BGH

Link-Urteil liegt im Volltext vor

Die Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshof im Streit der Musikindustrie mit dem Heise Zeitschriften Verlag wegen der Setzung eines Links zu einem Anbieter von Kopierschutzumgehungssoftware in einem Heise-Online-Artikel liegt nunmehr, ein halbes Jahr nach dem Urteil vom 14. Oktober 2010 (Az.: I ZR 191/08), vor. Wie mitgeteil, wies der Bundesgerichtshof die Klagen der Musikindustrie ab.

In einem Onlineartikel vom 19. Januar 2005 berichtete heise.de über den Softwarehersteller Slysoft, der mit AnyDVD eine Applikation anbietet, die es ermöglicht, den Kopierschutz von CDs und DVDs zu umgehen. Das ließ sich die Musik- und Filmindustrie nicht gefallen und verlangte die Unterlassung der Berichterstattung und der Verlinkung. Da heise.de dem nicht nachkam, sondern in weiteren Artikeln dieses Unterlassungsbegehren darstellte und wieder die Seiten von SlySoft verlinkte, klagten die Betroffenen. Vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht in München (Urteil vom 23.10.2008, Az.: 29 U 5696/07) erhielten sie Recht.

Das Oberlandesgericht München bestätigte seinerzeit die Klage und meinte, der Heise-Verlag hafte als Teilnehmer (§ 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95a Abs. 3 UrhG) für einen Verstoß gegen das Urheberrecht. Der Internetauftritt von SlySoft verstieße gegen § 95a Abs. 3 UrhG. Heise fördere diesen Verstoß und wusste um die Zugriffserleichterung durch den Link, und dass SlySoft die Software per Download über das Internet verbreitete. Zudem wusste der Autor des Artikels um die Rechtswidrigkeit des Angebot von SlySoft, und dieses Wissen musste sich Heise zurechnen lassen. Die Setzung des Links war nach Ansicht des OLG München nicht vom Recht auf Meinungsäußerung gedeckt, sondern sei als eine technische Unterstützungsleistung anzusehen, weshalb sie dem Gewährleistungsbereich der Pressefreiheit unterfalle. Dieses Grundrecht unterliege den Schranken der allgemeinen Gesetze, zu denen in diesem Fall auch der das Recht des Urhebers schützende § 95a UrhG zählt. Letzteres überwiege dem Recht auf Medienfreiheit des Heise-Verlags. Das OLG ließ jedoch die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zu. Die beklagte Heise Zeitschriften Verlag GmbH & Co. KG ging sodann in Revision vor den Bundesgerichtshof, der am 14. Oktober 2010 die Berufung aufhob und die Klage zurückwies. Die Entscheidungsgründe liegen nun, eine halbes Jahr später, vor.

Nach Ansicht des BGH steht den Klägerinnen kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, denn die Handlungen der Beklagten sind vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Die Links in den beanstandeten Artikeln haben danach nicht nur eine technische Funktion, auf die das OLG München seine Begründung stützte, sie sind darüber hinaus in die Beiträge und in die in ihnen enthaltenen Stellungnahmen als Belege und ergänzende Angaben eingebettet. Damit sind sie nicht nur vom Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit, sondern auch von der Meinungsfreiheit erfasst. Bei der Interessenabwägung habe das OLG München dem Umstand, dass die Beklagte Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Angebots der SlySoft hatte, zu großes Gewicht beigemessen und vernachlässigt, dass in den Artikeln deutlich auf die Rechtswidrigkeit des Angebots hingewiesen wurde.

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