.com/.net

droht Strafauslieferung in die USA?

Inhabern einer .com- oder .net-Domain mit Sitz ausserhalb der USA, die darunter urheberrechtsverletzende Angebote betreiben, droht die Auslieferung an die USA. Mit dieser Rechtsauffassung versuchen derzeit US-Behörden, die Überstellung eines mutmaßlichen illegalen Filesharers aus Großbritannien zu erreichen.

Wie die englische Tageszeitung „The Guardian“ in ihrer Online-Ausgabe berichtet, hat die United States Immigration and Customs Enforcement Agency (ICE), eine Polizei- und Zollbehörde des US-Heimatschutzministeriums, den Studenten Richard O’Dwyer von der Sheffield University im Visier. Der Vorwurf: ähnlich wie im Fall kino.to soll O’Dwyer unter der Domain tvshack.net Links zu Streamingangeboten von Kinofilmen und TV-Shows zum Abruf bereitgestellt haben. Auf Betreiben der ICE wurde er deswegen im Mai 2011 vorübergehend in Haft genommen, obwohl er bereits im November 2010, nach erstmaliger Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen, das Angebot unverzüglich geschlossen hatte; aktuell führt die Domain zu einem Hinweis von US-Behörden, dass sie auf gerichtliche Anordnung beschlagnahmt worden sei. Nunmehr verlangen die US-Behörden die Auslieferung von O’Dwyer in die USA, um ihm dort den Prozess zu machen. Im Mittelpunkt des Verfahrens soll aktuell das zwischen den USA und Großbritannien bestehende Auslieferungsabkommen stehen, wonach es im Ermessen des Gerichts stehen soll, über das Land des Verfahrens zu entscheiden. Weder O’Dwyer noch der Server, von dem aus er das Angebot betrieb, haben aber eine Verbindung in die USA.

Was als rein britisches Problem erscheint, hat für die ICE internationale Bedeutung. Wie dessen stellvertretender Direktor Erik Barnett angab, erhebt die Behörde einen Anspruch auf alle Angebote, die unter einer .com- oder einer .net-Domain betrieben werden, auch wenn der Server außerhalb der USA stehe. Er kündigte an, Webseiten mit US-urheber- oder kennzeichenrechtsverletzenden Inhalten aktiv zu bekämpfen. Nach Auffassung von Barnett reicht es aus, dass die .com- und .net-Registry VeriSign ihren Sitz in Virginia und damit innerhalb der USA habe, um daraus den Verfolgungsanspruch ableiten zu können. In einer eigenen Stellungnahme gegenüber dem Online-Magazin „The Inquirer“ bestätigte VeriSign, mit den Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren, sofern ein entsprechender Gerichtsbeschluss vorgelegt werde.

Bei alldem ficht die Behörde auch nicht an, dass streitig ist, ob O’Dwyer gegen britisches Recht verstoßen hat. Bei einem ähnlichen Angebot soll ein Gericht vergangenes Jahr entschieden haben, dass es nicht illegal sei. Ob darüber hinaus auch ein Verstoß gegen US-Recht in Betracht kommt, kann jedenfalls nach Einschätzung von James Firth von der Open Digital Policy Organisation keine Rolle spielen. O’Dwyer selbst konnte gegen eine Kaution von GBP 3.000,- das Gefängnis vorläufig wieder verlassen; das Verfahren dauert aber an.

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