BVerfG

TKG teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde die Frage der Verletzung von Grundrechten durch mit Normen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) gestützten Ermittlungen überprüft. Überwiegend hat das Bundesverfassungsgericht keine Bedenken, aber einige wenige schon, insbesondere was die Übermittlung von dynamischen IP-Adressen an Behörden betrifft (Beschluss vom 24.01.2012, Az.: 1 BvR 1299/05). Die Entscheidung ist umstritten.

Die Beschwerdeführer nutzen vorausbezahlte Mobilfunkkarten und Internetzugangsleistungen verschiedener Anbieter. Sie sehen sich durch die Vorschriften §§ 111 bis 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in ihren Grundrechten auf Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG), informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) sowie auf Gleichbehandlung im Hinblick auf andere Kommunikationsmöglichkeiten wie Post und direkte Kommunikation (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, da damit zu rechnen ist, dass sie von einer Abfrage nach gespeicherten Daten im Sinne von §§ 112 und 113 TKG betroffen werden könnten.

Das BVerfG hat sich intensiv mit der Rechtslage auseinandergesetzt und kam zu dem Ergebnis, dass alleine § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. § 113 TKG regelt, dass geschäftsmäßige Telekommunikationsdienstleister im Rahmen ihrer Dienstleistung erhobene Daten auf Anfrage an Ermittlungsbehörden weiter geben müssen. Der für grundrechtswidrig ästimierte Satz 2 im Absatz 1 der Norm regelt, dass erhobene Daten wie PINs, Passwörter oder PUKs, wenn sie im Rahmen eines Auskunftsersuchens anlässlich von polizeilichen Ermittlungen angefragt werden, ebenfalls weitergegeben werden. Hier sieht das Bundesverfassungsgericht das Problem, dass die Ermächtigung, diese Daten anzufragen und zu erhalten, im Hinblick auf die mit PIN, PUK und Passwort erreichbaren weiteren Daten nicht mehr von der ursprünglichen Ermächtigung gedeckt sein können. Der Gesetzgeber hat an dieser Stelle versäumt zu klären, wie damit umzugehen ist. Das muss er nun, so das BVerfG, bis 30. Juni 2013 regeln. Bis dahin darf § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG nur angewendet werden, wenn grundrechtskonforme Voraussetzungen für die Nutzung der erfassten Daten vorliegen.

Fachleute diskutieren die Entscheidung. Bundesdatenschutzbeauftragter Peter Schaar hat in einer ersten Stellungnahme begrüßt, dass das BVerfG im Rahmen der Entscheidung deutlich gemacht hat, dass eine dynamische IP-Adresse nicht lediglich eine Telefonnummer ist, sondern aufgrund des Zeitstempels auch den Zeitpunkt der Nutzung markiert, womit die Auskunft auch über nähere Umstände des Fernmeldeverkehrs informiert, was aber eigentlich vom Fernmeldegeheimnis geschützt ist. Rechtsanwalt Thomas Stadler sieht in der Entscheidung keinen großen Wurf und erhebt erhebliche Bedenken, weil das Gericht den automatisierten Bestandsdatenzugriff (§ 112 TKG) als grundrechtskonform mit einer Begründung einschätzt, mit der „man letztlich nahezu jedwede Pflicht zur Speicherung von TK-Daten und zur Auskunftserteilung gegenüber Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden rechtfertigen“ kann. Zudem weisen Rechtsanwalt Stadler sowie Rechtsanwalt Jörg Heidrich Gerüchte zurück, wonach damit das Filesharer-Abmahnungsproblem gelöst sei: die Auskunftsansprüche stützen sich dort auf das Urheberrecht, und nicht auf das Telekommunikationsrecht.

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