Störerhaftung

Drei Urteile zum WLAN-Recht

In den vergangenen Wochen wurden drei Entscheidungen, aus Hamburg und Koblenz, bekannt, die die Haftung von WLAN-Betreibern für Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer des WLANs verneinen. Offensichtlich begibt sich die Rechtsprechung langsam auf den richtigen Weg.

Zwei der Entscheidungen kommen aus Hamburg. In der Sache 25b C 431/13 (Urteil vom 10.06.2014) des Amtsgerichts Hamburg war ein Hotel-Inhaber für eine Urheberrechtsverletzung verantwortlich gemacht worden, die wohl von einem seiner Hotelgäste ausging, der einen Film auf einer Torrenttauschbörse angeboten hatte. Der Hotelier weigerte sich, eine Unterlassungserklärung abzugeben, weshalb der Rechteinhaber klagte. Das Amtsgericht Hamburg wies die Klage zurück, da der beklagte Hotelier von einer Haftung als Täter oder Teilnehmer aufgrund der Privilegierung durch § 8 Absatz 1 Satz 1 TMG als Diensteanbieter freigestellt ist. Er stelle für seine Gäste lediglich das WLAN zur Verfügung, womit er ein Accessprovider sei. Für die fremden Daten, die über das WLAN laufen, ist er nicht verantwortlich. Aber auch als Störer haftete der Hotelier nicht, da er keine ihm mögliche und zumutbare Prüf- und Überwachungspflichten verletze. Das WLAN war gesichert, die Zugriffsmöglichkeiten waren teilweise beschränkt, die Gäste erhielten zeitlich befristete Zugangsdaten und wurden belehrt, das WLAN nicht zu rechtswidrigen Zwecken zu nutzen. Mehr konnte er nicht tun und war ihm nicht zumutbar, um Mißbrauch des WLANs zu verhindern. Nicht zumutbar ist es, den Zugang zu rechtmäßigen Angeboten zu unterbinden oder die Leistungsfähigkeit des Internetanschlusses merkbar zu begrenzen, da der Hotelier aus wirtschaftlichen Gründen darauf angewiesen ist, den Hotelgästen eine störungsfreie Internetnutzung zu gewährleisten.

Im gleichen Sinne entschied das Amtsgericht Hamburg auch unter dem Aktenzeichen 25b C 924/13 (Urteil vom 24.06.2014), wobei in diesem Falle der Beklagte ein Anbieter von Ferienwohnungen war und ein Mieter über ein verschlüsseltes WLAN in einer Ferienwohung einen urheberrechtlich geschützten Film über eine Tauschbörse anbot. Der Beklagte gab nach einer Abmahnung eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber die Kosten zu tragen. Die Klägerin erhob Klage beim Amtsgericht Hamburg, das die Klage abwies. Auch hier schied eine Haftung als Täter oder Teilnehmer aufgrund des Accessproviderprivilegs nach § 8 TMG aus. Für die Störerhaftung galt ebenfalls, dass der Betreiber des WLANs alles ihm zumutbare und mögliche getan hat: das WLAN ist verschlüsselt, die Mieter erhalten jeweils den Zugang und in den Wohnungen findet sich eine allgemeine Information zur Nutzung des WLAN. Eine gesonderte Belehrung der Mieter durch den Vermieter hält das Gericht für nicht angemessen, insbesondere nicht einen expliziten Hinweis auf die (Nicht-)Nutzung von Tauschbörsen, denn dann müsste der Vermieter auch alle anderen Möglichkeiten des Missbrauchs aufzählen, womit die Sache unübersichtlich würde. Zudem werde den klassischen Accessprovidern solche Belehrungen auch nicht abverlangt. Letztlich nähme der Vermieter mit so einer Belehrung so gut wie keinen Einfluss auf das eigenverantwortliche Handeln seiner Mieter.

Die dritte Entscheidung stammt vom Amtsgericht in Koblenz (Urteil vom 18.06.2014, Az.: 161 C 145/14). Beklagter ist wieder ein Hotelier, über dessen Gäste-Netzwerk ein urheberrechtlich geschützter Film in einer Tauschbörse angeboten wurde. Das AG Koblenz wies die Klage des Rechteinhabers zwar ab, löste die Rechtsfrage allerdings etwas anders. Es zog nicht das Accessproviderprivileg des § 8 TMG bei. Für das AG Koblenz war der Beklagte jedenfalls kein Täter, da nicht bewiesen war, dass er das Filesharing betrieben hat. Aus dem Grunde käme auch keine Störerhaftung in Betracht. Als Betreiber des WLANs habe er alles ihm Zumutbare getan: der WLAN-Anschluss ist ausreichend gesichert, er wechselte regelmäßig die Zugangspasswörter und er belehrte seine Hotelgäste mit Kärtchen, in denen deutlich gemacht wird, dass widerrechtliche Down- und/oder Uploads von urheberrechtlich geschätzten Daten verboten ist.

Bei der Entscheidung aus Koblenz kritisiert Reto Mantz (offenenetze.de) zu Recht die verlangte Belehrungspflicht, die, wie das AG Hamburg ausführt, ja nicht einmal von Accessprovidern verlangt wird. Weiter postuliert das AG Koblenz eine Überwachungspflicht nach der ersten Abmahnung. Da diese aber mit einer Datenkontrolle einhergehe, die datenschutzwidrig wäre, weil ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis (§ 88 TKG) vorläge, könne sie nicht bestehen. Alles in Allem sind die Entscheidungen durchaus erfreulich und fördern sicherlich die Entwicklung des Gesetzgebungsprozesses bei der Regelung der Störerhaftung bei WLANs. Die gesetzliche Regelung verhandelte der Bundestag am 03. Juli 2014 in der 46. Sitzung. Das Problem der Gesetzesvorlage liegt freilich darin, dass kleine Gewerbetreibende wie Hoteliers oder Ferienwohnungenvermieter davon erfasst werden sollen aber nicht der einzelne Anschlussinhaber, der letzten Endes in keiner anderen Position steht als jeder Accessprovider.

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