Manara

Registrare, Registries und ihre Haftung

Cédric Manara hat eine kleine Erhebung zur Rechtsprechung im europäischen Raum über die Haftung von Registraren und Domain-Verwaltungen durchgeführt, und freundlicherweise auf Englisch in seinem Webloggepostet. Wir geben die Erhebung wieder, und steuern das eine oder andere Urteil bei.

Cédric Manara ist im französischen Raum ein renommierter Blogger zum Thema Domains, Professor an der Edhec Business School und Panel für ADR-Rechtsstreitigkeiten um .eu-Domains. Sein – wie er schreibt – (sehr) kleines Kurzgutachten zur Frage der Haftung von Registraren und Domain-Verwaltungen in der Europäischen Union ist nichtsdestotrotz aufschlussreich.

Bei uns liegt die frühe Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Haftung der DENIC eG vor. Seinerzeit ging es um die Domain ambiente.de (Urteil vom 17.05.2001, Az.: I ZR 251/99), bei der der BGH der Haftung der DENIC eine klare Absage erteilt hat. Nur soweit die Rechtsverletzung offenkundig ist und für die DENIC ohne weiteres feststellbar, kommt eine Haftung nach Mitstörergrundsätzen in Betracht. Dem folgte dann auch das OLG Frankfurt/M (Urteil vom 13.02.2003, Az.: 6 U 132/01) im Streit um viagra-tip.de. Das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hatte zudem die Haftung von Domain-Name-Server-Betreibern im Fall nimm2.com selbst für den Fall der Offenkundigkeit einer Rechtsverletzung ausgeschlossen (Urteil vom 27.02.2003, Az.: 3 U 7/01).

Zu einem ähnlich frühen Zeitpunkt musste auch der österreichische Oberste Gerichtshof die Frage der Haftung der Vergabestelle NIC.at klären (Urteil vom 12.09.2001, Az.: 4Ob176/01p). Auch hier ist man der Ansicht, die Domain-Verwaltung sei nicht verpflichtet, eine generelle Überprüfung der Domains durchzuführen.

In Belgien bescheinigten die Gerichte der Verwaltung DNS.BE, sie würde ihre dominierende Position ausnutzen, soweit sie die Registrierung von bestimmten Domain-Namen ohne Grund ablehne (Comm. Bruxelles, cess., 8 nov. 2000, A.C. 8.286/2000), doch wenn es sich um generische Begriffe handele, die abgelehnt würden, gehe das in Ordnung (Civ. Bruxelles, réf., 28 janv. 2000, R.R. 2000/107/C).

Frankreich weist ein aus Sicht von Cédric Manara missverstandenes Urteil aus, wonach ein Registrar für die Registrierung einer rechtsverletzenden Domain durch einen Kunden verantwortlich gemacht werden könne. Tatsächlich wird der Registrar in Frankreich in die Haftung genommen, allerdings nur hinsichtlich der entstehenden Verfahrenskosten. Der französische Domain-Verwaltung AFNIC hingegen drohte eine Zurechtweisung wegen Ausnutzung ihrer dominanten Position: sie verweigerte die Registrierung von generischen Begriffen; doch hat sich die Frage erledigt, nachdem AFNIC ihre Registrierungsbedingungen entsprechend geändert hat.

Zuletzt bleibt Ungarn, wo das höchste Zivilgericht der Ansicht ist, Domain-Registrare haften in Fällen von Markenrechtsverletzungen durch registrierte Domains.

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