Das Oberlandesgericht München hat sich in einer bereits im August letzten Jahres gefällten und jetzt erst öffentlich gemachten Entscheidung deutlich gegen eine Haftung von Sedo wegen Parkens rechtsverletzender Domains ausgesprochen (Urteil vom 13.08.2009, Az.: 6 U 5869/07).
Ein Kunde von Sedo hatte die Domain tatonka.eu bei Sedo, der weltweit größten Domain-Handelsbörse, über die mehrere Millionen Domains angeboten werden, geparkt und zum Verkauf angeboten. Die Klägerin sah dadurch ihre Marke und Kennzeichnungsrechte in Form des Firmenschlagwortes verletzt und mahnte Sedo ab. Sedo nahm die Domain von der Handelsplattform, setzte den Domain-Namen auf eine Blacklist und gab die Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Zahlung von Abmahnkosten. Die Klägerin erhob Klage vor dem Landgericht München und berief sich darauf, dass die Beklagte ihrem Kunden Keywords eingetragen habe, so dass unter der Domain Links zu Konkurrenten der Klägerin eingeblendet wurden. Im Rahmen einer Beweisaufnahme wurde deutlich, dass die Keywords vom Nutzer ausgesucht wurden, woraufhin das LG München die Klage abwies. Gegen die Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.
Das OLG München bestätigte in seinem Urteil vom 13.08.2009 die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung zurück. Es führte aus, der gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Klägerin stand ihr nicht zu, weshalb sie die Erstattung der Kosten nicht verlangen könne. Die Beklagte könne nicht für die von Dritten begangenen Markenrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden. Erst mit Kenntnis der Rechtsverletzung komme eine Haftung in Betracht. Weder sei die Beklagte Täterin oder Teilnehmerin, da der Kunde die Keywords aus gesucht habe, noch sei sie Störerin. Sie unterliege keiner vorgeschalteten Prüfpflicht, da das bei der Anzahl von mehreren Millionen geparkten Domains nicht möglich ist: eine Aufteilung in unterscheidungskräftige und nicht unterscheidungskräftige Bezeichnungen der geparkten Domains anhand gängiger Lexika bei vierzehn Sprachen, in denen die Dienstleistung angeboten wird, sei nicht möglich und unter dem Gesichtspunkt, dass selbst allgemeine Begriffe Markenschutz genießen können, stoße man auf unlösbare Probleme, weshalb eine Vorabprüfung unzumutbar sei.
Das OLG München und schon die Vorinstanz zeigen in ihren Urteilen das praktische Gespür für domainrechtliche Auseinandersetzungen, die im Grunde das wahrnehmbare Nord-Süd-Gefälle der Internetrechtsprechung nochmals unterstreicht. In Hamburg wäre eine solche Entscheidung kaum denkbar.