Internet

Eltern haften für ihre Kinder

Der Pressesprecher des Landgerichts München I gab vergangene Woche in einer Presseinformation das Ergebnis im Urteil vom 19.06.2008 (Az.: 7 O 16402/07) des Landgerichts München I bekannt. Danach haften Eltern auch im Internet für ihre Kinder. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Internet ist gefährlich, und nicht nur, wenn man selbst Inhalte er- und online stellt, sondern auch, wenn das die eigenen Kinder machen. Das erfuhren nun die Eltern einer 16-jährigen, die ein aus 70 Einzelbildern zusammengeschnittenes Video auf Internetportale gestellt hatte. Das Urheberrecht an den Bildern lag jeweils bei der Klägerin. Diese nahm neben der Tochter auch deren Eltern auf Abgabe einer Unterlassungserklärung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Die Eltern verweigerten indes zunächst die Unterlassungserklärung. Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem Landgericht München I.

Das Landgericht München I gelangte zu der Überzeugung (Urteil vom 19.06.2008, Az.: 7 O 16402/07), die Eltern würden für die Rechtsverletzung der Tochter mithaften, weil sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten. Nach Meinung der Kammer haben die Eltern nicht nachweisen können, dass sie ihrer Belehrungspflicht nachgekommen seien. Denn Eltern müssten den Kindern eine einweisende Belehrung für den Umgang mit dem Internet erteilen. Ein Computer mit Internetanschluss, so das Gericht, berge erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken, ganz zu schweigen von jugendgefährdenden Inhalten. Ein solcher Computer stehe einem gefährlichen Gegenstand gleich. Dass die Tochter nach Angaben der Eltern, was das Internet betrifft, wesentlich versierter sei, da sie in der Schule einen IT-Kurs belegt hatte, ließ das Gericht nicht gelten: Aus der Belegung eines IT-Kurses in der Schule könne ein Entfallen der Belehrungsbedürftigkeit nicht gefolgert werden, soweit die Lerninhalte nicht mitgeteilt wurden. Auch die allgemeine Diskussion, insbesondere um in Tauschbörsen begangene Urheberrechtsverletzungen, mache die Belehrung durch die Eltern letztlich nicht entbehrlich; eher gäbe sie Anlass dafür. Darüber hinaus erfordere die elterliche Aufsichtspflicht auch eine laufende Überwachung, um zu überprüfen, ob sich das Kind auch im in der einweisenden Belehrung gesteckten Rahmen bewegt.

Die – nicht rechtskräftige – Entscheidung des LG München I, die zur Zeit ein starkes Medienecho erfährt, ist nicht unproblematisch. Bisher hat sich in dem Bereich keine einheitliche Rechtsprechung etabliert. Schon das LG Hamburg hatte in seiner Entscheidung (Beschluss vom 21.04.06, Az.: 308 O 139/06) deutlich gemacht, dass Eltern sich nicht auf fehlende Sachkunde im Hinblick auf das Internet zurückziehen könnten; es meinte, in einem solchen Falle müsse eben fachkundige Hilfe beigezogen werden. Diese Ansicht vertritt auch das Landgericht Köln in einer Entscheidung vom 21.03.2006 (Az.: 28 O 150/06) in der es ausführte, wie ein Elternteil im Falle von Urheberrechtsverletzungen aufgrund Filesharings, bei recht jungen Kindern von 11 und 15 Jahren, ihren Aufsichtspflichten nachzukommen hätte: durch Einrichtung eigener Benutzerkonten mit limitierten Befugnissen auf dem Rechner, sowie einer Firewall. Auch hier erwartete das Gericht – wie in der Hamburger Entscheidung – die Ergreifung solcher Sicherungsmaßnahmen unter gegebenenfalls Herbeiziehung fachkundiger kostenpflichtiger Hilfe.

Anders zeigte sich allerdings das LG Mannheim in zwei Entscheidungen (Urteil vom 29.09.2006, Az.: 7 O 76/06 und Urteil vom 30.01.2007, Az.: 2 O 71/06), nach denen die dauerhafte Überprüfung des Verhaltens der Kinder jedenfalls dann nicht zumutbar ist, soweit kein konkreter Anlass besteht. Wenn das Kind volljährig ist und gegenüber den Eltern einen Wissensvorsprung bezüglich Computer- und Internettechnologie hat, dann ist eine einweisende Belehrung seitens der Eltern, nach Ansicht des LG Mannheim, nicht sinnvoll. Selbst bei jüngeren Kindern (wie im Fall des LG München I) hält das LG Mannheim eine Belehrung nur bedingt und je nach Grad der Vernunft der jeweiligen Nutzer im Einzelfall für sinnvoll.

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