hOLG Hamburg

Registrar haftet nicht als Störer

Ein Domain-Registrar haftet nicht als Störer für Rechtsverletzungen, die seine Kunden im Rahmen von Domain-Parking begehen. Zu diesem Ergebnis kommt das hOLG Hamburg in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 29.04.2010, Az. 3 U 77/09) und bestätigte damit das Urteil erster Instanz.

Der Kläger ist Rechtsanwalt und Inhaber einer Wortmarke, die Schutz für Sammlungen von Internetadressen genießt. Die Beklagte hielt für eine Kundin eine .eu-Domain registriert, die der Marke entsprach; bei Eingabe des Domain-Namens wurde der Nutzer auf eine Parking-Seite von Sedo weitergeleitet, die eine Sammlung von Internetadressen enthielt. Nachdem der Kläger die Beklagte außergerichtlich zunächst fälschlich als Inhaberin der Domain abgemahnt hatte, nahm er sie nunmehr gerichtlich als Tech-C in Anspruch und verlangte, dass es die Beklagte unterlassen solle, das Zeichen durch ihre Kundin in der Form einer Weiterleitung auf das Parking-Angebot nutzen zu lassen, wenn beim Aufruf der Domain eine Sammlung von Internetadressen zugänglich gemacht wird. Das LG Hamburg wies die Klage zurück, da die Beklagte nicht passivlegitimiert ist (Urteil vom 30.04.2009, Az.: 315 O 581/08) und insbesondere nicht als Störerin hafte. Der Kläger zog daraufhin in Berufung vor das hOLG Hamburg.

Doch auch vor dem Berufungsgericht zog der Kläger den Kürzeren. Zwar hatte die Kundin zwischenzeitlich gegenüber dem Kläger eine Unterlassungserklärung abgegeben, für das hOLG Hamburg war die Klage jedoch von Anfang an unbegründet. Das Gericht verwies auf die allgemeinen Regeln zur Störerhaftung; danach setzt die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang im Einzelfall nach Zumutbarkeitskriterien zu bestimmen ist. Im Streitfall müsste die Beklagte, wenn sie dem Ansinnen des Klägers entsprechen wollte, die Domain ständig überwachen, nachdem sie auf die mögliche Markenverletzung hingewiesen worden war, einer Weiterleitung nachspüren, die Domain aufrufen und den darin eingestellten Inhalt überprüfen. Dann müsste sie in eine Rechtsprüfung dahin eintreten, ob die eingetragene Marke mit dem eingetragenen Waren-/Dienstleistungskatalog durch den Auftritt des Registranten verletzt wäre. Dazu müssten auch Erwägungen dazu angestellt werden, ob die Verwendung einer Domain für den beschriebenen Inhalt eine markenmäßige Benutzung darstellt. Für den Laien wie einen Registrar ist dies aber unzumutbar. Es ist zudem ein Leichtes, den Inhaber der Domain bei EURid in dem dazu vorgesehenen Verfahren zu ermitteln und als Zeichenverletzter in Anspruch zu nehmen; eines Rückgriffs auf den Registrar bedarf es also nicht. Die Revision liess das hOLG nicht zu, das Urteil ist rechtskräftig.

Das Urteil der sonst in Störerfragen strengen Hamburger Richter schafft für Registrare ein gutes Stück Rechtssicherheit. Als technischer Dienstleister kann dem Registrar nicht die Prüfung schwieriger Rechtsfragen aufgebürdet werden, zumal er in den wenigsten Fällen sichere Kenntnis über alle relevanten Umstände hat. Und letztlich würden die Kosten solcher Prüfungen beim Kunden landen, indem Domain-Namen teurer werden; dies kann niemand wollen.

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