madrid.com

Spaniens Hauptstadt scheitert vor WIPO

Ein Unternehmen der Stadt Madrid, Empresa Municipal Promoción Madrid S.A, welches das Image der Stadt Madrid aufbaut, Vermarktungsstrategien entwickelt und deshalb zahlreiche Marken registriert hat, die den Begriff Madrid enthalten, streitete mit dem US-amerikanischen Service-Unternehmen Easylink Services Corporation, Inhaber der Domain madrid.com. In dem WIPO-Verfahren scheiterte das Unternehmen der spanischen Hauptstadt, da der Begriff »Madrid« gerade nicht als Marke geschützt ist.

Das öffentlich-rechtliche Unternehmen der Stadt Madrid verwies in seiner Antragsschrift zunächst auf das Recht der Stadt am Namen »Madrid«. Ein Unterfangen, das im Rahmen von UDRP-Verfahren (Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy-Verfahren) noch nicht gefruchtet hat, da die Schiedsordnung (UDRP) lediglich Marken, aber keine Namen schützt.

Weiter stützte sich die Stadt auf die diversen Marken, darunter ESMADRID, ENMADRID, MADRID LIMPIO, MADRID FACIL, PROMOCION MADRID Design und PORTAL MADRID. Mit diesen Marken sei die Domain zum Verwechseln ähnlich. Der Domain-Inhaber hingegen habe keine Bezug zu dem Begriff und der Stadt Madrid und auch keinerlei Rechte, die ihn zur Inhaberschaft der Domain berechtigten. Die Domain werde allein dazu genutzt, Besucher der Seite madrid.com auf eine andere Seite weiterzuleiten, über die man Hotelbuchungen für Spanien und Madrid vornehmen kann.

Die Easylink Services Corporation erklärte, man nutze die 1997 registrierte Domain als eMail Angebot bereits seit 1998. Dieses Angebot werde von derzeit knapp 30.000 Nutzern in Anspruch genommen. Später habe man den Hotelservice mitintegriert. Alles ziele darauf, einen weltumspannenden Informationsdienst einzurichten, zahlreiche andere geografische Begriffe seien dafür registriert. Zu diesen zählen beispielsweise berlin.com, london.com, dublin.com, munich.com, paris.com, usa.com, asia.com, india.com, europe.com, england.com, japan.com und singapore.com. Aus Sicht von Easylink versuche die Antragstellerin ein Reverse Domain Name Hijacking, d. h. von einem berechtigten Domain-Inhaber die Domain zu klauen.

Das aus drei Richtern bestehenden WIPO-Panel machte sich die Entscheidung vom 26. Februar 2003 nicht leicht, verschiedene frühere Entscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen mit anderem Ausgang mussten abgegrenzt werden. Schließlich aber war das Gericht der Ansicht, es bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen den eingetragenen Marken der Antragstellerin und der Domain madrid.com.

Vergleichbar war der Fall barcelona.com, der scheinbar im Widerspruch zur Entscheidung über die Domain madrid.com steht. Dem Antrag der Stadt Barcelona wurde statt gegeben und sie erhielt die Domain barcelona.com, weil tatsächlich eine Verwechslungsgefahr zwischen eingetragener Marke und Domain bestand. In diesem Fall war innerhalb der Marke » ›BARCELONA‹ Excelentisimo Ayuntamiento de Barcelona« der Name der Stadt als selbständiges Element geschützt, weshalb die Domain barcelona.com mit dem geschützten Begriff Barcelona identisch sei.

Im Fall madrid.com zeigte der Domain-Inhaber, dass er, aufgrund seiner geschäftlichen Ausrichtung, durchaus legitime Interessen an der Domain madrid.com hat. Die Nutzung der Domain madrid.com und der anderen Domains, um Hotelbuchungen anzubieten sei ein legitimes Interesse im Sinne der UDRP, meinte das Panel. Das Geschäft sei rechtlich einwandfrei und eine nicht zu beanstandene Erwerbstätigkeit. Das Unternehmen Easylink Services Corporation habe sich so das Recht erworben, die Domain madrid.com zu nutzen.

Auch die Qualität des Website-Designs gebe keinen Anlaß, an den Rechten und Absichten des Domain-Inhabers zu zweifeln. Die UDRP setze keine Minimalstandards für Websites voraus.

Nach alle dem wies das Panel den Antrag von Empresa Municipal Promoción Madrid S.A zurück. Ergänzend teilte das Panel mit, ein Fall von Reverse Domain Hijacking liege nicht vor. Der Antragsteller habe zahlreiche Marken, die den Begriff Madrid beinhalten, anders also, als in anderen Fällen, wo der Antragsteller keinerlei Markenschutz in der Hinterhand hatte.

Der Fall zeigt einmal mehr, dass die UDRP und die auf ihr gründenden Schiedsverfahren kein Persilschein für Markeninhaber darstellt. Vor allem wird wieder einmal deutlich gemacht, dass Namen von der UDRP nicht geschützt werden. Das trotzdem zahlreiche namhafte Städte oder Künstler sich ihre Domains erfolgreich über ein WIPO-Schiedsverfahren erstritten haben, ist regelmäßig (Ausnahmen gibt es leider auch) auf eine neben dem Namen bestehende Marke gegründet.

Auch bei UDRP-Verfahren gilt, zunächst einen Spezialisten konsultieren und die Voraussetzungen der UDRP genau prüfen, ehe man einen Antrag bei einem der akkreditierten Schiedsgerichte stellt.

Vertiefende Informationen zum WIPO-Verfahren finden sie im Artikel WIPO hilf!.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top