegegner die Domain registriert und genutzt hätte, um an ihrer Bekanntheit zu partizipieren. Nichts deute darauf hin, so das Panel, dass der Gegner, der seinen Sitz in Kalifornien (USA) hat, von der Beschwerdeführerin je gehört hätte. Der Gegner registriere einfach geographische Bezeichnungen als Domain. Im Hinblick aber auf das Verhalten der Beschwerdeführerin, die keine Nachweise dafür erbracht hat, dass ihre Marke außerhalb Mexikos bekannt sei, und die um die geographische Bedeutung von Milano wusste und sogar Beweise dafür brachte, dass der Gegner bevorzugt geographische Begriffe als Domains registriert, zeigte damit, dass sie das Verfahren nur angestrengt hatte, um unberechtigt an die Domain zu kommen.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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