BFH

Grundsatzurteil zu Domains und Steuern

An einer Domain kommt kein Unternehmen mehr vorbei. Internet-Domains sind wirtschaftlich relevant. Wie Domains steuerrechtlich zu bewerten sind, ist eine Frage, die der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt zu prüfen hatte (Urteil vom 19.10.2006, Az.: III R 6/05). Er kam bei der gegebenen Fallkonstellation zum Ergebnis, dass Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domain-Inhaber geleistet werden, Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut sind.

Der Käufer einer Domain klagte gegen die Finanzbehörde. Er hatte im Jahr 2000 eine Domain zum Preis von DM 7.500,– zuzüglich 16% Umsatzsteuer in Höhe von DM 1.200,– gekauft. Den Betrag von DM 8.700,– zog er bei seiner Einnahmenüberschussrechnung für das Jahr 2000 als Betriebsausgabe ab (§ 4 Abs. 3 EStG). Das akzeptierte das Finanzamt nicht. Die Finanzbehörden sind der Ansicht, bei der Domain handele es sich um ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, das Teil des Anlagevermögens sei und erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sei (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).

Der Kläger nahm den Instanzenweg bis zum BFH. Zunächst ging es ihm nur um den Betrag der Umsatzsteuer (DM 1.200,–). In der Revision zum BFH erweiterte er den Streitgegenstand auf den Gesamtbetrag von DM 8.700,–. Dabei kaprizierte sich der Kläger auf die Argumentation, es handele sich nicht um Anschaffungskosten, sondern um eine Entschädigungszahlung. Der frühere Domain-Inhaber habe seine Rechte an der Domain gegenüber der Domain-Verwaltung DENIC aufgegeben und sei dafür entschädigt worden. Eine Entschädigung sei aber eine sofort abziehbare Betriebsausgabe. Weiter bezieht sich der Kläger darauf, seinen Internetauftritt selbst eingerichtet zu haben, und so ein einheitliches immaterielles Wirtschaftsgut aus Website und Domains geschaffen zu haben, weshalb die Aufwendungen als Anschaffungskosten gemäß § 5 Abs. 2 EStG nicht aktiviert hätten werden dürfen. Schließlich führt der Kläger ins Feld, die Domain unterliege wirtschaftlicher Abnutzung.

Der BFH regelte die Sache kurz und schmerzlos: Die Revision des Klägers sei im Hinblick auf die Umsatzsteuer von DM 1.200,– begründet. Hinsichtlich der erst im Rahmen der Revision weiter geltend gemachten DM 7.500,– weist er aus prozessualen Gründen den Antrag zurück. Zugleich bestätigt der BFH jedoch die Ansicht der vorausgehenden Instanzen, wonach die Aufwendungen des Klägers für den Domain-Namen Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens sind, die bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsgutes als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG). Die Domain sei ein immaterieller Vermögensgegenstand (§ 266 Abs. 2 Buchst. A I 1 HGB) und damit zugleich ein immaterielles Wirtschaftsgut. Der Kläger hat dieses Wirtschaftsgut entgeltlich erworben, wobei es sich um eine Anschaffung und nicht um eine Entschädigungszahlung handelt, denn auch wenn der vorherige Domain-Inhaber die Domain aufgibt und der Kläger sie neu registriert (wodurch die Domain neu entsteht), so handelt es sich doch um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang, bei dem der Kläger die Domain vom Inhaber erwirbt.

Beim Argument des vom Kläger hergestellten einheitlichen Wirtschaftsgutes geht der BGH schlicht davon aus, dass die Domain ihre selbständige Bewertbarkeit und damit ihre Eigenschaft als selbständiges Wirtschaftsgut nicht verliert. Darum sei sie nicht als Betriebsausgabe sofort abziehbar. Eine wirtschaftliche Abnutzung dieser Domain vermochte das Gericht ebenfalls nicht zu erkennen, da die Nutzbarkeit der Domain weder rechtlich noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist.

Zuletzt hielt das Gericht dem Kläger zu Gute, dass er die Umsatzsteuer in Höhe von DM 1.200,– gezahlt habe. Die gehöre als abziehbarer Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gemäß § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den Anschaffungskosten, sondern ist als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 EStG) mit ihrem Abfluss (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG) abziehbar. Im Hinblick darauf gab der BFH dem Kläger Recht und der Revision statt.

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