wetteronlin.de

BGH erlaubt Vertipperdomains

Der Bundesgerichtshof hatte im Januar 2014 über ein Problem von Vertipperdomains entschieden, das Fragen des Namensrechts und des Rechts des unlauteren Wettbewerbs klärt. Nun liegen, nach einer Pressemitteilung vom Januar, die Entscheidungsgründe vor.

Die Klägerin ist Inhaberin der Domain wetteronline.de, unter der sie seit 25. November 1996 einen Wetterdienst anbietet. Der Beklagte ist seit dem 02. Oktober 2003 Inhaber des Domain-Namens wetteronlin.de, der Nutzer zu einer Sedo-Parkingseite weiterleitete, auf der private Krankenversicherungen beworben werden. Für jeden Aufruf der Seite erhielt der Beklagte ein Entgelt. Die Klägerin sah sich dadurch in ihrem Namensrecht verletzt und durch die Umleitung der Nutzer in unlauterer Weise behindert. Erstmals mahnte die Klägerin den Beklagten Ende des Jahres 2004 ab, der daraufhin eine auf meteorologische Waren, Dienstleistungen und Informationen begrenzte Unterlassungerklärung abgab, die die Klägerin aber nicht ausdrücklich annahm. Im März 2011 mahnte die Klägerin den Beklagten erneut ab. Der Beklagte schaltete die Website ab, gab aber keine Unterlassungserklärung ab. Die Klägerin verlangte vom Beklagten unter anderem Unterlassung der Nutzung der Domain und Löschung derselben. Das Landgericht Köln hatte der Klage stattgegeben (Urteil vom 09.08.2011, Az.: 81 O 42/11). Der Beklagte ging daraufhin erfolglos in Berufung zum Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 10.02.2012, Az.: 6 U 187/11). Schließlich ging der Beklagte in Revision zum Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und wies die Klage hinsichtlich der Namensrechtsverletzung ab; hinsichtlich der Anträge, die sich auf eine unlautere Behinderung stützen, hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil ebenfalls auf und verwies die Sache teilweise zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück; den auf eine unlautere Behinderung gestützten Antrag auf Einwilligung in die Löschung der Domain wetteronlin.de wies der Bundesgerichtshof ab (BGH, Urteil vom 22. Januar 2014, Az.: I ZR 164/12). Was die Namensrechtsverletzung betrifft, so scheidet diese nach Ansicht des BGH aus, da sich aus wetteronline.de keine namensmäßige Unterscheidungskraft ergibt. Es handelt sich um rein beschreibende Begriffe, mit denen der Geschäftsgegenstand konkret bezeichnet wird, also Dienstleistungen im Internet zum Thema Wetter. Auch liegt keine unberechtigte Namensanmaßung vor, da mit der registrierten Domain wetteronlin.de der Klägerin unbenommen ist, ihren Domain-Namen wetteronline.de zu nutzen und sie nicht auf die Nutzung von wetteronlin.de angewiesen ist.

Hinsichtlich einer unlauteren Behinderung (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG) geht der BGH vom Bestehen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) seitens des Beklagten aus, soweit Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen werden, dass sie sich nicht auf der Seite wetteronline.de befinden. Mit der Verwendung von wetteronlin.de dringe der Beklagte in einen fremden Kundenkreis ein, der bereits der Klägerin zuzurechnen sei. Eine Vielzahl der Nutzer, die aufgrund einer unvollständig eingegebenen Domain auf der Seite wetteronlin.de statt wetteronline.de landen, werden aus Verärgerung oder weil sie sich mit dem Grund der Fehlleistung nicht näher befassen wollen, bei einem anderen Wetterdienst erkundigen und gehen so der Klägerin als Kunden verloren. Das beanstandete Verhalten des Beklagten beeinträchtigt zudem Verbraucherinteressen. Dem Anspruch auf Löschung der Domain gab der BGH gleichwohl nicht statt, da eine zulässig Nutzung der Domain denkbar ist und der Beklagte mit Registrierung der Domain an sich die Klägerin nicht unlauter behindert.

Das Urteil des BGH lässt im Hinblick auf Vertipperdomains und das Namensrecht keine Zweifel und erscheint völlig richtig. Auch die Frage des Behinderungswettbewerbs wird nachvollziehbar und zustimmungswürdig dargestellt. Das Problem wird weiterhin sein, die Grenzbereiche zwischen Bestehen oder Fehlen einer namensmäßigen Unterscheidungskraft und die des Behinderungswettbewerbs korrekt auszuloten. Wie immer kommt es da auf die Umstände des Einzelfalles an. Im Übrigen bestätigte der BGH einmal mehr, dass die Löschung einer Domain nicht notwendig ist, soweit eine nicht rechtsverletzende Nutzung möglich ist.

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