OLG Schleswig

Keine Haftung des Tech-C

Das Oberlandesgericht Schleswig klärte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Frage der Haftung des Tech-C und des Zone-C im Fall einer Markenrechtsverletzung bei Weiterleitung einer Domain.

Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens streiten die Parteien um die Haftung der Verfügungsbeklagten wegen einer über sie gehosteten, die Markenrechte der Verfügungsklägerin (Klägerin) verletzenden, Domain. Die Klägerin bietet Telekommunikationsdienstleistungen an und ist Inhaberin mehrerer Marken. Eine ihrer Marken umfasst die Vermietung und Service von Systemen und Geräten der Kommunikationselektronik, Daten-, Ton und Bildübertragung über Funkdienste. Die Verfügungsbeklagte (Beklagte) bietet ihrerseits Internet-Dienstleistungen, die Registrierung von Domains sowie Webhosting an. Ein Kunde hatte 2010 über die Beklagte eine Domain registriert, die der Marke der Klägerin entspricht und den Zusatz „24“ am Ende trägt. Die Domain leitete auf das Angebot der Beklagten weiter. Die Klägerin sah darin ihre Markenrechte verletzt und erwirkte eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Kiel gegen die Beklagte. Gegen die einstweilige Verfügung legte die Beklagte erfolglos Widerspruch ein (Urteil vom 17.10.2013, Az.: 15 O 102/13). Gegen das Urteil des LG Kiel ging die Beklagte in Berufung.

Das nun zuständige Oberlandesgericht Schleswig änderte das Urteil des LG Kiel: es wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und hob den Beschluss vom 14.08.2013, wonach die Beklagte es zu unterlassen habe, unter der streitgegenständlichen Domain Internetdienste anzubieten, auf (Urteil vom 18.06.14, Az.: 6 U 51/13). Das OLG Schleswig schloss eine Haftung der Beklagten als Täter der Markenrechtsverletzung aus. Tathandlung sei die Weiterleitung der Markenrechte verletzenden Domain auf das Angebot der Beklagten. Der Beklagte, der die Domain als Tech-C und Zone-C lediglich verwaltet, konnte glaubhaft machen, dass er die Weiterleitung nicht gesetzt habe und bis zum Abmahnschreiben der Klägerin keine Kenntnis von dieser hatte. Mit Kenntnis der Weiterleitung hatte er die Sperrung der Domain veranlasst und damit die Weiterleitung beendet. Als Teilnehmer der Markenrechtsverletzung schied das Gericht den Beklagten ebenfalls aus, da er aufgrund seiner eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht hatte, dass er bis zur Abmahnung nichts von der Weiterleitung wusste und er deshalb die verletzende Handlung nicht wissentlich unterstützte. Schließlich stellte sich die Frage, ob der Beklagte als Störer haftet. Eine solche Haftung käme in Betracht, wenn er es pflichtwidrig unterlassen hätte, die durch Einrichtung der Weiterleitung entstandene Markenrechtsverletzung aufzuspüren und zu unterbinden. Dann müsste er dazu aber verpflichtet sein, dies zu überprüfen. Eine solche Prüfpflicht ist aber nicht ersichtlich, sie trifft den Domain-Inhaber. Die Klägerin ist der Meinung, der Beklagte sei auch Domain-Inhaber der fraglichen Domain. Doch woher die Klägerin das nimmt, war für das Gericht nicht ersichtlich. Als Tech-C oder Zone-C haftet der Beklagte jedenfalls nicht. Als Tech-C betreut er die Domain technisch und sorgt dafür, dass sie im Internet jederzeit erreichbar ist. Darin erschöpft sich die Aufgabe; sie umfasst nicht zusätzlich die Domain inhaltlich und rechtlich zu überwachen. Damit lagen keine Haftungsgründe vor und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Kiel wurde aufgehoben.

Das OLG Schleswig betonte in seiner Entscheidung nochmals, dass selbst ein Admin-C, gemäß Rechtsprechung des BGH, unter diesen Umständen nicht haften würde. Der Tech-C sei noch weiter außen vor und seine Haftung käme noch weniger in Betracht. So zeigt sich, dass die Rechtsprechung zur Haftung der mit der Verwaltung von Domains Beauftragten mittlerweile gefestigt ist. Das LG Kiel kam übrigens zu einem anderen Ergebnis, da es die eidesstattlichen Versicherungen der Parteien anders bewertete, und nicht etwa der Rechtsprechung des BGH nicht folgte.

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