OLG Düsseldorf

Foren-Urteile häufen sich

Die Entscheidungen zur Haftung von Forenbetreibern reissen nicht ab. Nun hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.04.2006, Az.: 1-15 U 180/05) sich zu dieser Frage sehr schön geäußert: Meinungsforenbetreiber haften nicht, soweit der Anspruchsteller die Person kennt, die diffamierende Aussagen im Forum veröffentlicht.

Die Beklagte betreibt ein Online-Meinungsforum, in dem sich ein Nutzer diffamierend gegen den Kläger geäußert hat. Dem Kläger war der Nutzer nicht bekannt, er wandte sich deshalb an die Beklagte und verlangte die Unterlassung der Verbreitung solcher Äußerungen und deren Löschung.

Das OLG Düsseldorf prüfte die diffamierenden Aussagen sehr gründlich auf ihre Qualität und sah in einer der Äußerungen des Nutzers eine rechtswidrige Schmähkritik, da in dieser Meinungsäußerung die Diffamierung des Klägers im Vordergrund stand. Die beklagte Forumsbetreiberin verurteilte es zur Unterlassung. Jedoch nicht, weil sie als Betreiberin des Forums unmittelbar haftet, sondern weil sie dem Kläger nicht die Identität des Nutzers mitgeteilt hat. Das Gericht machte deutlich, dass der Betreiber eines Meinungsforums grundsätzlich nicht unmittelbar für diffamierende Äußerungen haftet. Ein Internetforumsbetreiber kann grundsätzlich auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte in Anspruch genommen werden, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Er ist zwar nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen (§ 8 Abs. 2, S. 3 TDG), aber wenn er von den Inhalten erfährt, besteht Handlungsbedarf. Anders sei es jedoch für ein Meinungsforum; dort sei vorrangig derjenige in Anspruch zu nehmen, der sich diffamierend geäußert habe. Das Gericht zog eine Parallele zum Fernsehen, das bei während Live-Sendungen gemachter Äußerungen Dritter nicht haftet: Bei einem Meinungsforum tritt der Betreiber als Veranlasser einer Äußerung zurück, da es auf der Hand liegt, dass die wiedergegebenen Beiträge unterschiedliche Meinungen spiegeln können und nicht jedes Mal der Meinung des Betreibers entsprechen. Der durch den Beitrag Diffamierte muss sich dann an den halten, der sich geäußert hat. Dies kann er freilich nur, wenn er weiss, um wen es sich dabei handelt. Solange der Diffamierte den sich Äußernden nicht kennt, kann er sich an den Betreiber wenden.

Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte dem Kläger die Identität des Nutzers nicht bekannt gegeben, sondern lediglich die genutzte IP-Adresse. Mit dieser lasse sich jedoch nur der Rechner ausfindig machen, nicht aber der konkrete Nutzer. Deshalb konnte sich der Kläger mit der Unterlassung nicht an den Nutzer wenden, und musste die Betreiberin in Anspruch nehmen. Das OLG Düsseldorf sieht es als zumutbar an, dass ein Meinungsforumsbetreiber von den Teilnehmern deren persönliche Daten sammelt und diese im Falle einer diffamierenden Äußerung an den Diffamierten weiter gibt, damit dieser sich gegen die Äußerung wehren kann. „Gewährleistet der Betreiber des Forums dies nicht, kann er sich nicht auf die grundrechtlich verbürgten Freiheiten berufen und selber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.“

Inwieweit diese Lösung des OLG Düsseldorf mit dem Datenschutzrecht vereinbar ist, bleibt freilich offen. Nichtsdestotrotz: Der Meinungsforenbetreiber haftet grundsätzlich nicht für die im Forum gemachten Äußerungen Dritter. Er muss sie auch nicht grundlos kontrollieren, wie das das LG Hamburg (Urteil vom 02.12.2005, Az.: 324 O 721/05) von einem Forumsbetreiber wie etwa heise.de fordert. Doch hat das OLG in Düsseldorf seine Entscheidung zur Revision frei gegeben, da ein allgemeines Interesse an einer höchstrichterlichen Entscheidung besteht.

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