LG Düsseldorf

Für Holland nicht zuständig

Das Landgericht Düsseldorf beschäftigte sich mit der Frage seiner internationalen Zuständigkeit, wenn unter einer niederländischen Domain-Endung auf Niederländisch möglicherweise Persönlichkeitsrechte einer Person mit Sitz in Deutschland verletzende Inhalte veröffentlicht werden. Im Streitfall war der für die Zuständigkeit notwendige Inlandsbezug nicht ausreichend.

Der Kläger zu 1) ist Gesellschafter einer GmbH, der Klägerin zu 2), die bundesweit Immobilien verkauft und vermietet. Der Beklagte hat seinen Sitz in den Niederlanden und vermietet gewerblich Wohnungen, unter anderem in Deutschland. Die Kläger meinen, der Beklagte veröffentliche im Internet unter einer niederländischen Domain in niederländischer Sprache unter an derem, dass der Kläger zu 1) mehrfach wegen Betruges und Körperverletzung verurteilt sei; zudem habe er eine Fotomontage online gestellt, die den Kläger zu 1) in einem gestreiften Sträflingsanzug mit Handschellen zeigt. Die Kläger behaupten, ein niederländischer Kunde habe die Geschäftsbeziehung wegen dieser Inhalte zur Klägerin abgebrochen. Sie forderten den Beklagten auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben; der Beklagte kam dem nicht nach. Daraufhin erhoben sie Klage vor dem Landgericht Düsseldorf, dessen Zuständigkeit sie damit begründeten, dass sie ganz überwiegend Immobilien aus Deutschland anbieten, sowie Immobilien auch an Kunden in Düsseldorf vermittelten; ferner sei die Fotomontage auch für deutsche Internetnutzer zu verstehen. Der Beklagte rügte die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf. Er behauptet, weder für die Website noch für die Abbildung des angegriffenen Inhalts verantwortlich zu sein.

Das Landgericht in Düsseldorf wies die Klage als unzulässig zurück, da es nicht zuständig sei (Urteil vom 05.06.2013, Az.: I 2 O 184/12). Bei grenzüberschrei­tenden Delikten, die hier mit einer Persönlichkeitsverletzung in Betracht kommen (§§ 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB, § 1004 BGB analog) kann der Verletzte an Stelle des Rechts am Handlungsort auch das Recht des Erfolgsortes wählen. Dann müsste die im Internet abrufbare Veröffentlichung einen hinreichenden Inlandsbezug aufweisen. Dabei bestimmt eine Analyse des Inhalts des angeblich verletzenden Artikels, ob der Verbreiter ein bestimmtes Land erreichen will beziehungsweise ob ein Bezug zu diesem Land besteht. Das Gericht ging nicht davon aus, dass der beanstandete Artikel sich an das deutsche Publikum und insbesondere auch an ein Publikum im Landgerichtsbezirk Düsseldorf richtet. Der Sitz der Kläger in Deutschland und die Tätigkeit des Beklagten auf dem deutschen Immobilienmarkt reichen nicht aus, den Inlandsbezug herzustellen. Die Inhalte unter der niederländischen Domain sind in niederländischer Sprache abgefasst und richten sich folglich an Niederländer und nicht an Deutsche. Der Umstand, dass ein niederländischer Kunde die Geschäftsbeziehung zu der Klägerin aufgekündigt haben soll, bekräftigt dies. Auch wenn niederländische Sprachkenntnisse teilweise in der Bevölkerung Deutschlands vorhanden sind, wird dadurch nicht ein besonderes Interesse an der Kenntnisnahme von dem Bericht in Deutschland begründet. Bei der angegriffenen Webseite handelt es sich zudem nicht um eine bekannte Webseite. Folglich sah das Gericht keinen ausreichenden Inlandsbezug und wies die Klage als unzulässig zurück.

Das Landgericht Düsseldorf stützt sich dabei auf eine jüngere Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die wir bereits besprochen haben. In dem Fall stritten zwei russische Staatsbürger, wobei der Kläger eine Wohnung in Moskau hat, aber in Deutschland lebt, während die Beklagte in den USA lebt. Sie hatte auf russisch in kyrillischer Schrift über den Kläger im Internet berichtet, der sich dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sah und Klage in Deutschland erhob. Der BGH bestätigte die beiden vorangegangenen Entscheidung des LG und OLG Köln und machte deutlich, dass die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland aufweisen müssen. Der Wohnsitz in Deutschland und der Umstand, dass sich der Bericht der Beklagten auf deutschen Servern befand, reichten dazu nicht aus.

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