chelwest.com

WIPO betont

Auf die Inhaber von Markenrechten kommen schwierige Zeiten zu: nach Ansicht der in Genf ansässigen World Intellectual Property Organisation (WIPO) ist die Registrierung fremder Marken als Domain-Name zum Zweck der Meinungsäußerung nach den Vorschriften der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) akzeptabel.

Galt die WIPO dank einer angeblich besonders markenfreundlichen Rechtsprechung – über 83 Prozent der Verfahren gingen zu Gunsten des Markeninhabers aus – bisher kaum als helfende Hand der Domain-Grabber, scheint sich nun der Wind unter bestimmten Bedingungen zu drehen. Im Mittelpunkt eines Trends der Rechtsprechung des Schiedsgerichts stehen dabei solche Domains, bei welchen ein markenrechtlich geschützter Begriff genutzt wird, um darunter die eigene Meinung kund zu tun. Aktueller Streitfall ist die Domain chelwest.com. Der Brite Frank Redmond nutzt diese Adresse, um sich dort in kritischer Weise mit der Behandlung seiner Tochter Tess in einem Londoner Krankenhaus auseinanderzusetzen, das unter dem Domain-Namen chelwest.nhs.uk zu erreichen ist. Das Hospital machte daraufhin vor der WIPO geltend, dass die Domain seinem Namen zu ähnlich sei, und begehrte die Übertragung auf sich.

Doch Redmond, der sich ohne Anwalt selbst gegen die Klage zur Wehr setzte, setzte sich durch. Nach Ansicht des Gerichts zieht Redmond aus der Domain keinen kommerziellen Nutzen; zudem sei für jeden Benutzer beim Aufruf der Website unverzüglich zu ersehen, dass es sich nicht um das offizielle Angebot des Krankenhauses handelt. In seiner Urteilsbegründung setzt sich das Gericht dabei intensiv mit dem Recht auf freie Meinungsäusserung auseinander. Obwohl derartige Verfahren nur einen Bruchteil der WIPO-Streitigkeiten ausmachen, gelten sie als besonders umstritten. Richter Jonathan Turner arbeitet schließlich sieben Kriterien heraus, bei welchen aufgrund des Rechts auf Meinungsäusserung eine Nutzung einer fremden Marke als Domain im Sinne der URDP nicht zu beanstanden ist, betont jedoch zugleich, dass er diese nicht in Stein meißeln wolle. WIPO-Direktor Wilbers wiederum betonte, dass nach seiner Ansicht die genannten Kriterien einer wiederholten Prüfung nicht zwingend stand halten würden, da die WIPO-Rechtsprechung im Fluss sei. „Es gibt jedoch eine bestimmte Unvermeidlichkeit, dass mehr und mehr dieser Angebote zugelassen werden“, hob Wilbers hervor.

Auch in Deutschland haben Streitigkeiten um Domain-Namen wie oil-of-elf.de oder scheiss-t-online.de Gerichte beschäftigt, zuletzt das LG Frankfurt im Fall lottobetrug.de. Grundsätzlich ist in derartigen Fällen das Grundrecht nach Art. 5 Abs. l GG auf freie Meinungsäußerung zu berücksichtigen; jedoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob insbesondere eine unzulässige Schmähkritik vorliegt. Angesichts der Tendenzen der Gerichte, im Zweifel eine solche zu bejahen, kann daher derzeit nur gewarnt werden, zu leichtfertig derartige Domains zu registrieren. Für Markeninhaber heisst es einmal mehr, durch ein sorgfältig zusammengestelltes Portfolio auch negativ besetzte Domains präventiv zu registrieren, um Diskussionen schon frühzeitig den Boden zu entziehen.

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