Der Bundesgerichtshof hatte bereits im Februar 2010 im Streit um von Keywords ausgehenden Markenrechtsverletzungen entschieden, doch liegt das Urteil erst seit wenigen Tagen vor: Wer Markennamen Dritter in der Kopfzeile seines Internetangebots nutzt und dadurch in Suchmaschinen besser gefunden wird, ist für die damit einhergehende Rechtsverletzung als Täter verantwortlich (BGH, Urteil vom 04.02.2010, Az.: I ZR 51/08).
Kläger ist der Inhaber der Wortmarke „Power Ball“, die für Produkte nach dem Gyroskopprinzip zum Muskeltraining von Hand und Arm eingetragen ist. Die Beklagte vertrieb über den Domain-Namen pearl.de unter der Bezeichnung „RotaDyn Fitnessball“ ein Produkt zum Trainieren der Hand- und Armmuskulatur. Die Eingabe des Suchbegriffs „Powerball“ einerseits auf einer internen Suchmaschine als auch bei Google wies das Angebot der Beklagten an erster beziehungsweise zweiter Stelle des Ergebnisses aus. Hierin sah der Kläger eine Markenrechtsverletzung und wettbewerbswidriges Handeln der Beklagten, und mahnte sie erfolglos ab, woraufhin er Klage erhob. Das Landgericht München I wies die Klage auf Unterlassung ab, das Oberlandesgericht München gab der Klage statt; die Beklagte legte gegen die Entscheidung Revision ein.
Der BGH bestätigte jedoch das Berufungsgericht und wies die Revision als unbegründet zurück. Der BGH geht davon aus, dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch (§§ 5, 14 Abs. 2 Satz 2 des MarkenG) zu, da die Beklagte den Begriff Power Ball markenmäßig nutze. Indem sie den Begriff in der Kopfzeile ihrer Internetseite angeführt habe, erzielte sie bessere Ergebnisse bei Google. Die sich für sie ergebenden vorteilhaften Suchergebnisse konnte die Beklagte durch Unterdrückung des Begriffs Powerball beeinflussen. Der BGH ging jedoch, anders als das OLG München, das eine Störerhaftung der Beklagten im Hinblick auf das Trefferergebnis bei Google annahm, davon aus, dass die Beklagte gerade aufgrund dieses Umstandes als Täterin hafte. Die Beklagten kannte die Arbeitsweise von Google, wonach die Suchmaschine auf in der Kopfzeile enthaltenen Begriffe als Suchwörter zugreife. Sie selbst hatte die Begriffe, wenn auch in einem automatisierten Prozess, dort eingestellt, weshalb es sich um ihre eigene Informationen handelte, für die sie verantwortlich sei (§ 8 Abs. 1 TDG 2001; § 7 Abs. TMG).