LG Hamburg

der Accessprovider haftet nicht

Das Landgericht Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung im Streit zwischen GEMA und T-Com die Störerhaftung eines Accessproviders hinsichtlich der Zugänglichmachung von Internetadressen auf rechtswidrig online gestellte Musikstücke geprüft. Das Gericht kommt zu Ergebnis, Accessprovider haften derzeit nicht (LG Hamburg, Urteil vom 12.03.2010, Az.: 308 O 640/08).

Auf einem Internetangebot unter einer Domain finden sich URLs zu einzelnen widerrechtlich online gestellten Musikstücken auf Filesharingseiten. Die Klägerin, eine Verwertungsgesellschaft für Musik, erwirkte vor dem Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen den vermeintlichen Inhaber der Domain, der in der Schweiz und Liechtenstein seinen Sitz haben soll; doch, da die Adresse nicht existierte, ließ sich die einstweilige Verfügung nicht vollziehen. Nun erhob die Klägerin vor dem Landgericht Hamburg Klage, in der sie sich gegen die Beklagte, einen Access-Provider, wandte und Unterlassungsansprüche geltend macht.

Das Landgericht Hamburg wies die Klage als unbegründet ab (Urteil vom 12.03.2010, Az.: 308 O 640/08); die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterbindung der Möglichkeit des Zugriffs auf die URL zu den Musikstücken auf der fraglichen Internetseite über die von der Beklagten bereit gestellten Internetzugänge. Die Klägerin verlange etwas rechtlich unmögliches, nämlich den Eingriff der Beklagten in das Fernmeldegeheimnis ihrer Kunden (Art. 10 GG, §§ 3 Nr. 6, 88 Abs. 1 TKG). Das Gericht geht von der möglichen Störerhaftung des Access Providers aus (§§ 1004 BGB in Verbindung mit einer Schutzrechtsverletzung), auch wenn dessen Dienst sich auf passive automatische Verfahren der Durchleitung von fremden Informationen beschränkt. Ihm sei technisch eine Filterung des Datenverkehrs und die Sperre von Domain Name Servern möglich, doch rechtlich unmöglich, weil dies in diesem Falle einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis darstellt: Bereits die Anfrage eines Nutzers zu einem DNS-Server zwecks Auflösung eines DNS-Namens in eine IP-Adresse stellt die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes im Internet dar und ist geschützt. Folglich entbehren irgendwelche Sperrmaßnahmen einer gesetzlichen Rechtsgrundlage.

Unabhängig davon sei es der Beklagten aber auch aus weiteren Gründen unzumutbar, so weil es ihr nicht zumutbar ist, ihren Kunden den Zugang zu Domains mit rechtsverletzenden Inhalten zu erschweren, und weil Sperrmaßnahmen nach derzeitigen Erkenntnissen nicht die notwendige Wirksamkeit mit sich bringen. Zu leicht sind solche Sperrmaßnahmen zu umgehen; sie wären also nicht geeignet, die Rechtsverletzungen zu verhindern. Das Landgericht Hamburg resümiert: eine zivilrechtliche Inanspruchnahme eines Access-Providers auf Sperrung eine Internetseite ist derzeit nicht durchsetzbar.

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