Schweizer Streitbeilegung

Luzerner Verkehrsbetriebe erstreiten Konkursdomain flug-bus.ch

Die Luzerner Verkehrsbetriebe bieten Flughafentransferdienste unter der Domain flugbus.ch an. Das nahm sich ein Wettbewerber zum Vorbild, registrierte flug-bus.ch, bot seinerseits Flughafentransferdienste an und ging Konkurs. Im Rahmen eines WIPO-Verfahrens versuchten die Luzerner Verkehrsbetrieb nun an die Domain flug-bus.ch zu kommen.

Die Verkehrsbetriebe Luzern AG aus der Schweiz vermarkten unter der Domain flugbus.ch einen Flughafentransferdienst. Seit 2011 ist sie Inhaberin einer schweizer Marke »FLUGBUS«. Sie beantragte vor der WIPO ein Streitbeilegungsverfahren nach der Streitbeilegungsordnung für .ch-Domains gegen die schweizer carandi GmbH. Diese bereits im Jahr 2009 gegründete Unternehmung hatte im August 2015 die Domain flug-bus.ch registriert und ihrerseits darunter Flughafentransferdienste angeboten. Die Gesuchstellerin sah dadurch ihre Markenrechte verletzt und wandte sich an die WIPO. Das Streitbeilegungsverfahren für .ch-Domains sieht zwingend zunächst eine Schlichtungsverhandlung vor. Doch die Gesuchsgegnerin meldete keine Bereitschaft zu einer Schlichtung. Die als Entscheider benannte WIPO-Expertin Theda König-Horowicz wies darauf hin, dass die Gesuchsgegnerin in Konkurs stehe, und die Gesuchsstellerin angesichts dessen sicherstellen müsse, dass der Experte auf rechtmäßige Weise über den streitigen Domain-Namen verfügen könne. Die Gesuchstellerin ging in das streitige Verfahren und beantragte den Transfer der Domain auf sich. Zur Frage des Konkurses trug die Gesuchstellerin vor, dass das Konkursverfahren zu der Gesuchsgegnerin eingestellt wurde, sie aber noch nicht gelöscht worden sei und ihre Rechtspersönlichkeit deshalb so erhalten bleibe. Sie sei mit dem Zeitpunkt der Einstellung des Konkursverfahrens wieder voll über ihr Vermögen verfügungsfähig, weshalb über die streitige Domain entschieden werden könne. Die Gesuchsgegnerin äusserte sich nicht zur Sache.

Theda König-Horowicz klärte zunächst einmal die formale Frage des Konkurses, ehe sie in der Sache der Gesuchstellerin stattgab und auf Übertragung der Domain entschied (WIPO-Verfahren Nr. DCH2017-0007). Nach König-Horowiczs Einschätzung hat die Gesuchstellerin auf überzeugende Weise vorgetragen, dass es keine rechtlichen Hindernisse gibt, trotz eines Konkursverfahrens die Domain flug-bus.ch auf sie zu übertragen. Die Gesuchsgegnerin hatte dem, trotz Aufforderung, nichts entgegengehalten. Es bestehe sicher auch die Möglichkeit, die Sache bis zur Klärung des Konkurses auszusetzen, aber generell werde in UDRP-Verfahren in solchen Fällen eher eine Entscheidung über die Domain getroffen. Die Umsetzung einer solchen UDRP-Entscheidung könne bis zur »ultimativen Verfügung« in einem Konkursverfahren aufgeschoben werden. In der Sache selbst sehe § 24 des »Verfahrensreglement für Streitbeilegungsverfahren für .ch und .li Domain-Namen« vor, dass im Falle einer klaren Kennzeichenrechtsverletzung durch einen Domain-Namen dem Gesuch auf Übertragung der Domain stattzugeben ist. Dazu muss sich eine Kennzeichenrechtsverletzung aus dem Gesetzeswortlaut oder einer anerkannten Auslegung desselben ergeben, der Gegner keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen haben, und die Rechtsverletzung die Übertragung oder Löschung der Domain rechtfertigen.

Dabei stellte König-Horowicz fest, dass die Domain flug-bus.ch sich von der Marke »FLUGBUS« lediglich durch einen Bindestrich unterscheidet, so dass beide beinahe sowohl visuell als auch phonetisch identisch sind. Die Gesuchsstellerin ist auch unter ihrer Domain flugbus.ch bekannt. Sie habe im Übrigen in genügender Weise bewiesen, dass die Gegnerin ebenfalls im Bereich Transport tätig ist und unter der Domain flug-bus.ch dieselben Dienstleistungen wie sie anbietet. Auch das Layout der Webseite sei der der Gesuchsstellerin aufgrund der blauen Farbe und einiger Bilder überaus ähnlich. Die Gesuchsgegnerin dagegen habe keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen. Ein durchschnittlicher Internetnutzer werde sehr wahrscheinlich davon ausgehen, dass flug-bus.ch mit der Gesuchsstellerin verbunden ist. Damit bestehe aus Sicht eines Experten eine derartig eindeutige Verwechslungsgefahr zwischen flug-bus.ch und der Marke »FLUGBUS«, dass eine Markenrechtsverletzung im Sinne des Markenschutzgesetzes gegeben ist. In der Folge entschied König-Horowicz auf Übertragung der Domain flug-bus.ch auf die Gesuchsstellerin.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

  1. Peter Spinnler

    Sehr geehrte Damen und Herrn
    Nur zur Errinnerung ich war der Gründer der Flugbus AG in Höri mit diversen Nachtlinien von und zum Flughafen Zürich mit Konzessionen vom Bund. Auch war ich der Gründer der Linie München die jetzt die FlixBus betreibt. Leider war ich damals zu früh und bekam kein Geld für neue Busse.
    Ich bin aber nun Pensioniert und lebe in Ungarn. Aber wie gesagt das waren meine Ideen und Visionen.

    Antworten

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top