ditsch.com

Bretzelbäcker scheitert vor WIPO

Die Bretzelbäckerei Ditsch GmbH scheiterte in einem UDRP-Verfahren gegen den Inhaber der Domain ditsch.com. Die entscheidende WIPO-Expertin kam zu dem Ergebnis, dass ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking vorlag.

Die die Beschwerde führende Bretzelbäckerei Ditsch GmbH ist Inhaberin mehrerer Marken, deren zeitlich erste bereits im November 1990 beim Deutschen Marken- und Patentamt eingetragen wurde. Sie sieht sich durch den Inhaber der Domain ditsch.com, einem Herrn Ditsch mit Sitz in Deutschland, in ihren Rechten verletzt. Sie meint, er habe kein Recht an der Domain, da er die mit den Marken der Beschwerdeführerin identische .com-Domain seit 2005 lediglich für stetig wechselnde Platzhalterseiten nutzt. Er habe auf Anfrage der Beschwerdeführerin die Domain zum Preis von EUR 10.000,– angeboten. Der Beschwerdegegner hält entgegen, der Domain-Name entspreche seinem Namen und er habe ein legitimes Interesse daran, diesen als Domain-Namen zu nutzen. Zudem werde die Domain für die eMail-Korrespondenz sowohl privat wie auch geschäftlich genutzt. Von 1999 bis 2005 fanden sich geschäftsbezogene Inhalte unter der Domain. Was das Verkaufsangebot betrifft, so sei im Oktober 2014 ein Domain-Broker der Sedo GmbH auf ihn zugekommen, dem er mitteilte, dass die Domain für verschiedene Internetdienste genutzt werde. Während dieser Verkaufsverhandlungen erhielt er ein Schreiben der Anwälte der Beschwerdeführerin, indem mit juristischen Schritten gedroht und ein Kaufangebot über EUR 10.000,- unterbreitet wurde. Das habe er abgelehnt. Die Beschwerdeführerin wandte sich Ende Oktober 2015 in Englisch an die WIPO. Auf Antrag des Beschwerdegegners wurde Deutsch als Verfahrenssprache gewählt.

Die Expertin Brigitte Joppich prüfte die Sache, wies den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und stellte ein Reverse Domain Name Hijacking fest (WIPO-Entscheidung Nr. D2015-1918). Letztlich konnte die Beschwerdefürherin lediglich nachweisen, dass ihre Marken und der Domain-Name, von der Domain-Endung abgesehen, identisch sind. Alle weiteren notwendigen Nachweise erbrachte sie nicht. Bei der Frage nach dem Recht oder legitimen Interesse des Domain-Inhabers an der Domain versäumte es die Beschwerdeführerin, sich mit dem Namensrecht des Beschwerdegegners auseinanderzusetzen. Sie verschwieg ausserdem, dass der Beschwerdegegner die Domain vor 2005 geschäftlich genutzt hatte. Folglich vermochte sie den notwendigen Beweis des ersten Anscheins eines fehlenden Rechts oder Interesses des Domain-Inhabers nicht zu setzen. Die Kenntnis darüber war der Beschwerdeführerin zu unterstellen, da sie auf das Angebot von archiv.org zurückgegriffen hatte, um die Nichtnutzung der Domain zu belegen. Bei der Frage nach der Bösgläubigkeit stütze schon der Vortrag nicht die Annahme einer bösgläubigen Registrierung, da sie nichts zum Umfang des räumlichen Bereichs vortrug, in dem die Marke »Ditsch« zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung in 1998 bekannt war und ob der Beschwerdegegner sie überhaupt kennen konnte. Zudem ist der Beschwerdegegner selbst Träger des Namens „Ditsch“. Auch ist er kein Konkurrent der Beschwerdefühererin und die Domain wurde nicht in rechtsverletzender Weise genutzt, sondern unter anderem für eMail-Korrespondenz im Geschäftsbetrieb des Beschwerdegegners. Ein möglicherweise bösgläubiges passives Halten des Domain-Namens ist damit ausgeschlossen. Abschließend ist auch der Vortrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Verkaufsangebots widerlegt.

Expertin Brigitte Joppich wies die Beschwerde aus all diesen Gründen ab und prüfte dann, ohne dass ein Antrag des Beschwerdegegners vorlag, ob sogar ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking auf Seiten der Beschwerdeführerin vorlag: In diesem Fall wusste die Beschwerdeführerin bereits bei Einleitung des UDRP-Verfahrens, oder musste es zumindest wissen, dass keine Aussicht auf Erfolg bestand. Sie hat das Namensrecht des Gegners nicht diskutiert und behauptet, er könne kein Recht an der Domain haben; sie verschwieg, dass der Gegner die Domain für eMail nutzt, was nach der Korrespondenz zwischen Sedo und ihm der Beschwerdeführerin bekannt war. Und sie hat im Hinblick auf die Verkaufsverhandlungen falsch vorgetragen. Die Beschwerdeführerin versuchte damit das Beschwerdepanel in die Irre zu führen. Deshalb bedurfte es keines expliziten Antrags, sondern das Panel konnte von sich aus das Reverse Domain Name Hijacking prüfen und auch feststellen.

Die Entscheidung stammt vom 24. Dezember 2015. Die Beschwerdeführerin hat noch die Möglichkeit, vor die ordentlichen Gerichte zu gehen. Ob sich das in dem Fall empfiehlt, ist eine andere Frage. Im Hinblick auf die deutsche Rechtsprechung bei Gleichnamigkeit könnte man meinen, es gäbe Aussicht auf Erfolg. Aber hier geht es um ditsch.com und nicht um ditsch.de, die sich bereits in den Händen der Beschwerdeführerin befindet.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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