Yahoo

Vorsicht bei der Auswahl des Beklagten

Im Zuge der EuGH-Entscheidung zum »Recht auf Vergessenwerden« hatte das Landgericht Hamburg über die Löschung von Links zu Daten in der Suchmaschine Yahoo zu entscheiden. Jedoch suchte sich der Kläger leider den falschen Beklagten aus.

Der Kläger forderte die in Deutschland ansässige Beklagte auf, bestimmte Links aus den Ergebnislisten der Suchmaschine Yahoo zu löschen. Die Beklagte erwiderte die Löschungsaufforderung mit dem Hinweis, die Suche werde nicht von ihr, sondern der irischen Tochter des US-Konzerns angeboten. Sie selbst vermittele lediglich Werbeanzeigen für die irische Unternehmung. Gleichwohl verklagte der Kläger die Beklagte vor dem Landgericht Hamburg und verlangte die Löschung der Links. Der Kläger trug vor, die Links würden seinen vollständigen Namen benennen und beeinträchtigten sein Persönlichkeitsrecht; er sei darüber hinaus durch die Bezeichnung seiner Tätigkeit und Funktion in den Firmen verifizierbar. Die Beklagte sei datenverarbeitende Stelle und könne deswegen verklagt werden. Die Sach- und Rechtslage sei der der EuGH-Entscheidung zum „Recht auf Vergessenwerden“ vergleichbar. Die Beklagte machte nochmals deutlich, dass sie nicht Betreiberin der Seite yahoo.de sei, sondern lediglich der Betreiberin der Seite Werbeanzeigen vermittle. Dies sei seit einer Umstrukturierung im Jahre 2014 so, in deren Folge der Betrieb der lokalen Webseiten von nationalen Gesellschaften auf die irische Konzerntochter übertragen worden sei.

Das LG Hamburg wies die Klage zurück, da ein Anspruch auf Löschung oder Unterlassung nicht ersichtlich sei (Urteil vom 10. 07.2015, Az.: 324 O 17/15). Es stellte fest, dass die Beklagte nicht die Betreiberin der Suchmaschine Yahoo ist, weder unter der Endung .de noch unter .com. Für die Behauptung des Klägers, die Beklagte sei datenverarbeitende Stelle, gebe es keinen Anhaltspunkt. Hingegen sei für sämtliche Yahoo-Dienste die irische Konzerntochter zuständig. Unter dem Gesichtspunkt der Niederlassung bestehe kein Anhaltspunkt für die Haftung der Beklagten. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der EuGH-Entscheidung (Urteil vom 13.05.2014, Az.: C-131/12), da dort die spanische Niederlassung von Google lediglich für die Anwendbarkeit europäischen Datenschutzrechts bei der Klage herangezogen wurde; die spanische Gesellschaft selbst wurde indes nicht verklagt. Im Übrigen bestehe Einvernehmen zwischen den Parteien, dass die Beklagte nicht als Täterin oder Störerin hafte. Einen anderen Haftungsgrund vermochte das LG Hamburg nicht zu erkennen und war vom Kläger auch nicht vorgetragen.

Die – berechtigterweise – sehr kurze Begründung des Urteils macht es Außenstehenden deutlich, dass es auch auf die kleinen formellen Details in einem Rechtsstreit ankommt. Wenn der Gegner bereits in der außergerichtlichen Korrespondenz darauf hinweist, nicht der richtige Ansprechpartner zu sein, ist es erst recht ratsam, sich genau anzuschauen, wer der zukünftige Beklagte sein soll.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top