OLG Hamm

Meinungsfreiheit kontra Forenhaftung

Das Oberlandesgericht Hamm zeigt sich in einem aktuellen Urteil tolerant bei der Frage, inwieweit der Forenbetreiber für Inhalte seines Forums haftet, von denen die anspruchstellende Partei meinte, es handele sich um eine Aufforderung, Straftaten zu begehen (Urteil vom 03.05.2009, Az.: 3 U 9/09).

Klägerin ist eine Modefirma, die unter anderem Artikel vertreibt, in denen Pelze verarbeitet sind. Der Beklagte betreibt ein Forum der Tierrechtsbewegung, in dem er über die diversen Aktionen in der gesamten Szene der Tierrechtsbewegung berichtet und sich grundsätzlich zum Kampf für Tierrechte bekennt. Thema im Forum war auch die Klägerin, die in einer Anti-Pelz-Kampagne angegangen wird. Der Beklagte veröffentlichte zumindest in der Vergangenheit im Forum Termine zu teilweise strafrechtlich relevanten Aktionen; er unterstützt auch so genannte autonome Tierrechtler, etwa durch die Übernahme von Rechtshilfekosten. Die Anspruchstellerin meinte, letztendlich fordere der Forumsbetreiber zu Straftaten auf. Mit einer einstweiligen Verfügung gegen den Forumsbetreiber hatte die Klägerin zunächst vollumfänglich Erfolg. Im Widerspruchsverfahren schränkte das Landgericht Münster (Urteil vom 26.11.2008, Az.: 11 O 405/07) die Verfügung etwas ein, untersagte dem Forenbetreiber aber nichtsdestotrotz die Berichterstattung. Der Forenbetreiber ging in Berufung.

Das zuständige OLG Hamm hob die einstweilige Verfügung vom 18.12.2007 des LG Münster insgesamt auf und wies den Antrag auf ihren Erlass gänzlich ab (Urteil vom 03.05.2009, Az.: 3 U 9/09). Zunächst sei der Tenor der Entscheidung des LG Münster nicht hinreichend konkret, da nicht erkennbar sei, was der Forenbetreiber im Rahmen seiner Meinungsfreiheit nun berichten dürfe und was nicht. Aber auch der Antrag der Klägerin sei in der vorliegenden Form nicht zulässig. Aber auch Inhaltlich war das OLG Hamm mit der Vorentscheidung nicht einverstanden: Das OLG Hamm konnte wie das LG Münster dem Gesamtkontext der Berichterstattung keine rechtlich erhebliche öffentliche Aufforderung zu Straftaten entnehmen. Der Beklagte missbillige das Vorgehen der Klägerin und sympathisiere mit Tierschützern und deren teilweise strafrelevanten Handeln, dies aber sei kein unmittelbarer Aufruf zu einer konkret eingrenzbaren Straftat. Auch eine rechtlich relevante mittelbare Aufforderung zum Boykott ergab sich aus Sicht des Gerichts nicht, da der Beklagte keine wirtschaftlichen Eigeninteressen verfolge. Das OLG Hamm nahm eine umfassende Abwägung der Interessen beider Parteien vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Meinungsfreiheit des Beklagten als Tierschützer Vorrang habe, da lediglich ein bloßer Aufruf zum Boykott mit legalen Mitteln in Rede stehe; irgendwelchen Druck auf die Besucher der Internetpräsenz, sich an den Boykottmaßnahmen zu beteiligen, übe der Beklagte nicht aus. Auch die Berichterstattung und sonstige Darstellung seitens des Beklagten, die sich gerade nicht einer konkreten und speziell angreifbaren Aufforderung zu bestimmten Taten bedient, stelle sich nicht als so massiv und nachhaltig gegen die Belange der Verfügungsklägerin gerichtet dar, als dass dies eine Einschränkung der Meinungsfreiheit rechtfertigte.

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