LG Frankfurt/M

erste eV wegen Twitter-Mail

Twitter gibt es nun schon einige Jahre und hat hin und wieder für Schlagzeilen gesorgt. Doch so richtig populär und in unserer Gesellschaft angekommen ist es erst mit Rechtsstreiten. Den wohl ersten hat nun das Landgericht Frankfurt/M (Beschluss vom 20.04.2010, Az.: 3-08 O 46/10) entschieden: Ein Unternehmen erwirkte gegen einen Twitterer eine einstweilige Verfügung wegen Links auf rechtswidrige Inhalte.

Antragstellerin ist ein Unternehmen, über das in Foren unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet wurden. Der Antragsgegner, ein in der selben Branche tätiger ehemaliger Vertragspartner der Antragstellerin, wies über zwei Twitter-Accounts auf diese „sehr interessanten“ Tatsachenbehauptungen hin und verlinkte sie.

Das Landgericht Frankfurt/M folgte der Auffassung der Antragstellerin und erließ die von ihr beantragte einstweilige Verfügung. Es ging demnach davon aus, dass der Antragsgegner, indem er auf Twitter die Links zu den falschen Tatsachenbehauptungen veröffentlichte, sich die Inhalte in den Foren zu Eigen machte. Dies führte zu seiner Haftung für die wahrheitswidrigen, irreführenden und geschäftsschädigenden Behauptungen des Dritten.

Für internetgewandte Juristen ist diese Entscheidung nichts Überraschendes; neu ist, dass nun erstmals die rechtsverletzende Handlung über Twitter erfolgte. Die Rechtslage bei Linksetzungen auf rechtswidrige Inhalte ist differenziert, aber weitestgehend geklärt: Die Grenze verläuft bei der Frage, ob man sich mit dem Link die rechtswidrigen Inhalte, auf die man verweist, zu eigen macht. Mit der Bemerkung „sehr interessant“, mit der der Antragsgegner auf die falschen Tatsachenbehauptungen verwies, liegt die Zueigenmachung zumindest sehr nahe. Auch im Hinblick auf neue WEB 2.0-Anwendungen gilt demnach: das Internet ist nach wie vor kein rechtsfreier Raum.

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