OLG Schleswig-Holstein

Der Tech-C haftet nicht

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht konnte in einem Urteil nochmals deutlich machen, dass der Tech-C und Zone-C nicht für eine von einer Domain ausgehenden Markenrechtsverletzung haften (Urteil vom 18.06.2014, Az.: 6 U 51/13).

Die Parteien streiten um die Verantwortlichkeit des Tech-C für eine Markenrechtsverletzung durch eine .de-Domain. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens erreichte die Antragstellerin (Klägerin), eine Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen, gegen den Verfügungsbeklagten (Beklagter), einen Internetdienstleister, einen Anspruch auf Unterlassung unter einer bestimmten Domain seinerseits Leistungen im Webhosting, für Domain-Registrierung und Serverkonfiguration und -bereitstellung zu bewerben. Die .de-Domain ist auf einen Kunden des Beklagten registriert, sie leitete auf das Angebot des Beklagten weiter. Die Klägerin mahnte deswegen den Beklagten im August 2013 ab. Letzterer gab jedoch die begehrte Unterlassungserklärung nicht ab. Es erging eine einstweilige Verfügung gegen ihn, die nach seinem Widerspruch vom Landgericht Kiel im Urteil vom 17. Oktober 2013 bestätigt wurde, da der Beklagte Täter einer Markenrechtsverletzung sei. Der Beklagte ging daraufhin in Berufung vor das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht änderte das Urteil des LG Kiel, wies den Antrag auf die einstweilige Verfügung ab und hob den Beschluss vom 14. August 2013 auf (Urteil vom 18.06.2014, Az.: 6 U 51/13). Im Gegensatz zur Ansicht des LG in Kiel haftet der Beklagte nicht als Täter, da er nicht Inhaber der Domain sei, sondern lediglich Tech-C und Zone-C. Ausschlaggebend für diese Einschätzung waren die sich gegenüberstehenden eidesstattlichen Versicherungen des Domain-Inhabers und des Beklagten. Das OLG Schleswig-Holstein legte beide anders aus als das LG Kiel, welches sich insbesondere auf die für den Beklagten positiven wirtschaftlichen Auswirkungen der Domain-Weiterleitung und das für ihn damit verbundene Interesse stützte, während eine solche Weiterleitung für den Domain-Inhaber eher Ärger bedeute. Das sei zwar richtig, meinte das OLG, doch reiche das nicht für eine Haftung des Beklagten aus; es fehlten weitere Anhaltspunkte. Und die vorhandenen sprächen alle gegen eine Haftung des Beklagten und für eine denkbare Täterschaft Dritter: Aus dem Umstand, dass der Beklagte im Impressum des Angebots steht, auf das die streitgegenständliche Domain weiterleitete, lässt sich eine täterschaftliche Verantwortung nicht herleiten. Allenfalls bezöge sich diese auf die Domain des Beklagten. Verantwortlich für eine Domain sei allein der Inhaber, als solcher ist der Beklagte nicht für die weiterleitende Domain eingetragen. Der Beklagte hat bestritten, die Weiterleitung eingerichtet zu haben. Aus seiner eidesstattlichen Versicherung geht hervor, jeder Domain-Inhaber könne eine Weiterleitung einrichten, ohne dass der Inhaber der Zieldomain davon Kenntnis erlange. Dass ein Dritter diese Weiterleitung eingerichtet habe, sei ihm nicht bekannt gewesen. Hingegen weise die eidesstattliche Versicherung des Domain-Inhabers deutliche Schwächen auf: zunächst sei diese zur Vorlage bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgefasst, bei denen es sich allerdings nicht um eine zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständige Behörde handelt. Darüber hinaus spricht der Domain-Inhaber von einer Verlinkung der Domain, doch handelt es sich um eine Weiterleitung, was etwas anderes ist. Diese Fehler korrigierte die Klägerseite im Laufe des Verfahrens trotz Rüge der Gegenseite nicht. Hinzu kommen weitere inhaltliche Punkte bei der eidesstattlichen Versicherung des Domain-Inhabers.

Alles in allem ergebe sich aus diesem Sachverhalt keine hinreichend überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Täterschaft des Beklagten. Eine Teilnehmerhaftung des Beklagten und eine Haftung als Störer sind ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Der Beklagte hafte nicht als Störer, er hat keine Prüfpflichten verletzt. Eine Haftung gleich der eines Domain-Inhabers besteht nicht, da er lediglich Tech-C der Domain ist. Als solcher obliegt ihm lediglich die Aufgabe, die Domain konnektiert zu halten und als Ansprechpartner für technische Schwierigkeiten bereit zu stehen. Er muss die Domain jedoch nicht inhaltlich und rechtlich überwachen. Diese Aufgabe obliegt schon nicht dem Admin-C, der laut DENIC-Richtlinien berechtigt ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Auch diese Aufgabe beinhaltet keine drittschützenden Kontrollfunktionen. Wenn der Admin-C schon nicht haftet, dann haftet der Tech-C erst recht nicht.

Die Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ist herrschende Meinung. Man fragt sich, wie unter diesen Gegebenheiten einerseits die Anspruchstellerin überhaupt gegen den Tech-C vorging und warum sie damit sogar vor dem Landgericht in Kiel erfolgreich sein konnte.

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