Braindumps

Gleich vier Pleiten im UDRP-Streit

Die Certplex Ltd., Inhaberin der Marke »Braindumps«, muss in gleich vier voneinander unabhängigen UDRP-Verfahren Niederlagen einstecken. Am interessantesten ist der Streit um die Domain braindumps.biz.

Inhaber der Domain braindumps.biz ist der Inder Hasham Alik / Next Age aus Qatar, der die Domain am 17. November 2001 registriert und am 30. Januar 2002 sein Geschäft darunter aufgenommen hatte, bei dem er Lehrstoff für IT-Techniker anbietet. Genau auf diesem Gebiet ist auch die Antragstellerin Certplex Ltd. tätig, die ihre Domain braindumps.com bereits am 11. Dezember 1997 registrierte. Die Marke Braindumps beantragte sie allerdings erst am 24. Juli 2013. Kaum, nachdem die Marke am 08. Juli 2014 als US-Marke eingetragen war, beantragte sie das UDRP-Verfahren vor dem National Arbitration Forum (NAF). Sie sieht sich durch die Nutzung der Domain braindumps.biz von Seiten des Antragsgegners in ihren Markenrechten verletzt, die nicht nur auf der eingetragenen Marke fußen, sondern auch auf einer Gewohnheitsmarke, die mit Registrierung ihrer Domain braindumps.com entstanden sei. Sie verlangt die Übertragung der Domain. Der Antragsgegner hält entgegen, dass die Marke ein generischer Begriff sei und keine darüber hinaus gehende zweite Bedeutung erlangt habe. Außerdem, so der Antragsgegner in einem ergänzenden Vortrag, habe die Antragstellerin über 15 Jahre kein Ansprüche aus dem vermeintlichen Gewohnheitsrecht geltend gemacht, sondern erst auf die Markeneintragung gewartet.

Als Panelist war R. Glen Ayers angetreten, der am 08. September 2014 den Antrag auf Übertragung der Domain abwies (NAF FA1407001572392). Er stellte fest, dass Marke und der Domain-Name braindumps.biz identisch sind. Aber damit endete die für die Antragstellerin positive Feststellung. Ayers konstatierte, dass die Antragstellerin schon den Beweis des ersten Anscheins nicht festigen konnte, wonach der Antragsgegner keine Rechte oder legitimen Interessen an der Domain habe. Vielmehr nutzet er die Domain seit 13 Jahren und bietet darunter die gleichen Dienstleistungen wie die Antragstellerin an. Beide Geschäfte stehen von Anbeginn in Wettbewerb. In dieser Zeit hat sich der Antragsgegner Rechte am Domain-Namen erarbeitet. Dabei zeigt sich, dass in den vergangenen zwölf Jahren der Antragsgegner keinerlei Anzeichen für Bösgläubigkeit (bad faith) an den Tag legte. Einerseits weil er seinen Sitz in Qatar hat und nicht wissen konnte, dass eine Gewohnheitsmarke der Antragstellerin besteht. Andererseits zeigt das Verhalten der Antragstellerin, indem sie so lange mit dem Verfahren wartete, dass etwaige Kundenabschöpfungen nicht erheblich waren. Davon ganz abgesehen ist der Begriff »Braindumps« ein allgemeiner Begriff, den auch der Antragsgegner hat registrieren dürfen. Zudem konnte der Antragsgegner nachweisen, dass die Antragstellerin IT-Lehrmaterial erstmals 13 Tage, nach dem er braindumps.biz am 17. November 2001 registriert hatte, auf ihrer Domain braindumps.com überhaupt angeboten hat. Die Frage nach der Verwirkung des Anspruchs der Antragstellerin stellte sich nicht, da die Entscheidung sich aus dem Umstand ergibt, dass die Antragstellerin 13 Jahre keine Ansprüche geltend gemacht hat und deshalb die Bewertung der Tatbestandsmerkmale »Recht am Namen« und »Bösgläubigkeit« entsprechend ausgefallen sind.

Zwischen dem 01. und dem 09. September 2014 verlor die Antragstellerin weitere drei UDRP-Verfahren, die sie mit Hinweis auf die Verletzung ihrer Marke »Braindumps« angestrengt hatte: den Fall wegen der am 25. Juli 2002 registrierten und ab Mai 2003 für Prüfungsvorbereitungen genutzten braindumps.org verlor sie, weil die Marke »Braindumps« erst 2014 eingetragen worden war. Beim Fall der im März 2014 registrierten surebraindumps.com sah das Panel das im Grunde genauso; zudem handele es sich ja um einen allgemeinen Begriff, der Domain-Inhaber sitze in Pakistan und das geltend gemachte Markenrecht sei ja nur für die USA eingetragen. Im letzten Fall schließlich ging es um die am 16. Juli 2013 registrierte Domain abraindumps.com, der dem von surebraindumps.com gleicht. Bei allen Entscheidungen waren unterschiedliche Panelisten als Entscheider aufgerufen. Die Vorstellung der Antragstellerin, eine Marke einzutragen und dann gegen teilweise langjährige Domain-Inhaber zu klagen, ging – zu Recht – nicht auf.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top