LG Düsseldorf

Forenhaftung bleibt heisses Eisen

Nachdem Gerichte den Betreibern von Internetforen und Angeboten mit Kommentarfunktion ordentlich das Leben schwer gemacht haben, zeigt das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 25.01.06, Az.: 12 O 546/05), dass man die Dinge auch differenzierter angehen kann. Doch auch dieses Urteil verlangt Forenbetreibern einiges ab.

In einem Forum kam es zu mehreren beleidigenden Postings gegen eine Person. Diese wandte sich am 12.09.2005 per eMail an den Betreiber und forderte ihn auf, die Postings zu löschen. An diesem Tage gingen einige eMails zwischen beiden hin und her, wobei der Anspruchsteller auch auf mehrmalige Anfrage nicht genau angab, welche beleidigende Äußerungen gelöscht werden sollten; er verwies pauschal auf zwei Nutzernamen. Schließlich stellte der Antragsgegner einen Link auf eine Hinweisseite in seiner Internetpräsenz ein, unter dem beschrieben wird, wie Betroffene die Löschung von Beiträgen mit rechtsverletzenden Inhalten erreichen können; zudem löschte er einige Beiträge. Einige Tage später kam es zu weiteren beleidigenden Äußerungen im Forum. Der beleidigte Antragsteller ließ durch seinen Rechtsvertreter den Forenbetreiber abmahnen. Letzterer verwies auf den Schriftverkehr vom 12.09.2005 und gab die Unterlassungserklärung nicht ab. Er sperrte die IP-Adressen der Nutzernamen, unter denen die Beiträge verfasst wurden. Diese nutzten jedoch Anonymisierungsseiten, um weitere Beiträge zu verfassen. Diese löschte der Forenbetreiber jeweils wieder.

Am 20.10.2005 erwirkte der Beleidigte eine einstweilige Verfügung gegen den Forenbetreiber, wonach dieser sinngemäß beleidigenden Äußerungen gegen den Beleidigten in seinem Forum nicht mehr zulassen dürfe. Gegen diese wandte sich der Forenbetreiber. Das LG Düsseldorf hatte darüber zu befinden und kam zu dem Ergebnis, dass den Forenbetreiber die Verpflichtung trifft, weitere Rechtsverletzungen dieser Art so weit wie möglich zu verhindern. Er ist Störer und steht, da schon mehrere beleidigende Postings erfolgt waren, in der Pflicht, das Forum im Hinblick darauf zu überwachen und nach Kenntnisnahme die dort veröffentlichten beleidigenden Inhalte unverzüglich zu löschen. Der Forenbetreiber muss zudem darlegen, wann und durch wen die streitegenständlichen Äußerungen aus dem Forum entfernt worden sind. Der Anspruch auf Unterlassung ergibt sich aus §§ 823, 1004 BGB, wobei dem Forenbetreiber die Haftungsprivilegierung der §§ 9 bis 11 Teledienstegesetz (TDG) nicht zu Gute kommt. Aus § 8 Absatz 2 TDG ergibt sich, dass die Haftungsprivilegierung nicht bei Unterlassungsansprüchen gelte; dort heisst es sinngemäß, die Verpflichtung zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen auch bei Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters bleibt bestehen.

Die besondere Überwachungspflicht ergibt sich, weil weitere beleidigende Äusserungen durch technische Mittel und die Sperrung der Benutzer nicht verhindert werden konnten. Die Sperrung der IP-Nummern reichte nicht aus, denn es wurden gleichwohl neue Beleidigungen gepostet. Der Forenbetreiber hätte sich hier aus der Verantwortung ziehen können, wenn er vorgetragen hätte, wann genau die einzelnen beleidigenden Postings getätigt wurden und wie schnell er sie gelöscht hat. Da er das nicht näher vortrug und somit nicht nachweisen konnte, dass er die Beiträge unverzüglich löschte, blieb er in der Haftung.

Anders als im Fall des Heiseforums (Landgericht Hamburg – Urteil vom 02.12.2005, Az.: 324 O 721/05)), geht das Gericht hier nicht davon aus, dass mit dem Forum eine gefährliche Quelle geschaffen wird, bei der jeder Eintrag vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft werden müsse. Das entspricht auch den Gegebenheiten der Realität. Anders ist ein Forum gar nicht nutzbar. Das LG Düsseldorf macht aber deutlich, dass eine unbedingte Handlungspflicht seitens des Forenbetreibers besteht, wenn ein kritischer Fall eingetreten ist. Auch das ist nachvollziehbar und durchaus angemessen.

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