UDRP

Apple darf nach Streitbeilegungsverfahren mit Markeninhaber lala.com behalten

Ein Milch verarbeitendes Unternehmen aus Mexiko legte sich in einem UDRP-Verfahren um die Domain lala.com mit Apple Inc. an. Während die Vorwürfe gegen den iPhone-Konzern eher dünn waren, wusste Apple gute Argumente für seine Rechte vorzutragen.

Die mexikanische Comercializadora de Lacteos y Derivados S.A., Produzentin von Milch und Molkereiprodukten, ist seit 1987 Inhaberin der mexikanischen Wortmarke »LALA« und seit 2008 einer US-amerikanischen Wortmarke, die jeweils in u.a. Milch orientierten Warenklassen registriert sind. Sie sieht ihre Marke durch die vom kalifornischen iPhone-Hersteller Apple Inc. registrierte Domain lala.com verletzt. Apple hatte die Domain zusammen mit entsprechenden US-Marken, die 2009 und 2010 eingetragen und mittlerweile ausgelaufen sind, beim Kauf des Musikanbieters La La Media im Jahr 2009 erworben. La La Media seinerseits hatte die bereits 1996 registrierte Domain lala.com spätestens 2005 erworben, und zwischen 2006 und 2009 unter der Domain einen Online-Musikservice namens »La La« betrieben. Die Domain lala.com weist derzeit keine Inhalte auf; Apple erklärte im UDRP-Verfahren, sie werde jedoch für eMail-Services genutzt. Die Parteien haben ein Dreier-Panel der WIPO für diese Entscheidung des Streits beauftragt, bestehend aus Flip Jan Claude Petillion, Pedro W. Buchanan Smith und Tony Willoughby.

Das Panel wies die Beschwerde in einstimmiger Entscheidung zurück und entschied auf einen Verbleib der Domain lala.com bei der Gegnerin Apple (WIPO-Case No. D2017-1351). Die Fachleute stellten erst ohne Umschweife fest, dass die Domain lala.com die Marke »LALA« vollständig beinhaltet. Hinsichtlich der Endung ».com« erörterten sie, dass die Endung im Prinzip und in diesem Falle vernachlässigt werden könne. Es gäbe allerdings Fälle, insbesondere im Bereich der neuen Domain-Endungen, bei denen die Endung mit dem Geschäftsbereich des Markeninhabers korrespondiert und somit zur Irreführung von Nutzern beiträgt, die dann bei Prüfung der Bösgläubigkeit mitberücksichtigt werden sollten. Bei der Frage nach Rechten oder berechtigten Interessen des Domain-Inhabers an der Domain warf die Beschwerdeführerin Apple vor, die Domain werde lediglich passiv gehalten. Dem hielt Apple entgegen, La La Media habe die Domain legal registriert und betrieben, und man nutze die Domain nunmehr für eMail-Services. Das Panel sieht durch La La Media eine legale Nutzung, die keinerlei Verbindung zur Marke der Beschwerdeführerin aufwies. Dass Apple lala.com nicht sichtbar aktiv nutze, bedeute nicht, dass man nicht Rechte oder berechtigte Interessen an der Domain habe. Es sei durchaus normal für Markeninhaber, eine entsprechende Domain zu unterhalten, auch wenn die Marke schon nicht mehr existiert. Gegebenenfalls besitze die Domain Wert in sich selbst. Im vorliegenden Falle, so das Panel, stelle »La-La« doch eine in Songs häufig genutzte, leere Floskel in Refrains dar; zudem gäbe es jede Menge Marken, die das Zeichen »LALA« benutzen. Unter diesen Umständen habe ein Domain-Inhaber ein legitimes Interesse daran, die Registrierung einer potentiell wertvollen Domain aufrecht zu erhalten. Damit ging das Panel vom legalen Interesse Apples an lala.com aus, mit der Folge, dass die zweite Voraussetzung für ein erfolgreiches UDRP-Verfahren nicht erfüllt war. Gleichwohl widmete sich das Panel auch noch der Frage der Bösgläubigkeit und stellte fest, dass auch diese nicht seitens Apple vorliegt, da die Beschwerdeführerin keine Nachweise dafür vorlegte, dass ihre Marke »LALA« bekannt sei und der Gegner versucht habe, mit der Domain lala.com ihre Kunden zu betrügen. Die Beschwerdeführerin habe diese Vorwürfe lediglich behauptet, ohne irgendeine sie unterstützende Erklärung oder Nachweise beizubringen. Dieses Vorgehen sei inakzeptabel, da es Aufgabe des Beschwerdeführers sei, die Bösgläubigkeit des Gegners nachzuweisen.

Damit wäre das Verfahren abgeschlossen gewesen, doch prüfte das Panel noch, ob ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking vorlag, obgleich Apple keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Dabei wurden sich die drei Fachleute allerdings nicht ganz einig. Die Mehrheit sprach sich für einen Fall von Reverse Domain Name Hijacking aus, da die Beschwerdeführerin ihre Vorwürfe nicht belegte, obwohl sie beim Gegner Apple davon ausgehen musste, dass sie die Hintergründe vorher genau recherchieren und untersuchen müsste. Schließlich hatte Apple eine interne eMail vom November 2010 vorgelegt, in der ein Mitarbeiter mitteilte, der CIO der Beschwerdeführerin habe angerufen und sein Interesse zum Kauf der Domain bekundet. Dies habe die Beschwerdeführerin nicht widerlegt. Demnach scheint sich die Beschwerdeführerin allerdings sieben Jahre vor dem UDRP-Verfahren beim Kaufversuch nicht auf eigene Rechte an der Domain verlassen zu haben. Experte Pedro W. Buchanan Smith sah die Sache mit dem Reverse Domain Name Hijacking anders. Aus seiner Sicht sollte der Grad der unterstützten oder nachgewiesenen Rechte kein ausreichender Grund sein, einen Antrag im UDRP-Verfahren als missbräuchlich zu qualifizieren.

Die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren scheiterte, wie viele andere vor ihr, an zu wenig gehaltvollem oder unsubstantiertem Vortrag. Schon Kleinigkeiten können zum Scheitern in einem UDRP-Verfahren führen. Hier gab es jedoch von vorne herein keine Chance. Zugleich zeigt sich, dass auch große Konzerne Gegner ein können – und doch nicht zum Buhmann werden.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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