UDRP

Aldez Container LLC registriert seine Marke zu spät für den Streit um aldez.com

Ein seit 1998 unter dem Namen Aldez tätiger Lager- und Versanddienstleister sah seine Markenrechte durch die Domain aldez.com verletzt. Die Domain war bereits 1998 registriert worden, die Marke der Beschwerdeführerin erst 2017.

Die US-amerikanische Aldez Container LLC sieht ihre Markenrechte aufgrund der Domain aldez.com verletzt. Die Unternehmung ist ein Container-, Verpackungs- und Lagerhausanbieter, die seit September 1998 unter dem Namen Aldez auf dem Markt geschäftlich tätig ist. Sie ist Inhaberin der 2016 beantragten und 2017 eingetragenen US-Marke »ALDEZ« und der 2008 registrierten Domain aldezcontainers.com. Der Gegner hat seinen Sitz auf den Cayman-Inseln. Die Domain aldez.com wurde bereits am 16. Juni 1998 registriert. Zum Zeitpunkt des UDRP-Streits war sie geparkt und zeigte Pay-per-Click-Werbung. Die Beschwerdeführerin startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO und verlangte die Übertragung der Domain aldez.com auf sich. Neben den üblichen Angaben zur Zeichenidentität, Rechten und Berechtigung sowie Bösgläubigkeit des Domain-Inhabers trug die Beschwerdeführerin vor, zeitweise habe es unter der Domain Links zur Domain gbepackaging.com gegeben, die von ihrem grössten Wettbewerber betrieben wird. Diesem habe sie im Juni 2017 einen »cease and desist letter« geschickt. GBE Packaging habe darauf sogleich reagiert und beteuert, nicht Inhaber der Domain zu sein und die Verlinkung auch nicht autorisiert zu haben. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, da der Domain-Inhaber die Domain aldez.com nicht für ein gutgläubiges Angebot von Waren und Dienstleistungen nutzt, habe er die Domain vorwiegend zu dem Zweck registriert, sie zu verkaufen, verpachten oder auf andere Weise an sie selbst oder an einen ihrer Konkurrenten zu transferieren und dabei mehr als nur ein Taschengeld zu erwirtschaften. Der Gegner nahm nicht Stellung.

Der als Entscheider berufene australisch-neuseeländisch-irische Rechtsanwalt Alistair Payne wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück (WIPO-Case No. D2017-1576). Payne stellte kurzerhand fest, dass Marke und Domain identisch seien und der Anscheinsbeweis, dass der Gegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an der Domain aldez.com habe, greife ebenfalls. Bei der Frage nach der Bösgläubigkeit ging er dann ins Detail: Die Domain aldez.com sei bereits 1998 registriert worden. Es sei nicht klar, ob sie sich damals schon in Händen des Gegners befunden habe. Dazu habe die Beschwerdeführerin aber nichts vorgetragen. Klar sei zudem, auch wenn die Beschwerdeführerin ihre Marke bereits 1998 genutzt habe; eingetragen sei sie erst seit Mai 2017. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Gegner 1998 die Nutzung der Marke durch die Beschwerdeführerin bereits bekannt war. Hingegen zeige sich, dass die Beschwerdeführerin selbst ihre Domain aldezcontainers.com erst im Jahr 2008 registriert hat. Die Beschwerdeführerin geht gleichwohl davon aus, dass die Domain aldez.com registriert wurde, um sie zu verkaufen, verpachten oder auf andere Weise an sie oder einen ihrer Konkurrenten zu transferieren und dabei mehr als nur ein Taschengeld zu erwirtschaften. Dabei verweist sie auf die Weiterleitung von aldez.com auf gbepakaging.com irgendwann im Juni 2017, möglicherweise auch früher. GBE Packaging habe der Beschwerdeführerin auf deren Schreiben vom 20. Juni 2017 am 23. Juni 2017 mitgeteilt, dass sie die Domain in keiner Weise kontrolliere und eine solche Weiterleitung nicht feststellen konnte, die Domain zeige eine Parking-Seite mit gesponserten Links. Damit lag aus Sicht von Payne keine ausreichende Grundlage vor, um davon auszugehen, der Gegner habe die Domain aldez.com registriert, um sie zu verkaufen, verpachten oder auf andere Weise an die Beschwerdeführerin zu transferieren. Den Vorwurf, der Gegner habe mit der Domain versucht, die Aufmerksamkeit von Internetnutzern zu gewinnen und daraus wirtschaftliche Vorteile aus dem Irrtum der Nutzer zu ziehen, habe die Beschwerdeführerin nicht gemacht. Sie habe auch keinen Beweis für die zeitweise Weiterleitung der Domain auf die des Konkurrenten vorgelegt oder einen Ausdruck der Seite mit gesponserten Links, die auch einen Link auf die Seite der Fa. GBE Packinging aufweist. Der Vortrag der Beschwerdeführerin und die Beweise reichten Alistair Payne nicht aus, die Voraussetzungen der UDRP im Hinblick auf eine Bösgläubigkeit zu erfüllen. Angesichts der langjährigen Registrierung der Domain aldez.com, die der Markeneintragung der Beschwerdeführerin deutlich vorausgeht, und der fehlenden Beweise zum Beleg der bösgläubigen Registrierung der Domain kam Payne zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin die Bösgläubigkeit des Gegners nicht nachgewiesen habe. Folglich lagen die Voraussetzungen der UDRP nicht vor und Payne wies die Beschwerde ab.

Payne gab sich in dieser Entscheidung alle Mühe, zugunsten der Beschwerdeführerin den Sachverhalt zu durchleuchten. Doch wies dieser zu viele Mängel und Lücken auf. Die unbelegte Behauptung von einer Weiterleitung von aldez.com auf die Seite des Konkurrenten GBE Packaging ist zudem auf derart wackligen Füßen gebaut, dass Payne hier auch die Frage eines Reverse Domain Name Hijacking hätte prüfen können.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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