AG Hamburg

Haftungsrisiko für Wiki-Betreiber

Wer ein Wiki-System bereithält, in das Dritte online Beiträge einstellen können, der setzt sich einem Risiko aus: nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg haftet der Betreiber für rechtswidrige Inhalte (Urteil vom 08.01.2008, Az.: 36A C 124/07).

Der Kläger ist ein Rechtsanwalt, der unter anderem als Werbefigur für den Elektrohändler „Media Markt“ bundesweit Bekanntheit erlangt hatte. Er wandte sich gegen den Inhaber der Domain mein-parteibuch.de, über die neben anderen Inhalten ein so genanntes Wiki-System erreichbar war, in das Dritte Beiträge einstellen konnten. Ausweislich eines dieser Wiki-Beiträge wurde dem Kläger vorgeworfen, den inzwischen aufgelösten Verein Freedom for Links eV unter dem Vorwand wettbewerbswidriger Verwendung von Metatags ruiniert zu haben. Der Kläger mahnte den Beklagten deswegen anwaltlich ab, woraufhin der Beklagte den Beitrag entfernte und eine Unterlassungserklärung abgab. Gegenstand des Verfahrens waren nun noch die Abmahnkosten; der Kläger sah sich durch den gelöschten Beitrag in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und forderte Anwaltskosten für die Abmahnung aus einem Gegenstandswert von EUR 10.000,–; zusammen ergaben sich so Kosten von EUR 756,09 zuzüglich Zinsen.

Der Beklagte trat dem entgegen. Zum einen verwies er darauf, dass eine zulässige Meinungsäußerung vorliege; zum anderen habe der Kläger als Anwalt die Abmahnung selber aussprechen können, womit keine Gebühren angefallen wären. Ersteres Argument überzeugte das Amtsgericht indes nicht; mit knappen Worten stellte es fest, dass der Kläger durch den in seinem Kern eine Tatsachenbehauptung beinhaltenden Beitrag in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sei. Die Klage wies es dennoch ab. Nach Ansicht des Gerichts war für den Kläger mit Rücksicht auf seine spezielle Situation die Einschaltung eines Anwalts zur Wahrnehmung seiner Rechte nicht erforderlich und zweckmäßig. Der Kläger sei selbst sachkundig; dieses Wissen sei in einfach gelagerten Fällen entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einzusetzen. Auf eine vom Kläger ins Feld geführte Abwesenheit aus Europa zum Zeitpunkt der Abmahnung könne er sich ebenfalls nicht berufen. Das Gericht hatte keine Zweifel, dass der Kläger umfassend vernetzt war, eine einfache eMail an den Beklagten hätte genügt. Demgemäß war die Klage abzuweisen.

Mit dieser Entscheidung gab sich der Kläger nicht zufrieden und ging gegen das Urteil in Berufung vor das Landgericht in Hamburg. Dort konnte er im Juli 2008 zumindest in weiten Teilen obsiegen (LG Hamburg, Urteil vom 11.07.2008, Az. 324 S 2/ 08). Demnach wurde der Beklagte verurteilt, EUR 644,46 an den Kläger zu bezahlen; im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Offensichtlich streitig war zuletzt im wesentlichen die Höhe des angesetzten Gegenstandswertes; die Frage der Haftung des Wiki-Betreibers scheint jedoch auch das Landgericht in Hamburg wie das Erstgericht zu beurteilen. Die Entscheidung des Hamburger Landgerichts ist im Volltext noch nicht online verfügbar.

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