LG Köln

Anschlussinhaber haftet nicht immer

Das Landgericht Köln zeigt in einer aktuellen Entscheidung zur Haftung des Anschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing, dass höhere Anforderungen an den Vortrag von klagenden Rechteinhabern zu stellen sind (LG Köln, Urteil vom 11.09.2012, Az.: 33 O 353/11).

Die Klägerin produziert und vermarktet Computerspiele. Sie geht von einer Urheberrechtsverletzung per Filesharing aus, die über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt sein soll, in dessen Haushalt neben ihm seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder (bei Klageerhebung 18 und 16 Jahre alt) leben und den Internetanschluss ebenfalls nutzen. Der Beklagte gab zunächst keine Unterlassungserklärung ab. Die Klägerin wandte sich an das Landgericht Köln. Der Beklagte erklärte, der Filesharing-Upload erfolgte nicht über seinen Anschluss; seine Familie habe er regelmäßig darauf verwiesen, kein Filesharing betreiben zu dürfen. Zudem seien Sicherheitsvorkehrung hinsichtlich des Routers und des WLAN erfolgt und die fragliche Spielsoftware und irgendwelche Filesharingprogramme befänden sich nicht auf den heimischen Rechnern. Im laufenden Prozess gab der Beklagte schließlich die strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Klägerin verlangte nun noch den entstandenen Schaden ersetzt, der sich aus dem gerichtlichen Verfahren ergibt.

Das Landgericht Köln wies den Antrag auf Schadensersatz zurück, da die Klägerin weder substantiiert nachweisen konnte, dass der Beklagte Täter noch dass er Störer ist. In seiner Begründung verweist das Gericht auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 16.05.2012, Az.: 6 U 239/11), aus der sie weithin zitiert. Darin setzt sich das OLG Köln mit den Anforderungen an Darlegungs- und Beweislast in solchen Fällen auseinander. Das Landgericht Köln schließt sich dieser Meinung an und kommt zum Ergebnis, dass die Täterschaft des Beklagten nicht nachgewiesen ist, da die Vermutung, der Beklagte sei der Täter, bereits durch die ernsthafte Möglichkeit erschüttert wird, ausser ihm als Anschlussinhaber komme auch ein anderer Haushaltsangehöriger als Täter in Betracht. Auch die Haftung als Störer vermochte die Klägerin nicht nachzuweisen. Hinsichtlich der Ehefrau, sollte diese die Urheberrechtsverletzung begangen haben, hätte der Beklagten keinerlei Prüfpflichten gehabt, über die er, wenn er ihnen nicht nachgekommen wäre, in die Haftung geraten würde. Hinsichtlich der beiden Kinder des Beklagten besteht zwar eine Prüfpflicht, doch konnte das Gericht nicht feststellen, dass eine etwaige Verletzung dieser Prüfpflicht seitens des Beklagten für die Urheberrechtsverletzungen kausal geworden wäre. Man könne nämlich nicht ausschliessen, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht doch durch die Ehefrau erfolgt wäre.

Folgt man dieser begrüßenswerten Rechtsprechung aus Köln, so wird es in Fragen der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing deutlich schwerer für die Rechteinhaber, Ansprüche durchzusetzen.

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